Ehevertrag Nr. 199: Münsterberg-Oels - Sachsen-Altenburg
- Datum der Vertragsschließung: 3. Juni 1618
- Ort der Vertragsschließung: Altenburg
Bräutigam
- Name: Karl Friedrich, Herzog von Münsterberg-Oels
- GND: 120182955
- Geburtsjahr: 1593
- Sterbejahr: 1647
- Dynastie: Münsterberg-Oels
- Konfession: Evangelisch-Lutherisch
Braut
- Name: Anna Sophia von Sachsen-Altenburg
- GND: 120182998
- Geburtsjahr: 1598
- Sterbejahr: 1641
- Dynastie: Sachsen-Altenburg
- Konfession: Evangelisch-Lutherisch
Akteure des Bräutigams
- Name: Karl Friedrich, Herzog von Münsterberg-Oels
- GND: 120182955
- Dynastie: Münsterberg-Oels
- Verhältnis: selbst
Akteure der Braut
- Name: Johann Philipp, Herzog von Sachsen-Altenburg
- GND: 102109176
- Dynastie: Sachsen-Altenburg
- Verhältnis: Bruder
Vertragsinhalt
Artikel 1: Eheschließung vereinbart, Beilager in Oels vereinbart, auf Kosten von Herzog Karl Friedrich, angemessener Unterhalt der Braut zugesichert, Ausübung der Augsburgische Konfession zugesichert, im Fall des vorzeitigen Todes Karl Friedrichs hat Anna Sophia das Recht, auf Kosten seiner Erben einen lutherischen Prediger anzustellen, eventuelle Kinder aus der Ehe sollen lutherisch erzogen werden
Artikel 2: Mitgift in Höhe von 20.000 Gulden festgelegt, Zahlung geregelt, Brautschatz geregelt, Morgengabe festgelegt: Schmuck im Wert von 3.000 Gulden, weitere 3.000 Gulden als Geldgeschenk, Zusicherung jährlicher Zahlung von 150 Gulden, Besitz- und Nutzungsrecht daran geregelt
Artikel 3: Handgeld Anna Sophias während der Ehe geregelt, als jährliche Zahlung, die beim Tod Karl Friedrichs endet
Artikel 4: Rückfall und ggf. Ablösung der Morgengabe im Fall des Todes von Anna Sophia geregelt Artikel 5: Gegengeld bzw. Widerlage in Höhe von 20.000 Gulden zugesichert, Nutzungsrecht Anna Sophias an ausgewiesenen Gütern Karl Friedrichs geregelt (als Leibgedinge- bzw. Witwengüter), sodass sie ein jährliches Einkommen von 4.150 Gulden erzielt, Ausschluss Anna Sophies von der Haftung für eventuelle Schulden ihres Ehemanns festgelegt
Artikel 6: falls die in Artikel 5 genannte Summe aus den ausgewiesenen Gütern nicht erzielt werden kann, sind Karl Friedrich oder seine Nachkommen zur Ergänzung und Kompensation verpflichtet, bei Verlust des Witwensitzes ist angemessener Ersatz zu stellen
Artikel 7: Hoheits- und Steuerrechte auf Anna Sophias Kammer- und Witwengütern geregelt
Artikel 8: Anna Sophias Recht auf Verleihung und Besetzung von Ämtern auf ihren Witwengütern geregelt, eingesetzte Pfarrherren auf Augsburger Konfession verpflichtet, Lebensmittelversorgung ihres Haushalts geregelt
Artikel 9: Nutzung der Witwengüter ab Karl Friedrichs Tod zugestanden
Artikel 10: Verpflichtung der Erben Karl Friedrichs auf Schutz und Schirm der Witwengüter
Artikel 11: Huldigung und Anerkennung Anna Sophias als Obrigkeit durch Adel und Untertanen auf den Witwengütern geregelt
Artikel 12-13: Ausstattung und Versorgung des Witwensitzes durch die Erben Karl Friedrichs geregelt
Artikel 14: Nutzungsrechte der Witwe geregelt
Artikel 15-16: Anna Sophia von Haftung für während der Ehe entstandene Schulden Karl Friedrichs ausgenommen, im Gegenzug stellt sie nach seinem Tod keine Forderungen an seinem Besitz über die zugewiesenen Witwengüter hinaus
Artikel 16: über die zugewiesenen Witwengüter hinausgehende Verschreibungen Karl Friedrichs dürfen Anna Sophia nach seinem Tod nicht verweigert werden
Artikel 17: Ausstattung des Witwensitzes mit Silbergeschirr geregelt
Artikel 18: Erbverzicht Anna Sophias an väterlichem und mütterlichem Erbe im Gegenzug für Mitgift geregelt
Artikel 19: bei Tod Anna Sophias vor Karl Friedrich: falls keine Leibeserben vorhanden, erhält er das Recht auf lebenslange Nutzung der Mitgift; nach dessen Tod: Vererbung ihres mobilen Besitzes und der Mitgift an Johann Philipp von Sachsen-Altenburg oder die Erben Karl Friedrichs geregelt
