Ehevertrag Nr. 218: Braunschweig-Lüneburg-Calenberg - Brandenburg
- Datum der Vertragsschließung: 26. Februar 1525
- Ort der Vertragsschließung: nicht genannt
Bräutigam
- Name: Erich I. von Braunschweig-Lüneburg-Calenberg
- GND: 116562498
- Geburtsjahr: 1470
- Sterbejahr: 1540
- Dynastie: Welfen
- Konfession: Römisch-Katholisch
Braut
- Name: Elisabeth von Brandenburg
- GND: 118688626
- Geburtsjahr: 1510
- Sterbejahr: 1558
- Dynastie: Hohenzollern
- Konfession: Römisch-Katholisch
Akteure des Bräutigams
- Name: Erich I. von Braunschweig-Lüneburg-Calenberg
- GND: 116562498
- Dynastie: Welfen
- Verhältnis: Selbst
Akteure der Braut
- Name: Joachim I. Nestor Kurfürst von Brandenburg
- GND: 119214644
- Dynastie: Hohenzollern
- Verhältnis: Vater
Vertragsinhalt
Artikel 1 (fol. 72r): Ehe vereinbart
Artikel 2 (fol. 72r-72v): Beilager vereinbart, erst 2 000, dann 5 000 Gulden als Ehegeld (Morgengabe?)
Artikel 3 (fol. 72v-73r): 13 000 Gulden, dann 32 000 Gulden als Heiratsgeld (Mitgift), wenn der Brautvater vor Beendigung der Zahlung verstirbt, sind dessen Nachkommen zur Begleichung der Summe verpflichtet, Zahlungszeitraum festgelegt
Artikel 4 (fol. 73r): Leibgedinge, Wittum und Morgengabe erwähnt, Versorgung zugesichert
Artikel 5 (fol. 73v): Beilager geregelt
Artikel 6 (fol. 77v): Einverständnis der Verwandtschaft und Dispens des Papstes vor den Beilager einzuholen, Dispens auf Kosten des Brautvaters
Artikel 7 (fol. 77v-78r): Über 20 000 Gulden der Mitgift werden nach Beilager gezahlt, Quittung gefördert
Artikel 8 (fol. 78r): Braut wird mit Kleidern und Silbergeschirr ausgestattet, Aussteuer erwähnt, Überführung der Braut erwähnt
Artikel 9 (fol. 78r-78v): Widerlage beträgt 20 000 Gulden, Leibgedinge geregelt, Schloss Kalenberg mit zugehörigen Ländereien und Nutzungsrechten als Leibgedinge zugespochen, Braut erhält jährlich 4 000 Gulden, Fischereirechte
Artikel 10 (fol. 78v-79r): Amtleute und Untertanen auf dem Leibgedinge müssen einen Eid schwören
Artikel 11 (fol. 79r): Vererbung der Widerlage geregelt
Artikel 12 (fol. 79r): Verschreibungsbrief erwähnt
Artikel 13 (fol. 79r): Regelungen bezüglich der Amtleute auf als Leibgedinge festgelegtem Gut
Artikel 14 (fol. 79r-79v): Regelungen, falls Zusagen wie Leibgedinge und Morgengabe nicht (in vollem Umfang) eingehalten werden können, Erben des Fürstentums des Bräutigams werden zur Begleichung der Zahlungen verpflichtet, Braut erbt Teil der Ländereien (?)
