Ehevertrag Nr. 216: Mecklenburg-Schwerin - Brandenburg
- Datum der Vertragsschließung: 17. Januar 1524
- Ort der Vertragsschließung: Köln
Bräutigam
- Name: Albrecht VII. von Mecklenburg-Schwerin
- GND: 120438879
- Geburtsjahr: 1488
- Sterbejahr: 1547
- Dynastie: Mecklenburg
- Konfession: Römisch-Katholisch
Braut
- Name: Anna von Brandenburg
- GND: 133245128
- Geburtsjahr: 1507
- Sterbejahr: 1567
- Dynastie: Hohenzollern
- Konfession: Römisch-Katholisch
Akteure des Bräutigams
- Name: Albrecht VII. zu Mecklenburg
- GND: 120438879
- Dynastie: Mecklenburg
- Verhältnis: selbst
Akteure der Braut
- Name: Joachim I. Nestor von Brandenburg
- GND: 119214644
- Dynastie: Hohenzollern
- Verhältnis: Vater
Vertragsinhalt
Artikel 1 (fol. 48v): Ehe zur Beilegung der Streitigkeiten zwischen den beiden Fürstentümern beschlossen
Artikel 2 (fol. 49r): Datum der Eheschließung, Bezahlung der Mitgift und Beilager festgesetzt
Artikel 3 (fol. 49r): Mitgift beträgt über 20.000 Gulden, fürstlicher Schmuck, Silbergeschirr, etc., Pferde für die Braut zugesichert, Zahlung nach Beilager geregelt
Artikel 4 (fol. 49r): Erbverzicht der Braut für sich und ihre Nachkommen auf das Erbe ihrer Eltern vereinbart
Artikel 5 (fol. 49r-49v): Wenn der Brautvater ohne männliche Erben verstirbt, erben die Braut und ihre Nachkommen einen festgesetzten Anteil
Artikel 6 (fol. 49v): Regelung bezüglich der Auswirkungen einer geplanten Erbteilung des Bräutigams und seines Bruders
Artikel 7 (fol. 49v-50r): fürstlicher Wohnsitz für die Braut zugesprochen, Leibgedinge, Nutzungsrechte, 5 000 Gulden zur jährlichen Versorgung versprochen
Artikel 8 (fol. 50r-50v): Regelungen bezüglich der Treuepflichten der Amtleute, Huldigung und Eid
Artikel 9 (fol. 50r-50v): Zahlung des Ehegeldes durch die Vormünder der Braut oder deren Erben zugesichert
Artikel 10 (fol. 51r): Morgengabe zugesagt, nach Vollzug der Ehe und Zahlung der Mitgift
Artikel 11 (fol. 51r): falls Anna nach vollzogenem Beilager stirbt, ohne dass Leibeserben aus der Ehe hervorgehen: Rückfall der Mitgift nach Gewohnheitsrecht geregelt
Artikel 12 (fol. 51r-51v): Gegenseitige Hilfe zugesichert
Artikel 13 (fol. 51v-52r): Unterhalt Annas auf 5.000 Gulden jährlicher Zinsrente festgelegt
Artikel 14 (fol. 52r): Wohnsitz der Braut geregelt, zugehörige Besitzungen und Rechte sowie Nutzungsrechte geregelt
Artikel 15 (fol. 52r-52v): Witwensitz bzw. Witwengüter mit Nutzungsrechten und Ausstattung geregelt
Artikel 16 (fol. 52v-53rs): Verpflichtung der Nachkommen Albrechts zur Einhaltung der Vertragsbestimmungen nach seinem Tod
Artikel 17 (fol. 53r): Verkauf und Verpfändung von Erbstücken durch Albrechts Nachkommen untersagt
Artikel 18 (fol. 53r): Einsetzung von Amtsleuten auf den Witwengütern geregelt
Artikel 19 (fol. 53v-54r): Verschreibung und Verpfändung unter Nachkommen geregelt
Artikel 20 (fol. 54r): Ablösung der Witwengüter durch Zahlung von 30.000 Gulden durch Albrechts Nachkommen an Anna geregelt, falls sie ihren Witwensitz nicht nach dessen Tod nicht bezieht