Artikel 20: Sicherheiten für Johann Philipps Erbansprüche geregelt
Artikel 21: bei Tod Karl Friedrichs: Ansprüche Anna Sophias auf lebenslange Nutzung des Witwenguts und auf dessen Schutz geregelt
Artikel 22: im Fall von Anna Sophias Wiederverheiratung nach Karl Friedrichs Tod: Ablösung des Witwenguts durch seine Erben geregelt, Besitzrechte an ihrem mobilen Besitz bleiben bestehen
Artikel 23-24: Verzinsung der Widerlage und Morgengabe geregelt
Artikel 25: Inventar und gemeinsamer Besitz der Hochzeitsgeschenke geregelt Artikel 26: Vererbung des Besitzes der Eheleute beim Fehlen von gemeinsamen Kindern und Fehlen besonderer testamentarischer Regelungen geregelt
Artikel 27-28: Anna Sophia nicht für während der Ehe entstandene Schulden haftbar, wenn sie sich hingegen im Witwenstand verschuldet, sind Karl Friedrichs Erben von Schuldenhaftung ausgenommen
Artikel 29: Aufteilung des Nachlasses Anna Sophias auf Kinder aus der Ehe mit Karl Friedrich und eventuelle Kinder aus einer nachfolgenden Ehe geregelt
Artikel 30: bei Tod Anna Sophias nach dem Beilager aber vor der Auszahlung der Mitgift: volle Gültigkeit der wechselseitigen Zahlungsverpflichtungen der Vertragsparteien
Artikel 31: wechselseitige persönliche Ehezusage zwischen Karl Friedrich und Anna Sophia bekundet
Artikel 32: bei Tod eines der Ehepartner vor dem Beilager: Aufhebung des Vertrags geregelt
Artikel 33: wechselseitige Einhaltung zugesichert
Artikel 34: Beurkundung geregelt
Artikel 35: Zustimmung von Herzog Heinrich Wenzel von Münsterberg bekundet
Anhang: umfangreiche fürstlich-münsterbergische Wittumsverschreibung
Konfessionelle Regelungen
Artikel 1: […] im Fall des vorzeitigen Todes Karl Friedrichs hat Anna Sophia das Recht, auf Kosten seiner Erben einen lutherischen Prediger anzustellen, eventuelle Kinder aus der Ehe sollen lutherisch erzogen werden
Artikel 8: Anna Sophias Recht auf Verleihung und Besetzung von Ämtern auf ihren Witwengütern geregelt, eingesetzte Pfarrherren auf Augsburger Konfession verpflichtet […]
Erbrechtliche Regelungen
Artikel 18: Erbverzicht Anna Sophias an väterlichem und mütterlichem Erbe im Gegenzug für Mitgift geregelt
Artikel 19: bei Tod Anna Sophias vor Karl Friedrich: falls keine Leibeserben vorhanden, erhält er das Recht auf lebenslange Nutzung der Mitgift; nach dessen Tod: Vererbung ihres mobilen Besitzes und der Mitgift an Johann Philipp von Sachsen-Altenburg oder die Erben Karl Friedrichs geregelt
Artikel 20: Sicherheiten für Johann Philipps Erbansprüche geregelt
Artikel 26: Vererbung des Besitzes der Eheleute beim Fehlen von gemeinsamen Kindern und Fehlen besonderer testamentarischer Regelungen geregelt
Externe Instanzen beteiligt
Anhang: umfangreiche fürstlich-münsterbergische Wittumsverschreibung
Kommentar
Karl Friedrich: letzter Herzog von Münsterberg-Oels, 1618 nur 1 weiterer Bruder lebendig - vermittelt durch Kurfürst Johann Georg I. von Sachsen, als Vormund für Johann Philipp von Sachsen-Altenburg, gegen den Widerstand von Anna Sophias Mutter.
Vertrag selbst ist nicht in Artikel unterteilt
Literatur
Knöfel 2009, S. 297, 300 f.
Nachweise
- Archivexemplar: nicht nachgewiesen
- Vertragssprache Archivexemplar: nicht nachgewiesen
- Digitalisat Archivexemplar:
- Drucknachweis: Dumont 1726-1739, Bd. V:2, S. 317-321
- Vertragssprache Druck: Deutsch
- Digitalisat Druck: https://gallica.bnf.fr/ark:/12148/bpt6k1263086r/f327.item
Schlagwörter
Empfohlene Zitation
Herzog, Richard (2024): Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 199. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/199.html.
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