Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit
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Ehevertrag Nr. 153: Sachsen-Weimar - Württemberg

  • Datum der Vertragsschließung: 5. Mai 1583
  • Ort der Vertragsschließung: ohne Angabe

Bräutigam

  • Name: Friedrich Wilhelm I. von Sachsen-Weimar
  • GND: 102030081
  • Geburtsjahr: 1562
  • Sterbejahr: 1602
  • Dynastie: Wettin (Ernestiner)
  • Konfession: Evangelisch-Lutherisch

Braut

  • Name: Sophia von Württemberg
  • GND: 131914855
  • Geburtsjahr: 1563
  • Sterbejahr: 1590
  • Dynastie: Württemberg
  • Konfession: Evangelisch-Lutherisch

Akteure des Bräutigams

  • Name: August I., Kurfürst von Sachsen
  • GND: 119458446
  • Dynastie: Wettin (Albertiner)
  • Verhältnis: Vormund

Akteure der Braut

  • Name: Ludwig I., Herzog von Württemberg
  • GND: 100655378
  • Dynastie: Württemberg
  • Verhältnis: Bruder

Vertragsinhalt

Artikel 1: Eheschließung vereinbart, Hochzeitstermin und Beilager auf 1583-05-05 festgelegt

Artikel 2: Überführung der Braut geregelt

Artikel 3: Mitgift bzw. Heiratsgut auf 32.000 Gulden festgesetzt, Ausstattung der Braut nach Gepflogenheiten des Hauses Württemberg geregelt, Zahlung von Mitgift bzw. Heiratsgut geregelt

Artikel 4: Erbverzicht Sophias geregelt, ausgenommen ist der Fall, dass das Haus Württemberg in männlicher Linie ausstirbt

Artikel 5: Widerlage auf 32.000 Gulden festgesetzt, Verzinsung von Mitgift und Widerlage für standesgemäßen Unterhalt der Eheleute geregelt

Artikel 6: Anlage des von beiden Ehepartnern eingebrachten Geldvermögens auf festgelegten Besitzungen Friedrich Wilhelms, Ausweisung dieser Güter als Wittum

Artikel 7-8: Regelungen bezüglich des Wittums: Zinserträge und Nutzungsrechte auf Friedrich Wilhelms in Artikel 6 ausgewiesenen Gütern geregelt

Artikel 9: Verpflichtung aller von Friedrich Wilhelm und seinen Nachfolgern eingesetzten Amtsleute, die vertraglich festgelegten Rechte der Witwe zu achten Artikel 10: Verpflichtung der Untertanen auf den in Artikel 6 ausgewiesenen Gütern zur Treue gegenüber der Witwe

Artikel 11: Aufwartung Sophias durch dort ansässige Ritterschaft und ansässigen Adel geregelt

Artikel 12: Sophia nicht für Schulden haftbar, mit denen Witwengüter eventuell belastet sind

Artikel 13: Einsetzung lutherisch-evangelischer Geistlicher auf den Kirchengütern und Pfarrstellen der Witwengüter geregelt

Artikel 14: Nachkommen Friedrich Wilhelms dürfen Ritter und Kriegsknechte auf den Witwengütern rekrutieren

Artikel 15: Sophia wird auf die Wahrung der Rechte und Freiheiten der Untertanen auf den Witwengütern verpflichtet

Artikel 16: Friedrich Wilhelm und seinen Nachkommen bleiben bestimmte Rechte und Steuereinnahmen auf den Witwengütern vorbehalten

Artikel 17: Entschädigung Sophias geregelt, falls durch Verschulden der Erben und Nachkommen Friedrich Wilhelms ein Schaden an den Witwengütern entsteht

Artikel 18: Schutz der Rechte der Witwe, der Witwengüter und in Artikel 37 festgelegten Morgengabe durch Erben und Nachkommen Friedrich Wilhelms zugesichert

Artikel 19: Sophia ist es untersagt, sich ohne Zustimmung Friedrich Wilhelms oder seiner Nachkommen mit ihren Witwengütern dem Schutz fremder Mächte zu unterstellen oder die Witwengüter für diese zu öffnen

Artikel 20: Sophia wird zur baulichen Erhaltung von Schlössern und Wehranlagen auf den Witwengütern verpflichtet

