Ehevertrag Nr. 101: Anhalt-Bernburg - Hessen
- Datum der Vertragsschließung: 14. November 1794
- Ort der Vertragsschließung: Ballenstedt
Bräutigam
- Name: Alexius Friedrich Christian, Fürst von Anhalt Bernburg
- GND: 104173130
- Geburtsjahr: 1767
- Sterbejahr: 1834
- Dynastie: Askanier (Anhalt)
- Konfession: Evangelisch-Reformiert
Akteure des Bräutigams
- Name: Friedrich Albrecht, Fürst von Anhalt-Bernburg
- GND: 104173254
- Dynastie: Askanier (Anhalt)
- Verhältnis: Vater
Akteure der Braut
- Name: Wilhelm IX., Landgraf von Hessen-Kassel
- GND: 102285977
- Dynastie: Hessen (Kassel)
- Verhältnis: Vater
Vertragsinhalt
[Prä] – zu Lob und Ehren Gottes, zu Befestigung und Vermehrung des guten Einvernehmens zwischen den fürstlichen Häusern: Eheabrede bekundet
1– Brautwerbung bekundet, Eheversprechen ausgetauscht zwischen Brauteltern, Braut und Bräutigam
2 – Mitgift festgelegt, Aussteuer geregelt - Verfügung der Braut über persönlichen Besitz und Zugewinn vereinbart
3 – Erbverzicht und Erbausschluss der Braut geregelt. auf Vatererbe, Muttererbe, Vettererbe, gemäß der hessischen Hausordnung, mit Zustimmung von Bräutigam, Erbansprüche nach Aussterben der Landgrafen von Hessen vorbehalten
4 – Morgengabe festgelegt: Zahlung und Nutzung geregelt - Unterhalt der Braut während der Ehe festgelegt: zum persönlichen Bedarf, Aufwendungen für Geschenke ausgenommen - Hofstaat der Braut geregelt: Bedienstete aufgezählt, Besoldung, Bestellung und Jurisdiktion geregelt
5 – Widerlage und Witweneinkünfte festgelegt: zuzüglich Naturalienlieferungen, Pfandgut zur Absicherung angewiesen
6 – Witwensitz angewiesen: abhängig von Residenz des Bräutigamvaters oder Regenten, Unterhalt und Ausstattung geregelt, Vereidigung und Rechtsstellung von Amtleuten und Bediensteten geregelt
7 – nach Tod des Bräutigams: sechs Monate Bedenkzeit eingeräumt für Braut über Bezug von Witwengut oder Auszahlung von Mitgift, Morgengabe, Zinsen von Widerlage, Versorgung der Braut in der Bedenkzeit geregelt
8 – nach Tod der Braut ohne überlebende Kinder: Vererbung von Morgengabe und Nachlass der Braut geregelt, lebenslange Nutzung von Mitgift durch Bräutigam, nach Tod des Bräutigams Rückfall von Mitgift geregelt
9 – nach Tod der Braut: Vererbung von Mitgift, Widerlage, Morgengabe und Nachlass an Kinder geregelt – bei Tod der Kinder während Witwenzeit: Verbleib von Mitgift bei Haus Anhalt geregelt
10 – bei zweiter Ehe der Braut: Ende von Nutzung der Witwengüter, Auszahlung von persönlichem Besitz, Mitgift und Morgengabe an Braut geregelt, lebenslange Verzinsung von Widerlage zugesichert, Rückgabe von Ausstattung des Witwensitzes geregelt, ggf. Vererbung von Mitgift, Morgengabe und Nachlass an Kinder aus erster und zweiter Ehe geregelt
11 – Religionsausübung der Braut geregelt: Bestellung von Hofprediger zugesichert – Kindererziehung geregelt: reformierte Erziehung für Söhne, reformierte oder lutherische Erziehung für Töchter nach Gutdünken der Braut festgelegt, Unterhalt geregelt
12 – nach Tod von Bräutigam: Vormundschaft und Regentschaft für unmündige Kinder geregelt, zusätzliche Regentschaftsgelder für Braut als Witwe zugesichert
13 – Schuldenhaftung für Braut geregelt
14 – bei Tod von Braut oder Bräutigam nach Hochzeit vor Mitgiftzahlung: Gültigkeit des Vertrags vereinbart – bei Tod von Braut oder Bräutigam vor Hochzeit: Nichtigkeit von Ehevertrag vereinbart, Schenkungen geregelt
15 – Einhaltung des Vertrags versprochen: Zustimmung von übrigen Angehörigen des Hauses Anhalt zugesichert
Regelungen über Thronfolge
Witwensitz angewiesen: abhängig von Residenz des Bräutigamsvaters oder Regenten - 6
nach Tod von Bräutigam: Vormundschaft und Regentschaft für unmündige Kinder geregelt, zusätzliche Regentschaftsgelder für Braut als Witwe zugesichert - 12
Konfessionelle Regelungen
Religionsausübung der Braut geregelt: Bestellung von Hofprediger zugesichert – Kindererziehung geregelt: reformierte Erziehung für Söhne, reformierte oder lutherische Erziehung für Töchter nach Gutdünken der Braut festgelegt - 11
Erbrechtliche Regelungen
Erbverzicht und Erbausschluss der Braut geregelt. auf Vatererbe, Muttererbe, Vettererbe, gemäß der hessischen Hausordnung, mit Zustimmung von Bräutigam, Erbansprüche nach Aussterben der Landgrafen von Hessen vorbehalten - 3
nach Tod der Braut ohne überlebende Kinder: Vererbung von Morgengabe und Nachlass der Braut geregelt - 8
nach Tod der Braut: Vererbung von Mitgift, Widerlage, Morgengabe und Nachlass an Kinder geregelt - 9
bei zweiter Ehe der Braut: ggf. Vererbung von Mitgift, Morgengabe und Nachlass an Kinder aus erster und zweiter Ehe geregelt - 10
Externe Instanzen beteiligt
Zustimmung von übrigen Angehörigen des Hauses Anhalt zugesichert - 15
Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen
Zustimmung von übrigen Angehörigen des Hauses Anhalt zugesichert - 15
Kommentar
Zweites Datum der Vertragschließung 20.11.1794 Kassel.
Ehe geschieden 1817.
Literatur
Nachweise
- Archivexemplar: Marburg, Staatsarchiv, Urk. 3, Nr. 389
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
- Digitalisat Archivexemplar:
- Drucknachweis: nicht nachgewiesen
- Vertragssprache Druck: nicht nachgewiesen
- Digitalisat Druck:
Schlagwörter
Empfohlene Zitation
Herzog, Richard (2024): Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 101. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/101.html.
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