Ehevertrag Nr. 162: Polen - Frankreich
- Datum der Vertragsschließung: 26. September 1645
- Ort der Vertragsschließung: Fontainebleau
Bräutigam
- Name: Wladislaw IV. Sigismund, König von Polen
- GND: 118834657
- Geburtsjahr: 1595
- Sterbejahr: 1648
- Dynastie: Wasa
- Konfession: Römisch-Katholisch
Braut
- Name: Luise Marie Gonzaga
- GND: 104321350
- Geburtsjahr: 1611
- Sterbejahr: 1667
- Dynastie: Gonzaga
- Konfession: Römisch-Katholisch
Akteure des Bräutigams
- Name: Wladislaw IV. Sigismund, König von Polen
- GND: 118834657
- Dynastie: Wasa
- Verhältnis: selbst
Akteure der Braut
- Name: Ludwig XIV., König von Frankreich
- GND: 118816829
- Dynastie: Bourbon (Frankreich)
- Verhältnis: Vormund (?)
Vertragsinhalt
Artikel 1: Französisch als Vertragssprache festgelegt
Artikel 2: Mitgift auf 700.000 Écus oder 2.100.000 Livre festgelegt
Artikel 3: Zusammensetzung der Mitgiftsumme dargelegt, enge Verwandtschaft der Braut mit dem französischen Königshaus hervorgehoben, Erbverzicht Luise Maries geregelt
Artikel 4: Zahlungsmodalitäten für 200.000 Livre der Mitgiftsumme geregelt, zu zahlen durch den König von Frankreich bis Ende des Jahres 1646
Artikel 5: Bereitstellung von 900.000 Livre der Mitgiftsumme geregelt, Veräußerung von Gütern zur Aufbringung der Summe erwähnt, Pariser Bankiers involviert
Artikel 6: Zahlung weiterer 600.000 Livre der Mitgiftsumme bis Ende des Jahres 1645 geregelt, unter Voraussetzung der Regelungen strittiger erbrechtlicher Fragen bezüglich Mantuas und Montferrats, Schlichtung durch französische Krone
Artikel 7: dem König von Polen wird freie Verfügung über 600.000 Livre aus der Mitgiftsumme zugesprochen, falls die Ehe kinderlos bleibt und Luise Marie vor ihm verstirbt; falls er vor ihr verstirbt, erhält sie diese Summe, unabhängig davon, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind oder nicht
Artikel 8: 900.000 Livre der Mitgift werden Luise Marie im Gegenzug für ihren Rechtsverzicht ausbezahlt
Artikel 9: Auszahlung der Restsumme der Mitgift und Verfügungsrechte des Königs von Polen über die Summe geregelt, Vererbung von bzw. Erbrecht an Mitgiftanteilen geregelt
Artikel 10: Leibgedinge oder Hochzeitsgeschenk Wladislaws an Louise Marie in Form von Gütern und Landbesitz als Witwengut bzw. Witwenversorgung geregelt; Wladislaw wird verpflichte, Zustimmung des polnischen Parlaments (Sejm) zu erwirken; Garantie, dass Luise Marie die Güter auch nach seinem Tod nicht entzogen werden, zugesichert; Verwaltung von Witwengut geregelt
Artikel 11: Morgengabe geregelt; falls die Ehe kinderlos bleibt: Rückfall des Leibgedinges und der Morgengabe an Wladislaw im Fall ihres vorzeitigen Todes
Artikel 12: Luise Maries Rechte als Untertanin der französischen Krone bleiben bestehen, auch ihren Kindern und Mitgliedern ihres Hofstaats werden die Rechte französischer Untertanen zugestanden
Artikel 13: französische Untertanen, die in den Diensten Luise Marie nach Polen gehen, sowie deren Ehegatten behalten alle aus diesem Status resultierenden Rechte
Artikel 14: Anteil von Jahreseinkünften der in Frankreich befindlichen Güter Luise Maries ist vor Gläubigern geschützt
Artikel 15: Ratifikation durch den König von Polen und Botschafter des Königs von Frankreich geregelt
Artikel 16: Registrierung des Vertrags u. a. durch das Parlament von Paris geregelt
Artikel 17: Einhaltung zugesichert
Erbrechtliche Regelungen
Artikel 3: […] Erbverzicht Luise Maries geregelt
Artikel 6: Zahlung weiterer 600.000 Livre der Mitgiftsumme bis Ende des Jahres 1645 geregelt, unter Voraussetzung der Regelungen strittiger erbrechtlicher Fragen bezüglich Mantuas und Montferrats […]
Artikel 9: […] Vererbung von bzw. Erbrecht an Mitgiftanteilen geregelt
Ständische Instanzen beteiligt
Artikel 16: Registrierung des Vertrags u. a. durch das Parlament von Paris geregelt
Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen
Artikel 15: Ratifikation durch den König von Polen und Botschafter des Königs von Frankreich geregelt
Kommentar
Ü - Nähe Luise Maries zu französischem Königshaus betont (Narratio)
Ludwig XIV. war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein minderjähriges Kind und fungierte somit nur formal als Akteur für die Braut.
Literatur
Nachweise
- Archivexemplar: nicht nachgewiesen
- Vertragssprache Archivexemplar: nicht nachgewiesen
- Digitalisat Archivexemplar:
- Drucknachweis: Dumont 1726-1739, Bd. VI:1, S. 326-328
- Vertragssprache Druck: Französisch
- Digitalisat Druck: https://gallica.bnf.fr/ark:/12148/bpt6k1263173g/f366
Schlagwörter
Empfohlene Zitation
Herzog, Richard (2024): Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 162. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/162.html.
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