Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit
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Ehevertrag Nr. 127: Baden - Beauharnais

  • Datum der Vertragsschließung: 17. Februar 1806
  • Ort der Vertragsschließung: Paris

Bräutigam

  • Name: Karl Ludwig Friedrich, Großherzog von Baden
  • GND: 102285020
  • Geburtsjahr: 1786
  • Sterbejahr: 1818
  • Dynastie: Zähringer
  • Konfession: Evangelisch-Lutherisch

Braut

  • Name: Stéphanie Louise Adrienne de Beauharnais
  • GND: 118617818
  • Geburtsjahr: 1789
  • Sterbejahr: 1860
  • Dynastie: Beauharnais
  • Konfession: Römisch-Katholisch

Akteure des Bräutigams

  • Name: Karl Friedrich von Baden, Großherzog von Baden und Herzog von Zähringen
  • GND: 118560166
  • Dynastie: Zähringen
  • Verhältnis: Vater

Akteure der Braut

  • Name: Napoléon Bonaparte, Kaiser?
  • GND: 118586408
  • Dynastie: Bonaparte
  • Verhältnis: Adoptivvater

Vertragsinhalt

Präambel: Braut, Bräutigam, Akteure und Zeugen werden genannt

Artikel 1: Braut und Bräutigam sind einverstanden mit Heirat; in Präambel genannte Akteure sowie der Mütter von Braut und Bräutigam mit Heirat einverstanden; kirchliche Trauung in Paris am 08.04.1806

Artikel 2: Mitgift geregelt: Festlegung von regelmäßigen Zahlungen (insgesamt 500.000 Francs); erster Teil nach Heiratszeremonie, zweiter Teil 12 Monate nach Zeremonie, dritter Teil nach weiteren 6 Monaten; Widerlage geregelt: Zahlung in gleicher Höhe durch Großherzog von Baden; Verzinsung geregelt

Artikel 3: Karl Friedrich von Baden stellt Palais in Mannheim zur Verfügung und jährlich eine Summe von 200.000 Florins bereit

Artikel 4: Unterhalt der Braut: Karl Friedrich von Baden stellt jeden dritten Monat eine weitere Summe von 15.000 Florins für die Ausgaben der Braut bereit, die jährlicher Summe von 200.000 Florin entnommen wird; zu zahlen bis zur Verwitwung der Braut

Artikel 5: die Brautgabe umfasst 100.000 Florins und eine geeignete Unterkunft; die Summe soll im Fürstentum Baden angelegt werden; die Braut hat die Freiheit, auch außerhalb dieser Unterkunft zu wohnen, jedoch erhält sie in diesem Fall nur die Hälfte der Summe

Artikel 6: Braut wird Religionsfreiheit zugesprochen, die gemeinsamen Kinder werden jedoch Lutheraner

Artikel 7: falls die Braut vor Bräutigam verstirbt, darf Bräutigam die Mitgift weiterhin nutzen und muss sie nicht nach Frankreich zurückgeben

Artikel 8: falls der Bräutigam vor der Braut stirbt und Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind, wird Witwe Vormund

Artikel 9: der Vertrag soll innerhalb von fünf Tagen ratifiziert werden; Vertrag doppelt ausgefertigt und von Akteuren unterzeichnet

Separater Artikel vom 07.04.1806: Zahlung von 15.000 Florins aus Artikel 4 soll auf 50.000 Florins erhöht werden bis zum Regierungsantritt des Bräutigams

Regelungen über Thronfolge

Artikel 8: falls der Bräutigam vor der Braut stirbt und Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind, wird Witwe Vormund

Konfessionelle Regelungen

Braut darf ihren Glauben ausüben ( Römisch-katholisch), die gemeinsamen Kinder werden jedoch Lutheraner

Erbrechtliche Regelungen

Im Fall des Todes der Braut , darf der Bräutigam die Mitgift weiterhin nutzen und muss sie nicht nach Frankreich zurückgeben

Im Fall des Todes des Bräutigams vor der Braut und der Anwesenheit gemeinsamer Kinder, ist die Witwe für den Nachlass verantwortlich

Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen

Artikel 9: der Vertrag soll innerhalb von fünf Tagen ratifiziert werden

Weitere Verträge zwischen Vertragsparteien

Bündnisvertrag 1805.09.05 - Vertrag von Brünn 12.12.1805 über Vorderösterreich - Rheinbundakte 12.07.1806

Nachweise

  • Archivexemplar: nicht nachgewiesen
  • Vertragssprache Archivexemplar: nicht nachgewiesen
  • Drucknachweis: Grands traités II, S. 172-176
  • Vertragssprache Druck: französisch

Empfohlene Zitation

Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 127. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/127.html.

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