Ehevertrag Nr. 205: Solms-Braunfels - Tecklenburg
- Datum der Vertragsschließung: 7. August 1534
- Ort der Vertragsschließung: Rheda
Bräutigam
- Name: Philipp von Solms
- GND: 135596823
- Geburtsjahr: 1494
- Sterbejahr: 1581
- Dynastie: Solms (Braunfels)
- Konfession: unbekannt
Akteure des Bräutigams
Akteure der Braut
- Name: Irmgard von Rietberg
- GND: 1153637243
- Dynastie: Tecklenburg
- Verhältnis: Mutter
Vertragsinhalt
Artikel 1: Eheschließung vereinbart
Artikel 2: Mitgift festgelegt auf 6.000 Gulden, Zahlung und Zahlungsfrist geregelt
Artikel 3: Widerlage auf 6.000 Gulden festgelegt
Artikel 4: Leibgedinge, Witwengut festgelegt
Artikel 5: Brautschatz geregelt
Artikel 6: Morgengabe festgelegt
Artikel 7: Erbrecht an Mitgift: bei Tod der Braut ohne Kinder, Rückfall der Mitgift an Tecklenburger Verwandtschaft
Artikel 8: bei Tod des Ehemanns und Vorhandensein von Kindern: Witwe darf mit mit Brüdern des Verstorbenen die Erziehung übernehmen
Artikel 9: alterntaiv steht ihr frei, sich auf Witwengut zurückzuziehen
Artikel 10: Mitnahme von Fahrhabe, Leibgedinge, Witwenversorgung geregelt
Artikel 11: Witwe von Haftung für Schulden des Ehemanns ausgeschlossen
Artikel 12: Erbrecht an Mitgift und Widerlage, Wittum, Fahrhabe der Witwe bei vorhandenen Kindern aus Ehe mit Philipp
Artikel 13: Bei Tod der Witwe ohne Kinder: Rückfall der Mitgift Tecklenburg und des übrigen Besitzes der Witwe an Solms
Artikel 14: falls Anna nach Philipps Tod erneut heiratet und aus beiden Ehen Kinder hinterlässt, wird Mitgilft unter Erben aufgeteilt
Artikel 15: wechselseitige Bestätigung des Eheschlusses durch Akteure
Erbrechtliche Regelungen
Artikel 7: Erbrecht an Mitgift: bei Tod der Braut ohne Kinder, Rückfall der Mitgift an Tecklenburger Verwandtschaft
Artikel 12: Erbrecht an Mitgift und Widerlage, Wittum, Fahrhabe der Witwe bei vorhandenen Kindern aus Ehe mit Philipp
Artikel 14: falls Anna nach Philipps Tod erneut heiratet und aus beiden Ehen Kinder hinterlässt, wird Mitgilft unter Erben aufgeteilt
Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen
Artikel 15: wechselseitige Bestätigung des Eheschlusses durch Akteure
Kommentar
Verhandlungen begonnen mit Graf Otto VIII. von Tecklenburg, gest. 1534
Vertrag in Edition nicht in Artikel unterteilt.
Literatur
Nachweise
- Archivexemplar: nicht nachgewiesen
- Vertragssprache Archivexemplar: nicht nachgewiesen
- Digitalisat Archivexemplar:
- Drucknachweis: Dumont 1726-1739, Bd. IV:2, S. 124 f.
- Vertragssprache Druck: Deutsch
- Digitalisat Druck: https://gallica.bnf.fr/ark:/12148/bpt6k1263439g/f138.image
Schlagwörter
Empfohlene Zitation
Herzog, Richard (2024): Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 205. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/205.html.
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