Artikel 21 ( fol. 54r-54v): Rückkehrrecht Annas zugesichert, Mitführung ihres mobilen Besitzes geregelt
Artikel 22 (fol. 54v): Nachkommen des Bräutigams auf Einhaltung des Vertrags verpflichtet
Artikel 23 (54v-55r): Besiegelung durch Albrecht und seinen Bruder geregelt
Artikel 24 (55r-56v): Bekundung des Erbverzichts durch Anna gemäß den entsprechenden Artikeln des Ehevertrags
Artikel 25 (fol. 57r-57v): Regelungen bezüglich der Ablösung des Leibgedinges durch Albrechts Nachkommen
Artikel 26 (fol. 94r-94v): Regelungen bezüglich des Leibgedinges, jährliches Einkommen von 5.000 Gulden nochmals festgehalten, Vererbung geregelt, erbrechtliche Regelungen zwischen Bräutigam und dessen Bruder erwähnt; Verfahren mit Leibgedinge geregelt, falls Erbteilung mit dem Bruder eintritt: in diesem erfolgt die Zuweisung eines anderen Leibgedinges, dass dem eigentlich vereinbarten gleicht
Erbrechtliche Regelungen
Artikel 4 (fol. 49r): Erbverzicht der Braut für sich und ihre Nachkommen auf das Erbe ihrer Eltern vereinbart
Artikel 5 (fol. 49r-49v): Wenn der Brautvater ohne männliche Erben verstirbt, erben die Braut und ihre Nachkommen einen festgesetzten Anteil
Artikel 11 (fol. 51r): falls Anna nach vollzogenem Beilager stirbt, ohne dass Leibeserben aus der Ehe hervorgehen: Rückfall der Mitgift nach Gewohnheitsrecht geregelt
Artikel 19 (fol. 53v-54r): Verschreibung und Verpfändung unter Nachkommen geregelt
Artikel 24 (55r-56v): Bekundung des Erbverzichts durch Anna gemäß den entsprechenden Artikeln des Ehevertrags
Artikel 25 (fol. 57r-57v): Regelungen bezüglich der Ablösung des Leibgedinges durch Albrechts Nachkommen
Artikel 26 (fol. 94r-94v): Regelungen bezüglich des Leibgedinges, jährliches Einkommen von 5.000 Gulden nochmals festgehalten, Vererbung geregelt, erbrechtliche Regelungen zwischen Bräutigam und dessen Bruder erwähnt; Verfahren mit Leibgedinge geregelt, falls Erbteilung mit dem Bruder eintritt: in diesem erfolgt die Zuweisung eines anderen Leibgedinges, dass dem eigentlich vereinbarten gleicht
Kommentar
Als abweichendes Geburtsjahr ist für Albrecht VII. von Mecklenburg-Schwerin 1586 überliefert.
Vertrag verfügt im Original über keine Nummerierung der Artikel. Regest umfasst zusätzliche Dokumente zum Vertrag.
Literatur
Nachweise
- Archivexemplar: GStA, I. HA Rep. 78, Nr. 24, fol. 48r-57v, 90r-90v, 94r-95v
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
- Digitalisat Archivexemplar: https://archivdatenbank.gsta.spk-berlin.de/midosasearch-gsta/MidosaSEARCH/i_ha_rep_78_und_78_a/index.htm?kid=GStA_i_ha_rep_78_und_78_a_8&uid=GStA_i_ha_rep_78_und_78_a_I_HA_Rep_78_Nr_24
- Drucknachweis: nicht nachgewiesen
- Vertragssprache Druck: nicht nachgewiesen
- Digitalisat Druck:
Schlagwörter
Empfohlene Zitation
Herzog, Richard (2024): Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 216. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/216.html.
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