Artikel 15 (fol. 79v-80r): Leibgedinge soll nach dem Beilager durch Räte des Brautvaters besichtigt werden
Artikel 16 (fol. 79v- 80r): Morgengabe beträgt 1 000 Gulden
Artikel 17 (fol. 80r-80v): Braut verzichtet auf ihr väterliches, mütterliches und brüderliches Erbe, sie erbt nur einen Anteil daran, wenn alle anderen männlichen Leibeserben ohne Erben versterben
Artikel 18 (fol. 80v-81r): Wenn die Braut verstirbt und keine Leibeserben aus Ehe vorhanden, sollen Schmuck, Silber, Kleinodien und Kleider, die die Braut anlässlich der Ehe erhalten hat, schriftlich erfasst werden, Gegenstände dürfen Zeit seines Lebens von dem Bräutigam genutzt werden, nach Tod des Bräutigams Rückgabe an väterliche Linie der Braut
Artikel 19 (81r-81v): Erbhuldigung, Erbrechtliche Regelungen, Vererbung von Widerlage und Mitgift, Schlössern, Gütern, wenn Leibeserben aus Ehe vorhanden sind
Artikel 20 (fol. 81v): Vererbung (des Heiratsgutes etc.) an die Leibeserben aus der Ehe und deren Leibeserben geregelt
Artikel 21 (fol. 82r-82v): Wenn die Braut nach dem Tod des Bräutigams erneut heiratet, kann das Leibgedinge mit 20 000 Gulden der Mitgift und 20 000 Gulden Widerlage abgelöst werden, Abtretung geregelt, Regelungen bezüglich der Amtleute, Lehnsmänner, Vögte und Untertanen
Artikel 22 (fol. 82v): Versicherung, Bürgschaft, Verschreibung über Besitz des Bräutigams über die 40 000 Gulden, Vererbung geregelt; ohne vorhandene Leibeserben aus der Ehe, fallen 20 000 Gulden nach Tod der Braut zurück an die väterliche Linie der Braut
Artikel 23 (fol. 82v-83r): Vererbung der Morgengabe geregelt, soll bei Bräutigam bleiben
Artikel 24 (fol. 83r): Bestätigung über Wittum und Morgengabe verlangt, Kaiser erwähnt
Artikel 25 (fol. 83r): Braut ist für keinerlei Schulden des Bräutigams verantwortlich; Besitz der Braut kann nicht gepfändet werden
Artikel 26 (fol. 83r-83v): Witwengüter dürfen weder verkauft noch versetzt werden; wenn Leibgedinge nicht benötigt wird, kann der Bräutigam diese Ländereien als Lehen vergeben, Regelungen hierzu, Schäden an den Gütern sollen ausgebessert und bezahlt werden
Artikel 27 (fol. 83v): Steuerliche Regelungen bezüglich Wittums, Leibgedinge, Morgengabe
Artikel 28 (fol. 84r-85r): Änderung der Bestimmungen über das Beilager, Ausstattung erwähnt, Mitgift, Widerlage, „hinderstelliges“ Ehegeld erwähnt, Datum festgelegt, weitere finanzielle Regelungen zur Zahlung
Artikel 29 (fol. 85r): Überführung der Braut geregelt, finanzielle Regelungen hierfür
Artikel 30 (fol. 85r): Zahlung des Ehegelds geregelt
Artikel 31 (fol. 85v-87r): Erbverzichtsbrief der Braut, Erbverzicht auf alles väterliche, mütterliche und brüderliche Erbe, mit Einverständnis des Bräutigams, Ansprüche für alle Zeit ausgeschlossen; Erbfall der Braut tritt nur ein, wenn alle männlichen Leibeserben des Brautvater und er selbst vorher versterben
Artikel 32 (fol. 88r): 2 000 Gulden zugesagt, Quittung benötigt, 500 Gulden zugesagt, Quittung benötigt, weitere Zahlungsvereinbarungen, Aussteuer
Artikel 33 (fol. 88v-89r): Quittung des Bräutigams über 7 000 Gulden (von insgesamt 20 000 Gulden)
Artikel 34 (fol. 89v): Quittung des Bräutigams über 26 000 Gulden, Kleider und Kleinodien, Schmuck, Silbergeschirr
Artikel 35 (fol. 116r-119r): Leibegding-Brief der Braut, Finanzielle Bestimmungen, Nutzungsrechte des Leibgedinges, Ritterschaft und deren Aufgaben erwähnt, Regelungen bezüglich der Amtleute
Erbrechtliche Regelungen
Artikel 11 (fol. 79r): Vererbung der Widerlage geregelt
Artikel 14 (fol. 79r-79v): Regelungen, falls Zusagen wie Leibgedinge und Morgengabe nicht (in vollem Umfang) eingehalten werden können, Erben des Fürstentums des Bräutigams werden zur Begleichung der Zahlungen verpflichtet, Braut erbt Teil der Ländereien (?)
