Ehevertrag Nr. 209: Frankreich - Hessen-Kassel
- Datum der Vertragsschließung: 24. Mai 1648
- Ort der Vertragsschließung: Kassel
Bräutigam
- Name: Henri Charles de la Trémouille
- GND: 1019980869
- Geburtsjahr: 1620
- Sterbejahr: 1672
- Dynastie: La Trémoille
- Konfession: Evangelisch-Reformiert
Braut
- Name: Emilie von Hessen-Kassel
- GND: 1020051663
- Geburtsjahr: 1626
- Sterbejahr: 1693
- Dynastie: Hessen (Kassel)
- Konfession: Evangelisch-Reformiert
Akteure des Bräutigams
- Name: Henri de la Trémoille, Marie de la Tour d’Auvergne
- GND: 1020054441
- Dynastie: La Trémoille
- Verhältnis: Vater
Akteure der Braut
- Name: Amalie Elisabeth von Hanau-Münzenberg
- GND: 119207826
- Dynastie: Hanau (Münzenberg)
- Verhältnis: Mutter
Vertragsinhalt
Artikel 1: Ehevertrag geschlossen zwischen Prokurator für Henri Charles de la Trémouille und Landgräfin Amalie von Hessen-Kassel
Artikel 2: vorzeitige Übertragung der Herrschaft über verschiedene Territorien und Güter, die Teil des Erbes der Herzöge von Trémouille sind, mit jeweils zugehörigen Gebieten und Rechten an Henri Charles als Hochzeitsgeschenk geregelt, auf Grundlage einer umfangreichen Übereinkunft zur Aufteilung des elterlichen Erbes mit seinen Geschwistern
Artikel 3: Herzog und Herzogin von Trémouille verpflichten sich, Henri Charles alle Schulden zu erlassen
Artikel 4: Mitgift auf 150.000 Livre festgelegt, Zahlung der Summe in mehreren Raten an das Brautpaar geregelt; im Gegenzug: Erbverzicht Emilies zugunsten ihres Bruders, Landgraf Wilhelm VI., und seiner männlichen Nachkommen festgelegt; falls die männliche Linie des Hauses Hessen-Kassel ausstirbt, kann Emilie ihre Rechte geltend machen
Artikel 4: Zahlung zusätzlicher 24.000 Livre für Emilies Ausstattung mit Kleidung und Juwelen durch Landgräfin Amalie zugesichert
Artikel 5: Gütergemeinschaft der Eheleute vereinbart, gültig ab dem Tag ihres Eheschlusses; Übereinkunft, dass die Mitgiftsumme in die Gütergemeinschaft einfließt, die zusätzlichen 45.000 Livre verbleiben formell in Emilies Besitz, bei Auflösung der Gütergemeinschaft erhält sie die Summe und allen mobilen Besitz, den sie in die Ehe einbringt, frei von eventuellen Schulden ihres Ehemanns zurück
Artikel 6: beim Tod eines der Ehepartner werden die 45.000 Livre dem überlebenden Partner zugesprochen, unabhängig davon, ob die Gütergemeinschaft fortbesteht oder nicht
Artikel 7: Witwenrente in Höhe von 12.000 Livre jährlich geregelt, Wittumsverschreibung und Witwensitz zugesichert; auch im Fall von Emilies Wiederverheiratung nach dem Tod Henri Charles’ besteht Anspruch auf Witwenrente fort
Artikel 8: falls die Herzogin von Trémouille vor Emilie stirbt, erhält letztere das die Baronie und das Schloss Vitré als Wittum
Artikel 9: falls Emilie vor Henri Charles stirbt, darf er die Mitgift ab ihrem Todestag sechs Jahre lang uneingeschränkt nutzen, nach Ablauf der Frist fallen 50.000 Livre an Hessen-Kassel zurück, die übrigen 100.000 Livre darf er lebenslang nutzen, nach seinem Tod sind sie an Hessen-Kassel zu restituieren
Artikel 10: Verzicht auf Erhebung von Zinsen an der Mitgiftsumme durch Hessen-Kassel geregelt
Artikel 11: beim Tod Henri Charles’: Auszahlung der Mitgift an Emilie innerhalb von vier Jahren in Jahresraten von 37.500 Livre zugesichert, zuzüglich Zinsen
Artikel 12: Anlage und Verzinsung der Mitgift während der Ehe geregelt
Artikel 13: Ratifikation geregelt, Zustimmung und Einhaltung durch alle Parteien zugesichert
Erbrechtliche Regelungen
Artikel 2: vorzeitige Übertragung der Herrschaft über verschiedene Territorien und Güter, die Teil des Erbes der Herzöge von Trémouille sind, mit jeweils zugehörigen Gebieten und Rechten an Henri Charles als Hochzeitsgeschenk geregelt, auf Grundlage einer umfangreichen Übereinkunft zur Aufteilung des elterlichen Erbes mit seinen Geschwistern
Artikel 4: Mitgift auf 150.000 Livre festgelegt […]; im Gegenzug: Erbverzicht Emilies zugunsten ihres Bruders, Landgraf Wilhelm VI., und seiner männlichen Nachkommen festgelegt; falls die männliche Linie des Hauses Hessen-Kassel ausstirbt, kann Emilie ihre Rechte geltend machen
Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen
Artikel 13: Ratifikation geregelt, Zustimmung und Einhaltung durch alle Parteien zugesichert
Kommentar
Der Originalvertrag verfügt über keine Nummerierung der Artikel.
Literatur
Nachweise
- Archivexemplar: HStAM, Urk. 3, Nr. 318
- Vertragssprache Archivexemplar: Französisch
- Digitalisat Archivexemplar:
- Drucknachweis: nicht nachgewiesen
- Vertragssprache Druck: nicht nachgewiesen
- Digitalisat Druck:
Schlagwörter
Empfohlene Zitation
Herzog, Richard (2024): Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 209. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/209.html.
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