Ehevertrag Nr. 110: Mecklenburg-Güstrow - Hessen-Kassel
- Datum der Vertragsschließung: 24. März 1618
- Ort der Vertragsschließung: Kassel
Bräutigam
- Name: Johann Albrecht II., Herzog von Mecklenburg-Güstrow
- GND: 10142552X
- Geburtsjahr: 1590
- Sterbejahr: 1636
- Dynastie: Mecklenburg
- Konfession: Evangelisch-Reformiert
Braut
- Name: Elisabeth von Hessen-Kassel
- GND: 119142120
- Geburtsjahr: 1596
- Sterbejahr: 1625
- Dynastie: Hessen (Kassel)
- Konfession: Evangelisch-Reformiert
Akteure des Bräutigams
- Name: Johann Albrecht II., Herzog von Mecklenburg-Güstrow
- GND: 10142552X
- Dynastie: Mecklenburg
- Verhältnis: selbst
Akteure der Braut
- Name: Moritz, Landgraf von Hessen-Kassel
- GND: 11858412X
- Dynastie: Hessen (Kassel)
- Verhältnis: Vater
Vertragsinhalt
[Prä] – im Namen der heiligen Dreifaltigkeit, zu Lob und Ehren Gottes, zur Stärkung und Vermehrung beständiger Freundschaft und Wohlfahrt, mit Zustimmung von Brautvater und Brautmutter (Stiefmutter): Eheabrede geschlossen, Vertragsschließung bekundet (1)
[1] – Eheversprechen ausgetauscht: für Braut, von Bräutigam (1)
[2] – Mitgift festgelegt, Aussteuer geregelt: Zahlung geregelt (1)
[3] – Erbverzicht der Braut geregelt: mit Zustimmung des Bräutigams, gemäß hessischem Hausrecht, auf Vatererbe, Muttererbe, Brudererbe und Vettererbe, Erbansprüche bei Aussterben des Hauses Hessen ausgenommen (1)
[4] – Morgengabe festgelegt: Verzinsung geregelt, zum persönlichen Bedarf der Braut (1-2)
[5] – Widerlage, Witwengüter und Witweneinkünfte festgelegt: Nutzungsrechte geregelt, mit Zustimmung von Bräutigambruder, geistliche und weltliche Herrschaftsrechte, Gerichtsbarkeit und Öffnung ausgenommen, Schadenersatz geregelt, eigener Prediger auf Witwengütern gestattet (2-3)
[6-7] – Witwengüter geregelt: Vereidigung der Amtleute und Rechtsstellung der Untertanen geregelt (3)
[8] – Witwengüter geregelt: Schutz durch Herzöge von Mecklenburg zugesichert (3)
[9] – Witwengüter geregelt: Veräußerung, Öffnung gegenüber Dritten, Bündnis mit Dritten verboten, Erhaltung von Witwensitz und Schadenersatz geregelt (3)
[10] – Witwengüter geregelt: ggf. Nachbesserung zugesichert, Schadenersatz bei Einkommensausfall geregelt (3)
[11] – nach Tod von Bräutigam: Vormundschaft über unmündige Kinder geregelt, Bezug von Witwengütern geregelt, persönlicher Besitz der Braut als Witwe geregelt (3-4)
[12] – Witwengüter geregelt: Vorräte und Ausstattung bei Bezug geregelt (4)
[13-15] – bei zweiter Ehe der Braut: Ablösung von Witwengütern, Auszahlung der Mitgift, Abtretung von Witwengütern geregelt, Vererbung der Mitgift ggf. an Kinder aus erster und zweiter Ehe geregelt, Nachlass der Braut als Witwe mit oder ohne überlebende Kinder geregelt (4)
[16-17] – nach Tod der Braut ohne Kinder: Rückfall von Witwengütern und Mitgift geregelt, Vererbung von Morgengabe und Nachlass außer Silbergeschirr geregelt (4-5)
[18] – nach Tod der Braut ohne Kinder: Witwengüter als Pfand gestellt von Rückfall der Mitgift (5)
[19] – Morgengabe geregelt: Vererbung und Ablösung geregelt (5)
[20] – Schuldenhaftung der Braut geregelt (5)
[21] – Eigentum an Hochzeitsgeschenken geregelt: Schmuck an Braut gefallen, Silbergeschirr geteilt, Vererbung geregelt (5)
[22] – bei Tod von Braut oder Bräutigam vor Hochzeit: Nichtigkeit von Ehevertrag vereinbart (5)
Regelungen über Thronfolge
Konfessionelle Regelungen
Widerlage, Witwengüter und Witweneinkünfte festgelegt: eigener Prediger auf Witwengütern gestattet - 5
Erbrechtliche Regelungen
Erbverzicht der Braut geregelt: mit Zustimmung des Bräutigams, gemäß hessischem Hausrecht, auf Vatererbe, Muttererbe, Brudererbe und Vettererbe, Erbansprüche bei Aussterben des Hauses Hessen ausgenommen - 3
Vererbung der Mitgift ggf. an Kinder aus erster und zweiter Ehe geregelt- 13-15
nach Tod der Braut ohne Kinder: Vererbung von Morgengabe und Nachlass außer Silbergeschirr geregelt - 16-17
Eigentum an Hochzeitsgeschenken geregelt: Vererbung geregelt - 21
Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen
Widerlage, Witwengüter und Witweneinkünfte festgelegt: mit Zustimmung von Bräutigambruder - 5
Kommentar
Der Bräutigam konvertierte anlässlich der Ehe zum Reformierten Glauben (Bei der Wieden 2006).
Literatur
Bei der Wieden, H.: Herzog Johann Albrechts II. zu Mecklenburg-Güstrow Hinwendung zum Kalvinismus. In: Jahrbuch für Mechlenburgische Kirchengeschichte. Mecklenburgica Sacra 9 (2006). S. 34-56.
Nachweise
- Archivexemplar: Marburg, Staatsarchiv, Urk. 3, Nr. 267
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
- Digitalisat Archivexemplar:
- Drucknachweis: nicht nachgewiesen
- Vertragssprache Druck: nicht nachgewiesen
- Digitalisat Druck:
Schlagwörter
Empfohlene Zitation
Herzog, Richard (2024): Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 110. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/110.html.
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