Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit
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Ehevertrag Nr. 207: Hessen-Philippsthal - Solms-Laubach

  • Datum der Vertragsschließung: 16. April 1680
  • Ort der Vertragsschließung: Kassel

Bräutigam

  • Name: Philipp von Hessen-Philippsthal, Landgraf
  • GND: 135671140
  • Geburtsjahr: 1655
  • Sterbejahr: 1721
  • Dynastie: Hessen (Philippsthal)
  • Konfession: Evangelisch-Reformiert

Braut

  • Name: Katharina Amalia von Solms-Laubach
  • GND:
  • Geburtsjahr: 1654
  • Sterbejahr: 1736
  • Dynastie: Solms-Laubach
  • Konfession: Evangelisch-lutherisch

Akteure des Bräutigams

  • Name: Hedwig Sophie von Brandenburg
  • GND: 102324115
  • Dynastie: Hohenzollern
  • Verhältnis: Mutter

Akteure der Braut

  • Name: Amoena Elisabeth von Bentheim
  • GND:
  • Dynastie: Bentheim
  • Verhältnis: Mutter

Vertragsinhalt

Artikel 1: Ehe wird beschlossen

Artikel 2: Mitgift (15 000 fl. Frankfurter Währung) vereinbart sowie deren Anlage festgelegt

Artikel 3: Aussteuer festgesetzt

Artikel 4: Morgengabe (1 000 Goldgulden) und Unterhalt festgelegt, das Nadelgeld beträgt jährlich 1 000 fl. hessischer Kammerwährung

Artikel 5: Im Falle des Ablebens von Katharina Amalia ohne Erben soll die Mitgift plus Widerlage zurückgezahlt werden

Artikel 6: Wittum (Herleshausen) und Witwengeld (3000 fl. hessischer Kammerwährung) beschlossen

Artikel 7: Wenn Philipp stirbt und Leibeserben existieren: Wittum bleibt, aber die Erben erhalten die väterlichen Landschaften und das Deputat; wenn keine männlichen Erben existieren, sollen die Prinzessinnen von dem Wittum finanziert werden, außerdem wird eine Mitgiftsumme für deren Heirat festgelegt. Sollte das Wittum an Carl zurückfallen, verpflichtet sich dieser, die Prinzessinnen zu finanzieren

Artikel 8: Ehe wird ratifiziert

Erbrechtliche Regelungen

Artikel 5: Im Falle des Ablebens von Katharina Amalia ohne Erben soll die Mitgift plus Widerlage zurückgezahlt werden

Artikel 7: Wenn Philipp stirbt und Leibeserben existieren: Wittum bleibt, aber die Erben erhalten die väterlichen Landschaften und das Deputat wenn keine männlichen Erben existieren, sollen die Prinzessinnen von dem Wittum finanziert werden, außerdem wird eine Mitgiftsumme für deren Heirat festgelegt. Sollte das Wittum an Carl zurückfallen, verpflichtet sich dieser die Prinzessinnen zu finanzieren

Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen

Artikel 8: Ehe wird ratifiziert

Kommentar

Vertrag selbst ist nicht in Artikel unterteilt.

Nachweise

  • Archivexemplar: Hessisches Staatsarchiv Marburg (HStAM Urk. 3, 184)
  • Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
  • Digitalisat Archivexemplar: https://arcinsys.hessen.de/arcinsys/digitalMediaViewer.action?archivalDescriptionId=6156471
  • Drucknachweis: nicht nachgewiesen
  • Vertragssprache Druck: nicht nachgewiesen

Empfohlene Zitation

Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 207. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/207.html.

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