Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit
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Ehevertrag Nr. 123: England - Spanien (Kastilien)

  • Datum der Vertragsschließung: 20. März 1506
  • Ort der Vertragsschließung: London

Bräutigam

  • Name: Heinrich VII., König von England
  • GND: 118773712
  • Geburtsjahr: 1457
  • Sterbejahr: 1509
  • Dynastie: Tudor
  • Konfession: Römisch-Katholisch

Braut

  • Name: Margarete von Österreich
  • GND: 118730983
  • Geburtsjahr: 1480
  • Sterbejahr: 1530
  • Dynastie: Habsburg (Österreich)
  • Konfession: Römisch-Katholisch

Akteure des Bräutigams

  • Name: Heinrich VII., König von England
  • GND: 118773712
  • Dynastie: Tudor
  • Verhältnis: selbst

Akteure der Braut

  • Name: Philipp I. (der Schöne), König von Kastilien
  • GND: 11864162X
  • Dynastie: Habsburg (Österreich)
  • Verhältnis: Bruder

Vertragsinhalt

Prämbel: Nennung der Verhandler

Artikel 1: Mitgift festgelegt in Höhe von 300.000 Kronen (jede Krone zu 4 Schilling Sterling), davon sind 100.000 Kronen innerhalb von 15 Tagen vor Abreise der Braut nach England zu zahlen

Artikel 2: Zahlung der restlichen Summe in 6 jährlichen Raten von je 33.333 Kronen

Artikel 3: spanische Zusage über jährliche Auszahlung an das Ehepaar von 18.850 Kronen und weiteren 12.000 Kronen an Einkünften aus Margaretes spanischen und savoyardischen Witwengütern; gesamte Summe zu Heinrichs persönlichem Gebrauch

Artikel 4: Unterzeichnung, Ratifikation und Eid durch Philipp zugesichert

Artikel 5-6: Bürgschaft für Zahlung durch flämische Adelige und Städte geregelt, Aushändigung der Sicherheiten in London geregelt

Artikel 7: Philipp wird verpflichtet, vor vom Papst bestimmten Zeugen die strikte Einhaltung des Vertrags, insbesondere der finanziellen Klauseln, zuzusichern; bei unpünktlicher Zahlung droht ihm Exkommunikation

Artikel 8-9: Eheschließung durch Prokurator innerhalb eines Monats nach Aushändigung der Sicherheiten vereinbart

Artikel 10: Überführung der Braut nach England geregelt

Artikel 11: persönliche Eheschließung soll spätestens einen Monat nach Margaretes Ankunft in England zelebriert werden

Artikel 12: Falls Margarete vor kompletter Auszahlung der Mitgift von 300.000 Kronen stirbt und Nachkommen existieren, wird die Summe weiterhin abgezahlt; bei Tod ohne nachkommen wird die Zahlung eingestellt

Artikel 13: Heinrich muss Margarete die Güter, die ihr Wittum bilden, überschreiben; bei Verwitwung erhält sie Zugriff auf Einkünfte aus spanischen und savoyardischen Witwengütern; ihr wird Recht zugesichert, die Einkünfte frei zu verausgaben, außer in mit England verfeindeten Ländern

Artikel 14: Bestätigung und Garantie pünktlicher Zahlung von Einkünften aus Wittum durch englisches Parlament geregelt

Artikel 15: Margaretes Erben haben keinen Anspruch, von Heinrich die Rückzahlung der Mitgift (ganz oder teilweise) zu fordern

Artikel 16: falls Margarete vor Heinrich stirbt und keine Nachkommen hinterlässt, Auszahlung ihrer Mitgift an ihre Erben durch Heinrich geregelt

Artikel 17: die Erzherzogin darf über ihre Juwelen und ihren Schmuck selbst verfügen

Artikel 18: Kinder aus der Ehe haben Sukzessions- und Erbrecht für alle Erbschaften in Spanien, Flandern etc., die Margarete eventuell zufallen

