Ehevertrag Nr. 212: Österreich/Spanien - England
- Datum der Vertragsschließung: 19. Juni 1522
- Ort der Vertragsschließung: Windsor
Bräutigam
- Name: Karl V., Kaiser, König von Spanien
- GND: 118560093
- Geburtsjahr: 1500
- Sterbejahr: 1558
- Dynastie: Habsburg (Spanien)
- Konfession: Römisch-Katholisch
Braut
- Name: Maria von England
- GND: 118640917
- Geburtsjahr: 1516
- Sterbejahr: 1558
- Dynastie: Tudor
- Konfession: Römisch-Katholisch
Akteure des Bräutigams
- Name: Karl V., Kaiser, König von Spanien
- GND: 118560093
- Dynastie: Habsburg (Spanien)
- Verhältnis: selbst
Akteure der Braut
- Name: Heinrich VIII., König von England
- GND: 118548204
- Dynastie: Tudor
- Verhältnis: Vater
Vertragsinhalt
Präambel: Verweis auf Kriegsausbruch zwischen dem Kaiser und Frankreich, trotz englischer Vermittlungsversuche gemäß Vertrag von London 1518/19, daraufhin Bündnis zwischen dem Kaiser und England gegen Frankreich als Störer des Friedens
Artikel 1: Kaiser verpflichtet sich, bis zu Marias Volljährigkeit keine anderweitige Ehe einzugehen, Eheschließung durch Prokurator vereinbart, sobald Maira 12 Jahre alt ist
Artikel 2: Verzicht auf anderweitige Verheiratung Marias zugesichert
Artikel 3: gemeinsame Bitte an Papst wegen Dispens aufgrund naher Verwandschaft der Ehepartner vereinbart, sobald Bündnis öffentlich bekannt ist
Artikel 4: Überführung Marias nach Spanien innerhalb von vier Monaten nach Eheschließung durch Prokurator vereinbat, auf Kosten des englischen Königs, öffentliche Wiederholung der Heiratszeremonie in Spanien vereinbart
Artikel 5: Mitgift auf 400.000 Kronen festgelegt, Zahlungsmodalitäten vereinbart, falls Maria englischen Thron besteigt, wird keine Mitgift fällig, alle eventuell schon getätigten Zahlungen werden der englischen Krone erstattet, falls Heinrich zukünftig einen männlichen Thronerben haben sollte, wird die Mitgift um 600.000 Kronen auf 1.000.000 Kronen aufgestockt, Leibgedinge Marias auf 50.000 Kronen jährlich festgesetzt
Artikel 6: falls die Ehe nicht zustande kommt, muss schuldige Partei der Gegenpartei 400.000 Kronen als Entschädigung zahlen
Artikel 7: Bestätigung aller älteren Bündnisse und Verträge, sofern sie nicht dem aktuellen Vertrag widersprechen
Artikel 8: gegenseitiger militärischer Beistand im Angriffsfall vereinbart
Artikel 9: die englische Flotte hat den Kaiser nach England übergesetzt, im Gegenzug ist der Kaiser verpflichtet, den König von England und seine Armee nach Calais überzusetzen
Artikel 10-11: Vereinbarung über gemeinsame Invasion Frankreichs bis Ende Mai 1524, Festlegung der von beiden Vertragsparteien zu stellenden Truppenzahlen zu Land und zur See
Artikel 12: beiden Vertragsparteien ist untersagt, ohne Zustimmung der jeweils anderen einen Waffenstillstand oder Frieden mit Frankreich zu schließen
Artikel 13: Regelung wechselseitiger der Durchzugsrechte
Artikel 14: zur Abwehr französischer Angriffe sollen England und Kaiser je mindestens 2.000 Soldaten in Calais und im Atrois bereithalten
Artikel 15: Maßnahmen zur Verhinderung der Anwerbung deutscher Söldner durch Frankreich vereinbart
Artikel 16: Restitution von durch Frankreich besetzten Plätzen, die rechtmäßig einer der beiden Vertragsparteien gehören an die jeweilige Partei, unabhängig davon, von wem sie zurückerobert wurden
Artikel 17: wechselseitige Unterstützung bei der Rückeroberung verlorengegangenen Besitzes vereinbart
Artikel 18: Verzicht auf separate Verhandlungen mit Frankreich
Artikel 19: Verpflichtung beider Parteien, den Erzbischof von York für den Fall des Vertragsbruchs um Exkommunikation der vertragsbrüchigen Partei zu bitten
Artikel 20: falls Maria vor der Hochzeit stirbt, sind beide Parteien verpflichtet, eine Ehe zwischen zukünftigen Kindern zu schließen
Artikel 21: Verpflichtung zur Geheimhaltung des Vertrags
Regelungen über Thronfolge
Artikel 5: Mitgift auf 400.000 Kronen festgelegt, Zahlungsmodalitäten vereinbart, falls Maria englischen Thron besteigt, wird keine Mitgift fällig, alle eventuell schon getätigten Zahlungen werden der englischen Krone erstattet, falls Heinrich zukünftig einen männlichen Thronerben haben sollte, wird die Mitgift um 600.000 Kronen auf 1.000.000 Kronen aufgestockt, Leibgedinge Marias auf 50.000 Kronen jährlich festgesetzt
Erbrechtliche Regelungen
Artikel 5: Mitgift auf 400.000 Kronen festgelegt, Zahlungsmodalitäten vereinbart, falls Maria englischen Thron besteigt, wird keine Mitgift fällig, alle eventuell schon getätigten Zahlungen werden der englischen Krone erstattet, falls Heinrich zukünftig einen männlichen Thronerben haben sollte, wird die Mitgift um 600.000 Kronen auf 1.000.000 Kronen aufgestockt, Leibgedinge Marias auf 50.000 Kronen jährlich festgesetzt
Externe Instanzen beteiligt
Dispens des Papstes erforderlich (Artikel 3)
Textbezug zu vergangenen Ereignissen
Bezug auf Vertrag von London 1518/19 und Kriegsausbruch zwischen Frankreich und dem Kaiser 1521
Weitere Verträge zwischen Vertragsparteien
Bündnis zwischen Paps Leo X., Kaiser Maximilian I., Karl I. von Spanien, Heinrich VIII. von England, London 19.10.1516 - Vertrag von London 02.10.1518 - Bündnisvertrag, Westminster 16.06.1522 - Waffenstillstandsvetrag zwischen England, Frankreich, Kaiser Karl V., Margarete von Österreich, Hamptoncourt 15.06.1528
Kommentar
Literatur
Kohler 2005, S. 163
Nachweise
- Archivexemplar: nicht nachgewiesen
- Vertragssprache Archivexemplar: nicht nachgewiesen
- Digitalisat Archivexemplar:
- Drucknachweis: CSP Sp., Bd. II, S. 438-440 (Regest)
- Vertragssprache Druck: Englisch
- Digitalisat Druck: https://www.british-history.ac.uk/cal-state-papers/spain/vol2/pp434-447
Schlagwörter
Empfohlene Zitation
Herzog, Richard (2024): Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 212. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/212.html.
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