Ehevertrag Nr. 153: Sachsen-Weimar - Württemberg
- Datum der Vertragsschließung: 5. Mai 1583
- Ort der Vertragsschließung: ohne Angabe
Bräutigam
- Name: Friedrich Wilhelm I. von Sachsen-Weimar
- GND: 102030081
- Geburtsjahr: 1562
- Sterbejahr: 1602
- Dynastie: Wettin (Ernestiner)
- Konfession: Evangelisch-Lutherisch
Braut
- Name: Sophia von Württemberg
- GND: 131914855
- Geburtsjahr: 1563
- Sterbejahr: 1590
- Dynastie: Württemberg
- Konfession: Evangelisch-Lutherisch
Akteure des Bräutigams
- Name: August I., Kurfürst von Sachsen
- GND: 119458446
- Dynastie: Wettin (Albertiner)
- Verhältnis: Vormund
Akteure der Braut
- Name: Ludwig I., Herzog von Württemberg
- GND: 100655378
- Dynastie: Württemberg
- Verhältnis: Bruder
Vertragsinhalt
Artikel 1: Eheschließung vereinbart, Hochzeitstermin und Beilager auf 1583-05-05 festgelegt
Artikel 2: Überführung der Braut geregelt
Artikel 3: Mitgift bzw. Heiratsgut auf 32.000 Gulden festgesetzt, Ausstattung der Braut nach Gepflogenheiten des Hauses Württemberg geregelt, Zahlung von Mitgift bzw. Heiratsgut geregelt
Artikel 4: Erbverzicht Sophias geregelt, ausgenommen ist der Fall, dass das Haus Württemberg in männlicher Linie ausstirbt
Artikel 5: Widerlage auf 32.000 Gulden festgesetzt, Verzinsung von Mitgift und Widerlage für standesgemäßen Unterhalt der Eheleute geregelt
Artikel 6: Anlage des von beiden Ehepartnern eingebrachten Geldvermögens auf festgelegten Besitzungen Friedrich Wilhelms, Ausweisung dieser Güter als Wittum
Artikel 7-8: Regelungen bezüglich des Wittums: Zinserträge und Nutzungsrechte auf Friedrich Wilhelms in Artikel 6 ausgewiesenen Gütern geregelt
Artikel 9: Verpflichtung aller von Friedrich Wilhelm und seinen Nachfolgern eingesetzten Amtsleute, die vertraglich festgelegten Rechte der Witwe zu achten Artikel 10: Verpflichtung der Untertanen auf den in Artikel 6 ausgewiesenen Gütern zur Treue gegenüber der Witwe
Artikel 11: Aufwartung Sophias durch dort ansässige Ritterschaft und ansässigen Adel geregelt
Artikel 12: Sophia nicht für Schulden haftbar, mit denen Witwengüter eventuell belastet sind
Artikel 13: Einsetzung lutherisch-evangelischer Geistlicher auf den Kirchengütern und Pfarrstellen der Witwengüter geregelt
Artikel 14: Nachkommen Friedrich Wilhelms dürfen Ritter und Kriegsknechte auf den Witwengütern rekrutieren
Artikel 15: Sophia wird auf die Wahrung der Rechte und Freiheiten der Untertanen auf den Witwengütern verpflichtet
Artikel 16: Friedrich Wilhelm und seinen Nachkommen bleiben bestimmte Rechte und Steuereinnahmen auf den Witwengütern vorbehalten
Artikel 17: Entschädigung Sophias geregelt, falls durch Verschulden der Erben und Nachkommen Friedrich Wilhelms ein Schaden an den Witwengütern entsteht
Artikel 18: Schutz der Rechte der Witwe, der Witwengüter und in Artikel 37 festgelegten Morgengabe durch Erben und Nachkommen Friedrich Wilhelms zugesichert
Artikel 19: Sophia ist es untersagt, sich ohne Zustimmung Friedrich Wilhelms oder seiner Nachkommen mit ihren Witwengütern dem Schutz fremder Mächte zu unterstellen oder die Witwengüter für diese zu öffnen
Artikel 20: Sophia wird zur baulichen Erhaltung von Schlössern und Wehranlagen auf den Witwengütern verpflichtet
Artikel 21: falls die Witwengüter nicht die festgelegte jährliche Unterhaltssumme erbringen, erfolgt Entschädigung aus anderen Gütern
