Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit
  • Startseite
  • Projekt
  • Verträge
  • Hilfsmittel
    • Glossar
    • Literatur und Quellen
    • Tipps zur Suche
    • Links
    • Feedback

Auf dieser Seite

  • Vertragsinhalt
  • Erbrechtliche Regelungen
  • Ständische Instanzen beteiligt
  • Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen
  • Kommentar
  • Literatur
  • Nachweise
  • Schlagwörter
  • Empfohlene Zitation

Andere Formate

  • PDF

Ehevertrag Nr. 162: Polen - Frankreich

  • Datum der Vertragsschließung: 26. September 1645
  • Ort der Vertragsschließung: Fontainebleau

Bräutigam

  • Name: Wladislaw IV. Sigismund, König von Polen
  • GND: 118834657
  • Geburtsjahr: 1595
  • Sterbejahr: 1648
  • Dynastie: Wasa
  • Konfession: Römisch-Katholisch

Braut

  • Name: Luise Marie Gonzaga
  • GND: 104321350
  • Geburtsjahr: 1611
  • Sterbejahr: 1667
  • Dynastie: Gonzaga
  • Konfession: Römisch-Katholisch

Akteure des Bräutigams

  • Name: Wladislaw IV. Sigismund, König von Polen
  • GND: 118834657
  • Dynastie: Wasa
  • Verhältnis: selbst

Akteure der Braut

  • Name: Ludwig XIV., König von Frankreich
  • GND: 118816829
  • Dynastie: Bourbon (Frankreich)
  • Verhältnis: Vormund (?)

Vertragsinhalt

Artikel 1: Französisch als Vertragssprache festgelegt

Artikel 2: Mitgift auf 700.000 Écus oder 2.100.000 Livre festgelegt

Artikel 3: Zusammensetzung der Mitgiftsumme dargelegt, enge Verwandtschaft der Braut mit dem französischen Königshaus hervorgehoben, Erbverzicht Luise Maries geregelt

Artikel 4: Zahlungsmodalitäten für 200.000 Livre der Mitgiftsumme geregelt, zu zahlen durch den König von Frankreich bis Ende des Jahres 1646

Artikel 5: Bereitstellung von 900.000 Livre der Mitgiftsumme geregelt, Veräußerung von Gütern zur Aufbringung der Summe erwähnt, Pariser Bankiers involviert

Artikel 6: Zahlung weiterer 600.000 Livre der Mitgiftsumme bis Ende des Jahres 1645 geregelt, unter Voraussetzung der Regelungen strittiger erbrechtlicher Fragen bezüglich Mantuas und Montferrats, Schlichtung durch französische Krone

Artikel 7: dem König von Polen wird freie Verfügung über 600.000 Livre aus der Mitgiftsumme zugesprochen, falls die Ehe kinderlos bleibt und Luise Marie vor ihm verstirbt; falls er vor ihr verstirbt, erhält sie diese Summe, unabhängig davon, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind oder nicht

Artikel 8: 900.000 Livre der Mitgift werden Luise Marie im Gegenzug für ihren Rechtsverzicht ausbezahlt

Artikel 9: Auszahlung der Restsumme der Mitgift und Verfügungsrechte des Königs von Polen über die Summe geregelt, Vererbung von bzw. Erbrecht an Mitgiftanteilen geregelt

Artikel 10: Leibgedinge oder Hochzeitsgeschenk Wladislaws an Louise Marie in Form von Gütern und Landbesitz als Witwengut bzw. Witwenversorgung geregelt; Wladislaw wird verpflichte, Zustimmung des polnischen Parlaments (Sejm) zu erwirken; Garantie, dass Luise Marie die Güter auch nach seinem Tod nicht entzogen werden, zugesichert; Verwaltung von Witwengut geregelt

Artikel 11: Morgengabe geregelt; falls die Ehe kinderlos bleibt: Rückfall des Leibgedinges und der Morgengabe an Wladislaw im Fall ihres vorzeitigen Todes

Artikel 12: Luise Maries Rechte als Untertanin der französischen Krone bleiben bestehen, auch ihren Kindern und Mitgliedern ihres Hofstaats werden die Rechte französischer Untertanen zugestanden

Artikel 13: französische Untertanen, die in den Diensten Luise Marie nach Polen gehen, sowie deren Ehegatten behalten alle aus diesem Status resultierenden Rechte

Artikel 14: Anteil von Jahreseinkünften der in Frankreich befindlichen Güter Luise Maries ist vor Gläubigern geschützt

Artikel 15: Ratifikation durch den König von Polen und Botschafter des Königs von Frankreich geregelt

Artikel 16: Registrierung des Vertrags u. a. durch das Parlament von Paris geregelt

Artikel 17: Einhaltung zugesichert

Erbrechtliche Regelungen

Artikel 3: […] Erbverzicht Luise Maries geregelt

Artikel 6: Zahlung weiterer 600.000 Livre der Mitgiftsumme bis Ende des Jahres 1645 geregelt, unter Voraussetzung der Regelungen strittiger erbrechtlicher Fragen bezüglich Mantuas und Montferrats […]

Artikel 9: […] Vererbung von bzw. Erbrecht an Mitgiftanteilen geregelt

Ständische Instanzen beteiligt

Artikel 16: Registrierung des Vertrags u. a. durch das Parlament von Paris geregelt

Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen

Artikel 15: Ratifikation durch den König von Polen und Botschafter des Königs von Frankreich geregelt

Kommentar

Ü - Nähe Luise Maries zu französischem Königshaus betont (Narratio)

Ludwig XIV. war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ein minderjähriges Kind und fungierte somit nur formal als Akteur für die Braut.

Literatur

Nachweise

  • Archivexemplar: nicht nachgewiesen
  • Vertragssprache Archivexemplar: nicht nachgewiesen
  • Digitalisat Archivexemplar:
  • Drucknachweis: Dumont 1726-1739, Bd. VI:1, S. 326-328
  • Vertragssprache Druck: Französisch
  • Digitalisat Druck: https://gallica.bnf.fr/ark:/12148/bpt6k1263173g/f366

Schlagwörter

Empfohlene Zitation

Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 162. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/162.html.

@misc{Dynastische Ehevertr{"a}ge der fr{"u}hen Neuzeit,
 title = {Dynastische Ehevertr{"a}ge der fr{"u}hen Neuzeit: Vertrag Nr. 162},
 url = {https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/162.html}
}


SFB 138 - Dynamiken der Sicherheit



Impressum | Datenschutz