Artikel 17 (fol. 80r-80v): Braut verzichtet auf ihr väterliches, mütterliches und brüderliches Erbe, sie erbt nur einen Anteil daran, wenn alle anderen männlichen Leibeserben ohne Erben versterben
Artikel 18 (fol. 80v-81r): Wenn die Braut verstirbt und keine Leibeserben aus Ehe vorhanden, sollen Schmuck, Silber, Kleinodien und Kleider, die die Braut anlässlich der Ehe erhalten hat, schriftlich erfasst werden, Gegenstände dürfen Zeit seines Lebens von dem Bräutigam genutzt werden, nach Tod des Bräutigams Rückgabe an väterliche Linie der Braut
Artikel 19 (81r-81v): Erbhuldigung, Erbrechtliche Regelungen, Vererbung von Widerlage und Mitgift, Schlössern, Gütern, wenn Leibeserben aus Ehe vorhanden sind
Artikel 20 (fol. 81v): Vererbung (des Heiratsgutes etc.) an die Leibeserben aus der Ehe und deren Leibeserben geregelt
Artikel 20 (fol. 81v): Vererbung (des Heiratsgutes etc.) an die Leibeserben aus der Ehe und deren Leibeserben geregelt
Artikel 22 (fol. 82v): Versicherung, Bürgschaft, Verschreibung über Besitz des Bräutigams über die 40 000 Gulden, Vererbung geregelt; ohne vorhandene Leibeserben aus der Ehe, fallen die 20 000 Gulden nach dem Tod der Braut zurück an die väterliche Linie der Braut
Artikel 23 (fol. 82v-83r): Vererbung der Morgengabe geregelt, soll bei Bräutigam bleiben
Artikel 32 (fol. 85v): Erbverzichtsbrief der Braut
Externe Instanzen beteiligt
Artikel 6 (fol. 77v): Einverständnis der Verwandtschaft und Dispens des Papstes vor den Beilager einzuholen, Dispens auf Kosten des Brautvaters; Artikel 25 (fol. 83r): Bestätigung über Wittum und Morgengabe verlangt, Kaiser erwähnt
Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen
Artikel 6 (fol. 77v): Einverständnis der Verwandtschaft und Dispens des Papstes vor den Beilager einzuholen
Kommentar
Artikel des Originalvertrages nicht nummeriert; Regest umfasst zusätzliche, unmittelbar auf Vertrag bezogene Dokumente.
Literatur
Nachweise
- Archivexemplar: GStA, I. HA Rep. 78, Nr. 24, fol. 76r – 84r; geänderter Vertrag bzgl. Beilager 20 Februar 1525 ebd. Fol. 84r – 85v 72r-73v, 76r-89v, 91r-94v, 116r-119r
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
- Digitalisat Archivexemplar: https://archivdatenbank.gsta.spk-berlin.de/midosasearch-gsta/MidosaSEARCH/i_ha_rep_78_und_78_a/index.htm?kid=GStA_i_ha_rep_78_und_78_a_8&uid=GStA_i_ha_rep_78_und_78_a_I_HA_Rep_78_Nr_24
- Drucknachweis: nicht nachgewiesen
- Vertragssprache Druck: nicht nachgewiesen
- Digitalisat Druck:
Schlagwörter
Empfohlene Zitation
Herzog, Richard (2024): Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 218. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/218.html.
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