Artikel 22-24: Regelung der Versorgung und Erziehung minderjähriger Kinder aus der Ehe im Fall des vorzeitigen Todes Friedrich Wilhelms, Mitnahme von Sophias mobilem Besitz zu ihrem Witwensitz geregelt
Artikel 25: falls Witwensitz nicht ausreichend bevorratet und ausgestattet ist, haben Friedrich Wilhelms nachkommen dafür zu sorgen, diese Mängel auszugleichen
Artikel 26: bauliche Erhaltung des Witwensitzes durch Friedrich Wilhelm und seine Nachkommen geregelt
Artikel 27: Ablösung des Wittums im Fall von Sophias Wiederverheiratung geregelt
Artikel 28: Vererbung der Witwengüter an die Leibeserben aus der Ehe oder nächsten Verwandten geregelt
Artikel 29: jährlicher pekuniärer Unterhalt Sophias bleibt auch im Fall ihrer Wiederverheiratung bestehen
Artikel 30: Vererbung der Mitgift an Sophias Kinder aus ihrer Ehe mit Friedrich Wilhelm und einer eventuellen zweiten Ehe nach dessen Tod geregelt
Artikel 31: Rückfall der Mitgift im Fall einer kinderlosen Ehe geregelt
Artikel 32: Vererbung von Sophias mobilem Besitz geregelt
Artikel 33: Haftung der Witwengüter bis zum Rückfall der Mitgift geregelt, inkl. temporäre Verpflichtung der dortigen Untertanen gegenüber den Herzögen von Württemberg
Artikel 34: Rückfall des Witwenguts bei Sophias vorzeitigem kinderlosen Tod geregelt
Artikel 35: Erben und Nachkommen Friedrich Wilhelms haften für eventuelle Schulden Sophias während der Ehe
Artikel 36: Haftung für Sophias während der Witwenschaft entstandene Schulden geregelt
Artikel 37: Höhe, Verzinsung und Anlage der Morgengabe auf Gütern Friedrich Wilhelms geregelt
Artikel 38-39: Rückfall und Ablösung der Morgengabe bei kinderlosem Tod Sophias geregelt
Artikel 40: Regelung für den Fall, dass einer der Ehepartner zwischen Vollzug des Beilagers und Auszahlung der Mitgift bzw. des Heiratsgeldes verstirbt
Artikel 41: falls einer der Ehepartner vor Beilager verstirbt, ist Vertrag nichtig
Artikel 42: Einhaltung durch Akteure von Braut und Bräutigam zugesichert
Artikel 43: Kurfürst August verpflichtet sich, zu Wittum und Morgengabe beizusteuern
Artikel 44: Zusicherung Friedrich Wilhelms, den Vertrag einzuhalten und für Wittum und Morgengabe zu sorgen
Konfessionelle Regelungen
Artikel 13: Einsetzung lutherisch-evangelischer Geistlicher auf den Kirchengütern und Pfarrstellen der Witwengüter geregelt
Erbrechtliche Regelungen
Artikel 4: Erbverzicht Sophias geregelt, ausgenommen ist der Fall, dass das Haus Württemberg in männlicher Linie ausstirbt
Artikel 28: Vererbung der Witwengüter an die Leibeserben aus der Ehe oder nächsten Verwandten geregelt
Artikel 30: Vererbung der Mitgift an Sophias Kinder aus ihrer Ehe mit Friedrich Wilhelm und einer eventuellen zweiten Ehe nach dessen Tod geregelt
Artikel 32: Vererbung von Sophias mobilem Besitz geregelt
Kommentar
Vertrag selbst ist nicht in Artikel unterteilt.
Literatur
Knöfel 2009, S. 293 f.
Nachweise
- Archivexemplar: nicht nachgewiesen
- Vertragssprache Archivexemplar: nicht nachgewiesen
- Digitalisat Archivexemplar:
- Drucknachweis: Lünig, Reichsarchiv, Bd. VIII, [i] S. 381-386
- Vertragssprache Druck: Deutsch
- Digitalisat Druck:
Schlagwörter
Empfohlene Zitation
Herzog, Richard (2024): Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 153. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/153.html.
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