Ehevertrag Nr. 217: Brandenburg - Sachsen
- Datum der Vertragsschließung: 6. November 1524
- Ort der Vertragsschließung: Dresden
Bräutigam
- Name: Joachim II. Hector von Brandenburg
- GND: 118557556
- Geburtsjahr: 1505
- Sterbejahr: 1571
- Dynastie: Hohenzollern
- Konfession: Römisch-Katholisch
Braut
- Name: Magdalena von Sachsen
- GND: 102828103X
- Geburtsjahr: 1507
- Sterbejahr: 1534
- Dynastie: Wettiner (Albertiner)
- Konfession: Römisch-Katholisch
Akteure des Bräutigams
- Name: Joachim I. Nestor von Brandenburg
- GND: 119214644
- Dynastie: Hohenzollern
- Verhältnis: Vater
Akteure der Braut
- Name: Georg (der Bärtige) Herzog von Sachsen
- GND: 118716921
- Dynastie: Wettin (Albertiner)
- Verhältnis: Vater
Vertragsinhalt
Artikel 1 (fol. 58v): Ehe beschlossen
Artikel 2 (fol. 58v): Vertreter für die Eheschließung bei der Abwesenheit des Brautpaares festgelegt, Vollmachten festgelegt
Artikel 3 (fol. 59r): Die Mitgift beträgt 20 000 Gulden
Artikel 4 (fol. 59r): Beilager festgesetzt
Artikel 5 (fol. 59r): Reise der Braut zum Bräutigam geregelt
Artikel 6 (fol. 59r): Widerlegung beträgt 20 000 Gulden
Artikel 7 (fol. 59r, 67r): Grafschaft/Schloss Rippin als Sitz der Braut mit allen Nutzungsrechten und Ausstattung, Regelungen bezüglich der Einnahmen
Artikel 8 (fol. 59r-59v): 4 000 Gulden jährlich, Nutzungsrechts, jährlicher Zins
Artikel 9 (fol. 59v): Regelungen bezüglich der Amtleute
Artikel 10 (fol. 60r-60v): Wittum zugesprochen und geregelt, Entfremdung und Erstattung geregelt
Artikel 11 (fol. 60v, 66v): 4 000 Gulden an jährlichem Einkommen festgelegt
Artikel 12(fol. 61r): Reise der Braut zum Bräutigam geregelt
Artikel 13 (fol. 61r, 65v-66r): Erbverzicht der Braut auf alles väterliche, mütterliche und brüderliche Erbe, Erbfall tritt nur ein, wenn sonst alle anderen Leibeserben des Brautvaters verstorben sind
Artikel 14 (fol. 61r): Wenn Leibeserben aus der beschlossenen Ehe vorhanden sind: Die Braut behält nach dem Tod des Bräutigams ihre Kleider, den Schmuck und das Silbergeschirr
Artikel 15 (fol. 61v): Lebenslanger Gebrauch und Nutzung durch den Bräutigam geregelt
Artikel 16 (fol. 61v): Schloss Braueschafft mit allen Zugehörungen, 2 000 Gulden jährlich
Artikel 17 (fol. 62r): Vererbung der Mitgift und des Widerlage geregelt
Artikel 18 (fol. 62r-62v): Falls alle Leibeserben aus der Ehe verstorben sind: Vererbung von Mitgift, Widerlage etc. geregelt
Artikel 19 (fol. 62v): Mit oder ohne Leibeserben: Braut erbt nach dem Tod des Bräutigams die Mitgift, den Widerlage, die Morgengabe sowie das Schloss mit allen Zugehörungen und Nutzungsrechten und Leibgeding
Artikel 20 (fol. 62v): ?
