Ehevertrag Nr. 100: Österreich - Spanien
- Datum der Vertragsschließung: 3. September 1628
- Ort der Vertragsschließung: Madrid
Bräutigam
- Name: Ferdinand III., König von Böhmen und Ungarn, Erzherzog von Österreich
- GND: 118532529
- Geburtsjahr: 1608
- Sterbejahr: 1657
- Dynastie: Habsburg (Österreich)
- Konfession: Römisch-Katholisch
Braut
- Name: Maria Anna von Spanien
- GND: 120186845
- Geburtsjahr: 1606
- Sterbejahr: 1646
- Dynastie: Habsburg (Spanien)
- Konfession: Römisch-Katholisch
Akteure des Bräutigams
- Name: Ferdinand II., Kaiser, Erzherzog von Österreich
- GND: 118532510
- Dynastie: Habsburg (Österreich)
- Verhältnis: Vater
Akteure der Braut
- Name: Philipp IV., König von Spanien
- GND: 118593870
- Dynastie: Habsburg (Spanien)
- Verhältnis: Bruder
Vertragsinhalt
Präambel (S. 554): Papst erteilt Dispens für Eheschließung, Ernennung der Verhandler
Artikel 1 (S. 554): Bräutigam wird zum künftigen Nachfolger seines Vaters, Kaiser Ferdinand II., als König von Böhmen und Ungarn ernannt
Artikel 2 (S. 555): Bräutigam und Braut werden zu Königen von Böhmen und Ungarn ernannt, üben aber keine Herrschaft aus, solange Kaiser Ferdinand II. lebt
Artikel 3 (S. 555): König von Spanien garantiert Einhaltung von Artikel 2 durch Bräutigam
Artikel 4 (S. 555): der Kaiser stellt Bräutigam die Mittel zur Hofhaltung zur Verfügung
Artikel 4 (S. 555): Braut erhält Mitgift im Wert von 500.000 Gold-Escudos, Zahlung geregelt; Mitgift in Form von Renten aus spanischen und italienischen Besitzungen der spanischen Krone
Artikel 5 (S. 555): aus der Mitgift erzielte Einkünfte sollen Braut dauerhaft zur Verfügung stehen, auch wenn die Ehe aufgelöst wird, unabhängig davon, ob aus Ehe Kinder hervorgehen oder nicht; wenn die Ehe endet (vermutlich auf Tod des Bräutigams bezogen), hat die Braut Anspruch auf Rückgabe der Mitgift
Artikel 6 (S. 555): falls die Braut den Bräutigam überlebt, erhält sie die Mitgift und alle Fahrhabe, außer Gegenständen (Juwelen etc.) im Besitz des Hauses Österreich; Witwenversorgung geregelt: jährliche kaiserliche Zahlung von 24.000 Escudos oder 36.000 Florin zugesichert
Artikel 7 (S. 555): wenn Ehe endet, hat Braut Anspruch auf festgelegte Witwenversorgung, auch bei Wiederheirat
Artikel 8 (S. 555): der Witwe ist freigestellt, nach Spanien zurückzukehren, wenn sie in Österreich oder im Heiligen Römischen Reich bleibt, steht ihr standesgemäßer Wohnsitz zu
Artikel 9 (S. 555): kaiserliche Gabe von Brautjuwelen zugesichert; kaiserlicher Beitrag zur Haushaltung der Braut zugesichert: jährlich 30.000 Florin; Besitzanspruch und Verfügungsrecht der Braut an Mitgift bestätigt; Braut darf Mitgift testamentarisch vererben; falls Kinder aus der Ehe mit Ferdinand vorhanden, steht ihnen die Hälfte der Mitgift und vom Kaiser geschenkten Juwelen zu; ; gegen Erhalt der Mitgift verzichten Braut, Bräutigam und ihre Nachkommen auf Rechte, Besitz- und Sukzessionansprüche in den Ländern der spanischen Krone; falls spanischer König und alle Nachkommen aussterben, erlangt Braut die Rechte und Ansprüche zurück
Artikel 10 (S. 555): Braut hat Auszahlung der Mitgift und Rechtsverzicht nach Hochzeit schriftlich und durch Eid zu bestätigen, mit ausdrücklicher Zustimmung des Bräutigams
Artikel 11 (S. 556): wie bei Ehevertrag zwischen Anna von Österreich und Ludwig XIII. von Frankreich (1612) sind die Braut und alle ihre Nachfahren von Sukzession in Spanien ausgeschlossen, Ausnahmen geregelt
Artikel 12 (S. 556): wechselseitig Einhaltung zugesichert
Artikel 13 (S. 556): Zeugen benannt
Erbrechtliche Regelungen
Artikel 9 (S. 555): […] Braut darf Mitgift testamentarisch vererben; falls Kinder aus der Ehe mit Ferdinand vorhanden, steht ihnen die Hälfte der Mitgift und vom Kaiser geschenkten Juwelen zu; gegen Erhalt der Mitgift verzichten Braut, Bräutigam und ihre Nachkommen auf Rechte, Besitz- und Sukzessionansprüche in den Ländern der spanischen Krone; falls spanischer König und alle Nachkommen aussterben, erlangt Braut die Rechte und Ansprüche zurück
Externe Instanzen beteiligt
Präambel (S. 544): Papst erteilt Dispens für Eheschließung
Textbezug zu vergangenen Ereignissen
Artikel 11: Bezug zu Ehevertrag Frankreich - Spanien 1612
Kommentar
In den Artikel 5 und 7 sind Regelungen bezeüglich des Endes (Auflösung) der Ehe enthalten; gemeint ist damit vermutlich das Ende der Ehe durch den Tod des Bräutigams, nicht durch eine Ehescheidung.
Keine Nummerierung der Artikel im Original.
Literatur
Nachweise
- Archivexemplar: AT-OeStA/HHStA, UR FUK 1620/1,2
- Vertragssprache Archivexemplar: nicht nachgewiesen
- Digitalisat Archivexemplar:
- Drucknachweis: Dumont 1726-1739, Bd. V:2, S. 554-556
- Vertragssprache Druck: Spanisch
- Digitalisat Druck: https://gallica.bnf.fr/ark:/12148/bpt6k1263086r/f552
Schlagwörter
Empfohlene Zitation
Herzog, Richard (2024): Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 100. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/100.html.
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