Ehevertrag Nr. 201: Waldeck - Nassau-Siegen
- Datum der Vertragsschließung: 18. November 1604
- Ort der Vertragsschließung: Willingen
Bräutigam
- Name: Christian, Graf von Waldeck
- GND: 104194693
- Geburtsjahr: 1585
- Sterbejahr: 1637
- Dynastie: Waldeck
- Konfession: Evangelisch-Lutherisch
Braut
- Name: Elisabeth von Nassau-Siegen
- GND: 1018762426
- Geburtsjahr: 1584
- Sterbejahr: 1661
- Dynastie: Nassau-Siegen
- Konfession: Evangelisch-Reformiert
Akteure des Bräutigams
- Name: Moritz, Landgraf von Hessen
- GND: 11858412X
- Dynastie: Hessen (Kassel)
- Verhältnis: Vormund
Akteure der Braut
- Name: Johann VII. von Nassau-Siegen
- GND: 118738070
- Dynastie: Nassau-Siegen
- Verhältnis: Vater
Vertragsinhalt
Artikel 1: Eheschließung vereinbart, zum nächstmöglichen Zeitpunkt, Zustimmung der Eheleute erwähnt
Artikel 2: Mitgift festgelegt auf 6.000 Gulden, Zahlung an Bräutigam innerhalb eines Jahres nach dem Beilager geregelt, Verzinsung bei Zahlungsverzögerung geregelt
Artikel 3: angemessene Ausstattung der Braut durch ihren Vater bzw. Brautschatz geregelt, Erbverzicht der Braut geregelt, ausgenommen im Fall des Aussterbens der männlichen Linie des Hauses Nassau-Siegen, Zustimmung des Bräutigams geregelt
Artikel 4: Widerlage in Höhe von 12.000 Gulden festgelegt, Anlage auf Schloss, Stadt und Amt Landau samt zugehörigen Gütern geregelt, Anspruch Elisabeths an Anlageerträgen geregelt, Instandhaltung jener Güter durch Graf Christian geregelt
#Leibgedinge festgelegt, Anlage geregelt: zur Witwenversorgung, ggf. inkl. Überschuss#
Artikel 5: Erstellung eines Verzeichnisses über die in Artikel 4 erwähnten Anlagen und Einkünfte für Elisabeth festgelegt
Artikel 6: Witwenversorgung und Witweneinkünfte geregelt, Rückfall des Witwenguts im Fall einer Wiederverheiratung Elisabeths festgelegt
Artikel 7: Schloss, Stadt und Amt Landau samt zugehörigen Gütern als Witwengut ausgewiesenen, Nutzungsrechte und Hoheitsrechte Elisabeths während ihrer Witwenschaft geregelt, Anerkennung Elisabeths als legitimer Obrigkeit durch die ansässigen Untertanen zugesichert, Verlegung des Witwensitzes nach Korbach im Not- oder Kriegsfall geregelt
Artikel 8: Instandhaltung und Ausstattung des Schlosses Landau während der Ehe durch Graf Christian zugesichert, Inventarisierung der Ausstattung des Witwenguts geregelt, Zusicherung, dass Elisabeth zu keinem Zeitpunkt für Schulden ihres Ehemanns haftbar gemacht wird
Artikel 9: Möglichkeit zur gemeinsamen Hofhaltung mit Christians Erben geregelt
Artikel 10: bei Wiederverheiratung Elisabeths nach dem Tod Christians ist dessen Erben freigestellt, ihr den Witwensitz gegen finanzielle Kompensation zur Nutzung zu überlassen, andernfalls: angemessene finanzielle Kompensation Elisabeths zugesichert
Artikel 11: Regelung des Erbrechts der Kinder aus der Ehe mit Christian an Elisabeths Nachlass im Fall ihrer Wiederverheiratung und der Geburt weiterer Kinder in zweiter Ehe; falls keine Kinder aus der Ehe mit Christian vorhanden: Rückfall der Mitgift geregelt, Elisabeths Recht auf Vererbung ihres übrigen Besitzes an Geld und Wertsachen geregelt, falls kein Testament vorhanden: gleichmäßige Aufteilung zwischen Waldeck und Nassau-Siegen, Schloss Landau und zugehörige Güter als Sicherheit für ihre Erben im Haus Nassau-Siegen festgelegt
Artikel 12: Huldigung der Untertanen auf den Witwengütern zugesichert, baldmöglichst nach Vollzug des Beilagers, weitere Regelungen bzgl. der Amtsleute auf den Witwengütern
Artikel 13: Morgengabe in Höhe von 1.000 Gulden geregelt, als Eigentum Elisabeths zugesichert, Ablösung durch Christians Erben geregelt, bei Tod Elisabeths: Rückfall an Christians Erben, sofern Geld nicht verwendet worden ist
Artikel 14: bei Tod Christians Ablösung der gemeinsamen Fahrhabe des Ehepaars durch Christians Erben geregelt, bei Tod Elisabeths: Nutzung, Vererbung oder Rückfall von Mitgift geregelt, bei Tod von Elisabeths Kindern: Ablösung von Elisabeths Erbansprüchen geregelt
Artikel 15: für alle Zweifelsfälle: Verweis auf Geltung des gemeinen Rechts
Artikel 16: Ausfertigung von Urkunden über Ehegüterbestimmungen vereinbart
Erbrechtliche Regelungen
Artikel 3: […] Erbverzicht der Braut geregelt, ausgenommen im Fall des Aussterbens der männlichen Linie des Hauses Nassau-Siegen […]
Artikel 11: Regelung des Erbrechts der Kinder aus der Ehe mit Christian an Elisabeths Nachlass im Fall ihrer Wiederverheiratung und der Geburt weiterer Kinder in zweiter Ehe […]
Artikel 14: bei Tod Christians Ablösung der gemeinsamen Fahrhabe des Ehepaars durch Christians Erben geregelt, bei Tod Elisabeths: Nutzung, Vererbung oder Rückfall von Mitgift geregelt, bei Tod von Elisabeths Kindern: Ablösung von Elisabeths Erbansprüchen geregelt
Kommentar
Vertrag selbst nicht in Artikel unterteilt
Literatur
Nachweise
- Archivexemplar: nicht nachgewiesen
- Vertragssprache Archivexemplar: nicht nachgewiesen
- Digitalisat Archivexemplar:
- Drucknachweis: Lünig, Reichsarchiv, Bd. XXIII, S. 1436-1441
- Vertragssprache Druck: Deutsch
- Digitalisat Druck:
Schlagwörter
nicht nachgewiesen
Empfohlene Zitation
Herzog, Richard (2024): Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 201. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/201.html.
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