Ehevertrag Nr. 103: Anhalt-Zerbst - Hessen-Kassel
- Datum der Vertragsschließung: 31. Oktober 1753
- Ort der Vertragsschließung: Zerbst
Bräutigam
- Name: Friedrich August, Fürst von Anhalt-Zerbst
- GND: 136025188
- Geburtsjahr: 1734
- Sterbejahr: 1793
- Dynastie: Askanier (Anhalt)
- Konfession: Evangelisch-Lutherisch
Akteure des Bräutigams
- Name: Friedrich August, Fürst von Anhalt-Zerbst
- GND: 136025188
- Dynastie: Askanier (Anhalt)
- Verhältnis: selbst
Akteure der Braut
- Name: Wilhelm VIII., Landgraf von Hessen-Kassel
- GND: 118632914
- Dynastie: Hessen (Kassel)
- Verhältnis: Onkel
Vertragsinhalt
[Prä] – im Namen Gottes, mit Einwilligung von Bräutigammutter und Brautmutter: Eheabrede und Vertragschließung bekundet (1-2)
1 – Eheversprechen ausgetauscht, Eheschließung vereinbart: Trauung an Prokurator des Bräutigams in Kassel, Beilager nach Überführung vereinbart
2 – Eheschließung geregelt: Termin für Trauung vereinbart, Überführung der Braut geregelt
3 – Mitgift festgelegt: zahlbar von Brautonkel, gemäß Hausverträgen, Zahlung geregelt
4 – Erbverzicht der Braut geregelt: gemäß Erbverbrüderung zwischen Häusern Hessen und Sachsen, im Gegenzug für Mitgiftzahlung, auf Vatererbe und Vettererbe, mit Zustimmung von Bräutigam, Erbansprüche der Braut bei Aussterben des Hauses Hessen in männlicher Linie vorbehalten
5 – Morgengabe festgelegt: Verzinsung geregelt – Aufwendungen für Geschenke geregelt
6 – Unterhalt der Braut während der Ehe festgelegt: einschließlich Weihnachtsgeschenk, zusätzlich zu Zinsen aus Morgengabe – Hofstaat der Braut geregelt: Bedienstete aufgezählt, Besoldung geregelt
7 – Widerlage festgelegt, Witwensitz und Witwengüter angewiesen, Witweneinkünfte festgelegt: ggf. Vertauschung der Witwengüter vorbehalten, Ausstattung von Witwensitz geregelt
8 – Bezug von Witwensitz geregelt – Ausstattung von Witwensitz geregelt – Erhaltung von Witwensitz, Schadenersatz geregelt
9 – Witwengüter geregelt: Nutzungsrechte geregelt, Herrschaftsrechte vorbehalten, Schadenersatz geregelt
10 – Witwengüter geregelt: Pfändungsrecht der Braut als Witwe geregelt, Vereidigung und Rechtsstellung von Amtleuten und Bediensteten geregelt, adelige Dienste für Braut geregelt
11 – Bestellung von Pfarrern und Lehrern geregelt: lutherische Konfession vorgeschrieben, landeskirchliche Rechte und Bestimmungen vorbehalten
12 – Primogeniturecht für Fürsten von Anhalt-Zerbst bestätigt
13 – nach Tod der Braut ohne Kinder und Testament: lebenslange Nutzung von Mitgift durch Bräutigam, danach Rückfall geregelt, Vererbung von Nachlass der Braut geregelt – nach Tod von Bräutigam: Nutzung von Witwengütern und Verfügung der Braut über Aussteuer und Zugewinn geregelt
14 – nach Tod der Braut mit überlebenden Kinder: Vererbung von Mitgift und Nachlass der Braut an Kinder geregelt, Nutzung durch Bräutigam bis zur Volljährigkeit der Kinder vorbehalten
15 – nach Tod des Bräutigams: Regentschaft und Vormundschaft der Braut über Kinder geregelt, Regentschaftsgelder für Braut festgelegt, oder Rückzug auf Witwengüter freigestellt
16-17 – nach Tod von Bräutigam ohne Kinder bei zweiter Ehe der Braut: Auszahlung von Mitgift an Braut, Verzinsung von Morgengabe und Abtretung von Witwengütern geregelt, Vererbung von Mitgift und Nachlass der Braut ggf. an Kinder aus erster und zweiter Ehe geregelt
18-19 – Schutz der Witwengüter während Witwenzeit geregelt – nach Tod der Braut als Witwe: Rückfall der Witwengüter und ihrer Ausstattung geregelt, Vererbung von Nachlass geregelt
20 – Schuldenhaftung der Braut geregelt
21 – bei Tod von Braut oder Bräutigam vor der Hochzeit: Nichtigkeit von Ehevertrag vereinbart
22 – bei Tod. des Bräutigams vor Ende der Mitgiftzahlung: Gültigkeit der Vertragsbestimmungen vereinbart
Regelungen über Thronfolge
Primogeniturecht für Fürsten von Anhalt-Zerbst bestätigt - 12
nach Tod des Bräutigams: Regentschaft und Vormundschaft der Braut über Kinder geregelt, Regentschaftsgelder für Braut festgelegt, oder Rückzug auf Witwengüter freigestellt - 15
Konfessionelle Regelungen
Erbrechtliche Regelungen
Erbverzicht der Braut geregelt: gemäß Erbverbrüderung zwischen Häusern Hessen und Sachsen, im Gegenzug für Mitgiftzahlung, auf Vatererbe und Vettererbe, mit Zustimmung von Bräutigam, Erbansprüche der Braut bei Aussterben des Hauses Hessen in männlicher Linie vorbehalten - 4
nach Tod der Braut ohne Kinder und Testament: lebenslange Nutzung von Mitgift durch Bräutigam, danach Rückfall geregelt, Vererbung von Nachlass der Braut geregelt – 13
nach Tod der Braut mit überlebenden Kinder: Vererbung von Mitgift und Nachlass der Braut an Kinder geregelt - 14
nach Tod von Bräutigam ohne Kinder bei zweiter Ehe der Braut: Auszahlung von Mitgift an Braut, Verzinsung von Morgengabe und Abtretung von Witwengütern geregelt, Vererbung von Mitgift und Nachlass der Braut ggf. an Kinder aus erster und zweiter Ehe geregelt - 16-17
Schutz der Witwengüter während Witwenzeit geregelt – nach Tod der Braut als Witwe: Rückfall der Witwengüter und ihrer Ausstattung geregelt, Vererbung von Nachlass geregelt - 18-19
Kommentar
Zweites Datum der Vertragsschließung 08.11.1753 Kassel.
Literatur
Nachweise
- Archivexemplar: Marburg, Staatsarchiv, Urk. 3, Nr. 385
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
- Digitalisat Archivexemplar: unbekannt
- Drucknachweis: nicht nachgewiesen
- Vertragssprache Druck: nicht nachgewiesen
- Digitalisat Druck:
Schlagwörter
Empfohlene Zitation
Herzog, Richard (2024): Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 103. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/103.html.
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