Ehevertrag Nr. 208: Pfalz - Hessen-Kassel
- Datum der Vertragsschließung: 12. Februar 1650
- Ort der Vertragsschließung: Cassel
Bräutigam
- Name: Karl I. Ludwig von der Pfalz
- GND: 118560182
- Geburtsjahr: 1617
- Sterbejahr: 1680
- Dynastie: Pfalz (Simmern)
- Konfession: Evangelisch-Reformiert
Braut
- Name: Charlotte von Hessen-Kassel
- GND: 117722944
- Geburtsjahr: 1627
- Sterbejahr: 1686
- Dynastie: Hessen (Kassel)
- Konfession: Evangelisch-Reformiert
Akteure des Bräutigams
- Name: Karl I Ludwig von der Pfalz
- GND: 118560182
- Dynastie: Pfalz (Simmern)
- Verhältnis: selbst
Akteure der Braut
- Name: Amalie Elisabeth von Hanau-Münzenberg, Gräfin
- GND: 119207826
- Dynastie: Hanau (Münzenberg)
- Verhältnis: Mutter
Vertragsinhalt
Präambel: Zu Ehren Gottes und zum Wachstum der Kirche
Artikel 1: zeitnahe Eheschließung und Bestätigung durch Beilager angekündigt
Artikel 2: Mitgift und Leibgedinge werden festgelegt, Auszahlung geregelt nach Brauch des Hauses Hessen
Artikel 3: Morgengabe wird festgelegt, Anlage und Verzinsung festgelegt
Artikel 4: Widerlage geregelt, Leibrente wird festgelegt, Wittum geregelt, Nutzungsrechte geregelt
Artikel 5-10: Erbteilung zwischen Charlotte und eventuellen Erben; Witwensitz: Nutzung und Verwaltung geregelt, Witwenunterhalt geregelt, Vorbehalt der Jurisdiktion und Hoheitsrechte zugunsten Kurfürst geregelt
Artikel 11: im Falle von Karl Ludwigs Tod: Erbschaft von Charlotte geregelt; Herausgabe aller von der Witwe in die Ehe eingebrachten Werte und Zugewinne an sie geregelt, gemäß anzufertigenden Inventaren
Artikel 12-14: im Fall von Charlottes Wiederverheiratung bzw. Tod: Erbansprüche der Kinder aus Ehe mit Karl Ludwig geregelt; wenn keine Kinder vorhanden: Aufteilung von Nachlass in Form von Geld und Fahrhabe zwischen beiden Fürstenhäusern, Landgüter verbleiben bei der Pfalz
Artikel 15: Geld aus der Morgengabe verbleibt nach Charlottes Tod bei der Pfalz, ansonsten geht es an die Kinder
Artikel 16: Haftung für eventuelle von Eheleuten hinterlassene Schulden geregelt
Artikel 17: bei Tod einer der Parteien vor dem Ehevollzug ist der Vertrag nichtig
Artikel 18-19: Ehe wird ratifiziert
Erbrechtliche Regelungen
Artikel 5-10: Erbteilung zwischen Charlotte und eventuellen Erben; Witwensitz: Nutzung und Verwaltung geregelt, Witwenunterhalt geregelt, Vorbehalt der Jurisdiktion und Hoheitsrechte zugunsten Kurfürst geregelt
Artikel 11: im Falle von Karl Ludwigs Tod: Erbschaft von Charlotte geregelt; Herausgabe aller von der Witwe in die Ehe eingebrachten Werte und Zugewinne an sie geregelt, gemäß anzufertigenden Inventaren
Artikel 12-14: im Fall von Charlottes Wiederverheiratung bzw. Tod: Erbansprüche der Kinder aus Ehe mit Karl Ludwig geregelt; wenn keine Kinder vorhanden: Aufteilung von Nachlass in Form von Geld und Fahrhabe zwischen beiden Fürstenhäusern, Landgüter verbleiben bei der Pfalz
Artikel 15: Geld aus der Morgengabe verbleibt nach Charlottes Tod bei der Pfalz, ansonsten geht es an die Kinder
Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen
Artikel 17-18: Ehe wird ratifiziert
Kommentar
Der Vertrag selbst ist nicht explizit in Artikel unterteilt.
Literatur
Nachweise
- Archivexemplar: Hessisches Staatsarchiv Marburg (HStAM, Urk. 3, 322)
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
- Digitalisat Archivexemplar:
- Drucknachweis: nicht nachgewiesen
- Vertragssprache Druck: nicht nachgewiesen
- Digitalisat Druck:
Schlagwörter
Empfohlene Zitation
Herzog, Richard (2024): Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 208. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/208.html.
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