Ehevertrag Nr. 127: Baden - Beauharnais
- Datum der Vertragsschließung: 17. Februar 1806
- Ort der Vertragsschließung: Paris
Bräutigam
- Name: Karl Ludwig Friedrich, Großherzog von Baden
- GND: 102285020
- Geburtsjahr: 1786
- Sterbejahr: 1818
- Dynastie: Zähringer
- Konfession: Evangelisch-Lutherisch
Braut
- Name: Stéphanie Louise Adrienne de Beauharnais
- GND: 118617818
- Geburtsjahr: 1789
- Sterbejahr: 1860
- Dynastie: Beauharnais
- Konfession: Römisch-Katholisch
Akteure des Bräutigams
- Name: Karl Friedrich von Baden, Großherzog von Baden und Herzog von Zähringen
- GND: 118560166
- Dynastie: Zähringen
- Verhältnis: Vater
Akteure der Braut
- Name: Napoléon Bonaparte, Kaiser?
- GND: 118586408
- Dynastie: Bonaparte
- Verhältnis: Adoptivvater
Vertragsinhalt
Präambel: Braut, Bräutigam, Akteure und Zeugen werden genannt
Artikel 1: Braut und Bräutigam sind einverstanden mit Heirat; in Präambel genannte Akteure sowie der Mütter von Braut und Bräutigam mit Heirat einverstanden; kirchliche Trauung in Paris am 08.04.1806
Artikel 2: Mitgift geregelt: Festlegung von regelmäßigen Zahlungen (insgesamt 500.000 Francs); erster Teil nach Heiratszeremonie, zweiter Teil 12 Monate nach Zeremonie, dritter Teil nach weiteren 6 Monaten; Widerlage geregelt: Zahlung in gleicher Höhe durch Großherzog von Baden; Verzinsung geregelt
Artikel 3: Karl Friedrich von Baden stellt Palais in Mannheim zur Verfügung und jährlich eine Summe von 200.000 Florins bereit
Artikel 4: Unterhalt der Braut: Karl Friedrich von Baden stellt jeden dritten Monat eine weitere Summe von 15.000 Florins für die Ausgaben der Braut bereit, die jährlicher Summe von 200.000 Florin entnommen wird; zu zahlen bis zur Verwitwung der Braut
Artikel 5: die Brautgabe umfasst 100.000 Florins und eine geeignete Unterkunft; die Summe soll im Fürstentum Baden angelegt werden; die Braut hat die Freiheit, auch außerhalb dieser Unterkunft zu wohnen, jedoch erhält sie in diesem Fall nur die Hälfte der Summe
Artikel 6: Braut wird Religionsfreiheit zugesprochen, die gemeinsamen Kinder werden jedoch Lutheraner
Artikel 7: falls die Braut vor Bräutigam verstirbt, darf Bräutigam die Mitgift weiterhin nutzen und muss sie nicht nach Frankreich zurückgeben
Artikel 8: falls der Bräutigam vor der Braut stirbt und Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind, wird Witwe Vormund
Artikel 9: der Vertrag soll innerhalb von fünf Tagen ratifiziert werden; Vertrag doppelt ausgefertigt und von Akteuren unterzeichnet
Separater Artikel vom 07.04.1806: Zahlung von 15.000 Florins aus Artikel 4 soll auf 50.000 Florins erhöht werden bis zu Regierungsantritt des Bräutigams
Konfessionelle Regelungen
Braut darf ihren Glauben ausüben ( Römisch-katholisch), die gemeinsamen Kinder werden jedoch Lutheraner
Erbrechtliche Regelungen
Im Fall des Todes der Braut , darf der Bräutigam die Mitgift weiterhin nutzen und muss sie nicht nach Frankreich zurückgeben Im Fall des Todes des Bräutigams vor der Braut und der Anwesenheit gemeinsamer Kinder, ist die Witwe für den Nachlass verantwortlich
Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen
Artikel 9: der Vertrag soll innerhalb von fünf Tagen ratifiziert werden
Weitere Verträge zwischen Vertragsparteien
Bündnisvertrag 1805.09.05 - Vertrag von Brünn 12.12.1805 über Vorderösterreich - Rheinbundakte 12.07.1806
Kommentar
Literatur
Nachweise
- Archivexemplar: nicht nachgewiesen
- Vertragssprache Archivexemplar: nicht nachgewiesen
- Digitalisat Archivexemplar:
- Drucknachweis: Grands traités II, S. 172-176
- Vertragssprache Druck: französisch
- Digitalisat Druck:
Schlagwörter
Empfohlene Zitation
Herzog, Richard (2024): Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 127. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/127.html.
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