Artikel 21: falls die Witwengüter nicht die festgelegte jährliche Unterhaltssumme erbringen, erfolgt Entschädigung aus anderen Gütern

Artikel 22-24: Regelung der Versorgung und Erziehung minderjähriger Kinder aus der Ehe im Fall des vorzeitigen Todes Friedrich Wilhelms, Mitnahme von Sophias mobilem Besitz zu ihrem Witwensitz geregelt

Artikel 25: falls Witwensitz nicht ausreichend bevorratet und ausgestattet ist, haben Friedrich Wilhelms nachkommen dafür zu sorgen, diese Mängel auszugleichen

Artikel 26: bauliche Erhaltung des Witwensitzes durch Friedrich Wilhelm und seine Nachkommen geregelt

Artikel 27: Ablösung des Wittums im Fall von Sophias Wiederverheiratung geregelt

Artikel 28: Vererbung der Witwengüter an die Leibeserben aus der Ehe oder nächsten Verwandten geregelt

Artikel 29: jährlicher pekuniärer Unterhalt Sophias bleibt auch im Fall ihrer Wiederverheiratung bestehen

Artikel 30: Vererbung der Mitgift an Sophias Kinder aus ihrer Ehe mit Friedrich Wilhelm und einer eventuellen zweiten Ehe nach dessen Tod geregelt

Artikel 31: Rückfall der Mitgift im Fall einer kinderlosen Ehe geregelt

Artikel 32: Vererbung von Sophias mobilem Besitz geregelt

Artikel 33: Haftung der Witwengüter bis zum Rückfall der Mitgift geregelt, inkl. temporäre Verpflichtung der dortigen Untertanen gegenüber den Herzögen von Württemberg

Artikel 34: Rückfall des Witwenguts bei Sophias vorzeitigem kinderlosen Tod geregelt

Artikel 35: Erben und Nachkommen Friedrich Wilhelms haften für eventuelle Schulden Sophias während der Ehe

Artikel 36: Haftung für Sophias während der Witwenschaft entstandene Schulden geregelt

Artikel 37: Höhe, Verzinsung und Anlage der Morgengabe auf Gütern Friedrich Wilhelms geregelt

Artikel 38-39: Rückfall und Ablösung der Morgengabe bei kinderlosem Tod Sophias geregelt

Artikel 40: Regelung für den Fall, dass einer der Ehepartner zwischen Vollzug des Beilagers und Auszahlung der Mitgift bzw. des Heiratsgeldes verstirbt

Artikel 41: falls einer der Ehepartner vor Beilager verstirbt, ist Vertrag nichtig

Artikel 42: Einhaltung durch Akteure von Braut und Bräutigam zugesichert

Artikel 43: Kurfürst August verpflichtet sich, zu Wittum und Morgengabe beizusteuern

Artikel 44: Zusicherung Friedrich Wilhelms, den Vertrag einzuhalten und für Wittum und Morgengabe zu sorgen

Konfessionelle Regelungen

Artikel 13: Einsetzung lutherisch-evangelischer Geistlicher auf den Kirchengütern und Pfarrstellen der Witwengüter geregelt

Erbrechtliche Regelungen

Artikel 4: Erbverzicht Sophias geregelt, ausgenommen ist der Fall, dass das Haus Württemberg in männlicher Linie ausstirbt

Artikel 28: Vererbung der Witwengüter an die Leibeserben aus der Ehe oder nächsten Verwandten geregelt

Artikel 30: Vererbung der Mitgift an Sophias Kinder aus ihrer Ehe mit Friedrich Wilhelm und einer eventuellen zweiten Ehe nach dessen Tod geregelt

Artikel 32: Vererbung von Sophias mobilem Besitz geregelt

Kommentar

Vertrag selbst ist nicht in Artikel unterteilt.

Literatur

Knöfel 2009, S. 293 f.

Nachweise

  • Archivexemplar: nicht nachgewiesen
  • Vertragssprache Archivexemplar: nicht nachgewiesen
  • Digitalisat Archivexemplar:
  • Drucknachweis: Lünig, Reichsarchiv, Bd. VIII, [i] S. 381-386
  • Vertragssprache Druck: Deutsch
  • Digitalisat Druck:

Schlagwörter

Empfohlene Zitation

Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 153. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/153.html.

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