Ehevertrag Nr. 220: Brieg - Brandenburg
- Datum der Vertragsschließung: 5. Februar 1545
- Ort der Vertragsschließung: Köln
Bräutigam
- Name: Georg II. von Brieg
- GND: 120227029
- Geburtsjahr: 1523
- Sterbejahr: 1586
- Dynastie: Piasten
- Konfession: Evangelisch-Lutherisch
Braut
- Name: Barbara von Brandenburg
- GND: 104211539
- Geburtsjahr: 1527
- Sterbejahr: 1595
- Dynastie: Hohenzollern
- Konfession: Evangelisch-Lutherisch
Akteure des Bräutigams
- Name: Friedrich II. von Brieg
- GND: 118535692
- Dynastie: unbekannt
- Verhältnis: Vater
Akteure der Braut
- Name: Joachim II. Hector von Brandenburg
- GND: 118557556
- Dynastie: Hohenzollern
- Verhältnis: Vater
Vertragsinhalt
Artikel 1 (fol. 150v): Ehe beschlossen; Eheschließung für 8 Jahre später festgesetzt
Artikel 2 (fol. 151r): Die Mitgift beträgt 20 000 Gulden in märkischer Landeswährung, die nach dem ehelichen Beilager in Raten bezahlt werden soll; Quittungen nötig
Artikel 3 (fol. 151r-151v): Aussteuer an Silbergeschirr, Kleidern und Kleinodien zugesprochen
Artikel 4 (fol. 151v): Die Widerlage beträgt 20 000 Gulden in märkischer Landeswährung
Artikel 5 (fol. 151v-152r): Leibgedinge zugesprochen, Nutz- und Nießrechte festgelegt, Fürstliche Wohnung und Witwensitz zugesprochen, 4 000 Gulden zur jährlichen Versorgung
Artikel 6 (fol. 152r): Morgengabe zugesprochen
Artikel 7 (fol. 152r-152v): Wittum zugesprochen, Huldigung durch Untertanen und Amtleute festgelegt Nutzungsrechte festgelegt
Artikel 8 (fol. 152v): Verschreibung erwähnt
Artikel 9 (fol. 152v): Regelungen bezüglich der Amtleute
Artikel 10 (fol. 152v-153r): Finanzielle Regelungen, falls die Zusicherungen an die Witwe nicht eingehalten werden können, Versorgung durch die Erben
Artikel 11 (fol. 153r): Regelungen im Fall von Schulden, Regelungen bei Beschädigungen des Wittums, Schutz und Versicherung von Leibgedinge und Morgengabe zugesichert
Artikel 12 (fol. 153r-153v): Besichtigung des Wittums und der Güter nach dem Beilager festgelegt
Artikel 13 (fol. 153v-154r): Erbrechtliche Regelungen, falls keine Erben vorhanden sind
Artikel 14 (fol. 154r): Erbverzicht der Braut auf alles väterliche, mütterliche und brüderliche Erbe und Angefell, solange diese Linie nicht ausgestorben ist, ansonsten erhält die Braut einen Teil des Erbes
Artikel 15 (fol. 154r-154v): erbrechtliche Regelungen über 20 000 Gulden, Kleider, Kleinodien etc.; wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt, erhält diese volles Verfügungsrecht über die Morgengabe, die Heiratsgüter, die Widerlage und das erwähnte Schloss und die Ämter etc.
Artikel 16 (fol. 154v-155r): Nutz -und Nießrechte für Leibgedinge und Morgengabe zugesichert
Artikel 17 (fol. 155r): Eide und Gelübde zugesichert
Artikel 18 (fol. 155r): erbrechtliche Regelungen, Regelungen bezüglich des Widerfalls und Zahlungen
Artikel 19 (fol. 155r-155v): Übernahme des Wittums und Besitzes geregelt und festgelegt, Versorgung, Zinsen und Renten geregelt
Artikel 20 (fol. 155v-156r): Ablösung des Leibgedinges mit 40 000 möglich oder lebenslange Inbesitznahme des Leibgedinges durch die Braut, oder gegen die Hälfte des Ehegeldes nur die Hälfte des Leibgedinges nutzbar, weitere Regelungen zur Abtretung des Leibgedinges
Artikel 21 (fol. 156r): wenn Braut und Bräutigam ohne Leibeserben versterben, erbt die männliche Verwandtschaft der Braut (20 000 Gulden, Aussteuer etc.)
Artikel 22 (fol. 156v): Leibgedingebrief erwähnt
Artikel 23 (fol. 156v): Braut wird von sämtlichen Schulden des Bräutigamvaters und des Bräutigams, die vor oder während der Ehe gemacht wurden, ausgeschlossen
Artikel 24 (fol. 157r): Witwengüter dürfen nicht verkauft oder verpfändet werden, Bräutigamvater und Bräutigam von Nutzungsrechten ausgeschlossen, Nutzungsrechte der Braut an weltlichen und geistlichen Lehen, die zum Leibgedinge gehören
Artikel 25 (fol. 157v-158r): falls einer der Ehepartner vor dem Beilager versterben sollte, ist der Ehevertrag ungültig, Regelung im Fall des Vertragsbruchs vereinbart
Erbrechtliche Regelungen
Artikel 13 (fol. 153v-154r): Erbrechtliche Regelungen, falls keine Erben vorhanden sind
Artikel 14 (fol. 154r): Erbverzicht der Braut auf alles väterliche, mütterliche und brüderliche Erbe und Angefell, solange diese Linie nicht ausgestorben ist, ansonsten erhält die Braut einen Teil des Erbes
Artikel 15 (fol. 154r-154v): Erbrechtliche Regelungen über 20 000 Gulden, Kleider, Kleinodien etc.; wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt, erhält diese volles Verfügungsrecht über die Morgengabe, die Heiratsgüter, die Widerlage und das erwähnte Schloss und die Ämter etc.
Artikel 18 (fol. 155r): Erbrechtliche Regelungen, Regelungen bezüglich des Widerfalls und Zahlungen
Artikel 21 (fol. 156r): Wenn Braut und Bräutigam ohne Leibeserben versterben, erbt die männliche Verwandtschaft der Braut (20 000 Gulden, Aussteuer etc.)
Kommentar
Vertrag verfügt im Original über keine Nummerierung der Artikel.
Literatur
Nachweise
- Archivexemplar: GStA I. HA Rep. 78, Nr. 24, fol. 150r-158v
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
- Digitalisat Archivexemplar: https://archivdatenbank.gsta.spk-berlin.de/midosasearch-gsta/MidosaSEARCH/i_ha_rep_78_und_78_a/index.htm?kid=GStA_i_ha_rep_78_und_78_a_8&uid=GStA_i_ha_rep_78_und_78_a_I_HA_Rep_78_Nr_24
- Drucknachweis: nicht nachgewiesen
- Vertragssprache Druck: nicht nachgewiesen
- Digitalisat Druck:
Schlagwörter
Empfohlene Zitation
Herzog, Richard (2024): Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 220. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/220.html.
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