Artikel 21 (fol. 63r): Wenn die Braut nach dem Tod des Bräutigams erneut heiratet, kann das Leibgeding mit 20 000 Gulden der Mitgift und 20 000 Gulden der Widerlage abgelöst werden
Artikel 22 (fol. 63r-63v): Nach Erhalt der Mitgift und des Widerlage, Bürgschaft und Pfand?…
Artikel 23 (fol. 63v): Vererbung von Mitgift und Widerlage geregelt: Der Bräutigam bleibt lebenslang im Besitz der Mitgift und der Widerlage; nach dem Tod des Bräutigams erben die Leibeserben die Summe; nach dem Tod der Leibeserben erben deren Leibeserben die Summe; wenn keine Leibeserben aus der Ehe vorhanden sind, erben Georg von Sachsen und dessen Erben 20 000 Gulden, die 20 000 Gulden der Widerlage sollen an den Bruder Markgraf Joachim und dessen Erben fallen
Artikel 24 (fol. 63v): Die Braut wird von sämtlichen Schulden des Bräutigams ausgeschlossen (bereits bestehende oder zukünftige Schulden), kann dafür nicht pfandbar gemacht werden
Artikel 25 (fol. 64r): Die Witwengüter sollen nicht verkauft oder verpfändet werden, gilt ebenfalls für die Nachkommen; wenn die Güter von Markgraf Joachim und dessen Nachkommen nicht benötigt werden: Dürfen die Nachkommen der Braut die Güter nutzen
Artikel 26 (fol. 64r): Regelungen bezüglich der Nutzungsrechte und Lehnsmänner auf den Witwengütern
Artikel 27 (fol. 64r): Schäden an den Witwengütern sollen bezahlt und berichtigt werden
Artikel 28 (fol. 64r): Die Steuern aus den Witwengütern sind dem Haus Brandenburg vorbehalten
Artikel 29 (fol. 66v-67r): Weitere finanzielle Regelungen
Artikel 30 (fol. 67v): Nachkommen werden dazu verpflichtet, weiter für die Witwe und das Leibgedinge zu sorgen
Artikel 31 (fol. 67v): Verpfändung und Verkauf der Erbstücke ausgeschlossen
Artikel 32 (fol. 68r): Die Witwe erhält 2 000 Gulden jährlich, wenn keine Leibeserben vorhanden sind
Artikel 33 (fol. 68r-68v): Weitere Regelungen bezüglich der Erstattung des Leibgedings
Artikel 34 (fol. 69r): Räte erwähnt
Artikel 35 (fol. 69v): Quittung über 15 000 Gulden, die von dem Brautvater gezahlt wurden
Erbrechtliche Regelungen
Artikel 11 (fol. 61r): Erbverzicht der Braut auf das väterliche, mütterliche und brüderliche Erbe geregelt; Erbfall tritt nur ein, wenn sonst alle anderen Leibeserben des Brautvaters verstorben sind
Artikel 13 (fol. 61v): im Fall von Magdalenas Tod ohne Leibeserben: lebenslanges Gebrauchs- und Nutzungsrecht am Heiratsgut für Joachim geregelt; nach seinem Tod: Rückfall an ihre Erben vereinbart
Artikel 16 (fol. 62r-62v): Falls alle Leibeserben aus der Ehe verstorben sind: Vererbung von Mitgift, Widerlage etc. geregelt
Artikel 21 (fol. 63v): Vererbung von Mitgift und Widerlage geregelt: Der Bräutigam bleibt lebenslang im Besitz der Mitgift und der Widerlage; nach dem Tod des Bräutigams erben die Leibeserben die Summe; nach dem Tod der Leibeserben erben deren Leibeserben die Summe; wenn keine Leibeserben aus der Ehe vorhanden sind, erben Georg von Sachsen und dessen Erben 20 000 Gulden, die 20 000 Gulden der Widerlage sollen an den Bruder Markgraf Joachim und dessen Erben fallen
Artikel 27 (65v-66r): Zusicherung des Erbverzichts mittels Verzichtbrief
Artikel 30 (fol. 67v): Verpfändung und Verkauf der Erbstücke ausgeschlossen
Kommentar
Vertrag verfügt im Original über keine Nummerierung der Artikel. Regest umfasst zusätzliche Dokumente zum Vertrag.
Literatur
Nachweise
- Archivexemplar: GStA, I. HA Rep. 78, Nr. 24, fol. 58r-64v
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
- Digitalisat Archivexemplar: https://archivdatenbank.gsta.spk-berlin.de/midosasearch-gsta/MidosaSEARCH/i_ha_rep_78_und_78_a/index.htm?kid=GStA_i_ha_rep_78_und_78_a_8&uid=GStA_i_ha_rep_78_und_78_a_I_HA_Rep_78_Nr_24
- Drucknachweis: nicht nachgewiesen
- Vertragssprache Druck: nicht nachgewiesen
- Digitalisat Druck:
Schlagwörter
Empfohlene Zitation
Herzog, Richard (2024): Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 217. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/217.html.
@misc{Herzog.2024,
author = {Herzog, Richard},
year = {2024},
title = {Dynastische Ehevertr{"a}ge der fr{"u}hen Neuzeit: Vertrag Nr. 217},
url = {https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/217.html}
}