Artikel 19: Philipp muss päpstliche Bestätigung des Vertrags einholen und um seine Exkommunikation bei Vertragsbruch ersuchen

Artikel 20: Philipp ist verpflichtet, Margarete zum Eheschluss zu bewegen; Übergabe Margaretes nach England geregelt

Artikel 21: der Kaiser hat König Philipp zur Vertragsschließung bevollmächtigt

Artikel 22: Ratifikation des Vertrags durch den Kaiser erforderlich; der Kaiser ist verpflichtet, Margarete zum Eheschluss zu bewegen; Widerspruch des Kaisers macht die Eheabrede zwischen England und Spanien nicht ungültig

Artikel 23-24: Vertragsparteien verpflichten sich zu erneuter Ratifikation des Freundschafts- und Allianzvertrags von Windsor zwischen England und Spanien am 09.02.1506

Artikel 25-28: Vollmachten der Vertragsparteien

Regelungen über Thronfolge

Artikel 18: Kinder aus der Ehe haben Sukzessions- und Erbrecht für alle Erbschaften in Spanien, Flandern etc., die Margarete eventuell zufallen

Erbrechtliche Regelungen

Artikel 15: Margaretes Erben haben keinen Anspruch, von Heinrich die Rückzahlung der Mitgift (ganz oder teilweise) zu fordern

Artikel 16: falls Margarete vor Heinrich stirbt und keine Nachkommen hinterlässt, Auszahlung ihrer Mitgift an ihre Erben durch Heinrich geregelt

Artikel 18: Kinder aus der Ehe haben Sukzessions- und Erbrecht für alle Erbschaften in Spanien, Flandern etc., die Margarete eventuell zufallen

Ständische Instanzen beteiligt

englisches Parlament

Externe Instanzen beteiligt

Kaiser, Papst

Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen

Artikel 4: Unterzeichnung, Ratifikation und Eid durch Philipp zugesichert

Artikel 14: Bestätigung und Garantie pünktlicher Zahlung von Einkünften aus Wittum durch englisches Parlament geregelt

Artikel 22: Ratifikation des Vertrags durch den Kaiser erforderlich

Artikel 23-24: Vertragsparteien verpflichten sich zu erneuter Ratifikation des Freundschafts- und Allianzvertrags von Windsor zwischen England und Spanien am 09.02.1506

Textbezug zu vergangenen Ereignissen

Artikel 23-24: Vertragsparteien verpflichten sich zu erneuter Ratifikation des Freundschafts- und Allianzvertrags von Windsor zwischen England und Spanien am 09.02.1506

Weitere Verträge zwischen Vertragsparteien

Verträge von Antwerpen 19-20.06.1502 - Handelsvertrag von Richmond 23.06.1503 - Bündnis von Windsor 09.02.1503 - Handelsvertrag von London 30.04.1506 - Handelsvertrag von Westminster 15.05.1506 - Handelsvertrag von Brügge 05.06.1507 - Freundschaftsvertrag von Calais 21.12.1507

Kommentar

Eheschließung gescheitert an Unwillen Margarethes zur Heirat; stattdessen: Angebot Maximilians zu Ehe des Prinzen Karl mit Maria Tudor, von Heinrich angenommen (Wiesflecker)

Literatur

Wiesflecker, Max. I., Bd. III, S. 294 f.

Nachweise

  • Archivexemplar: nicht nachgewiesen
  • Vertragssprache Archivexemplar: nicht nachgewiesen
  • Digitalisat Archivexemplar:
  • Drucknachweis: Parry/Hopkins 1970, Bd. II, S. 34, CSP Sp., Bd. I, S. 382-385 (Regest)
  • Vertragssprache Druck: Englisch
  • Digitalisat Druck: https://www.british-history.ac.uk/cal-state-papers/spain/vol1/pp382-385

Schlagwörter

Empfohlene Zitation

Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 123. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/123.html.

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