Ehevertrag Nr. 221: Brandenburg - Liegnitz
- Datum der Vertragsschließung: 18. Oktober 1537
- Ort der Vertragsschließung: Liegnitz
Bräutigam
- Name: Johann Georg, Kurfürst von Brandenburg
- GND: 102111588
- Geburtsjahr: 1525
- Sterbejahr: 1598
- Dynastie: Hohenzollern
- Konfession: Evangelisch-Lutherisch
Akteure des Bräutigams
- Name: Joachim II. Hector von Brandenburg
- GND: 118557556
- Dynastie: Hohenzollern
- Verhältnis: Vater
Akteure der Braut
- Name: Friedrich II. von Liegnitz
- GND: 118535692
- Dynastie: unbekannt
- Verhältnis: Vater
Vertragsinhalt
Artikel 1 (fol. 160r-160v): Eheschließung vereinbart
Artikel 2 (fol. 160v): Hochzeitstermin, Beilager und Überführung der Braut zum Bräutigam geregelt
Artikel 3 (fol. 161r): Mitgift auf 12.000 Rheinische Goldgulden festgesetzt, die nach dem Beilager gezahlt werden, Zahlung und Quittierung geregelt
Artikel 4 (fol. 161r): Aussteuer geregelt, Kleider, Kleinodien, Silbergeschirr etc. als Ausstattung der Braut zugesichert
Artikel 5 (fol. 161r-161v): Widerlage auf 12.000 Gulden festgesetzt
Artikel 6 (fol. 161v): Leibgedinge zugesprochen, Nutzungsrechte an Mitgift und Widerlage geregelt, Einkünfte geregelt, der Braut werden Schloss, Stadt und Amt Plauen als fürstlicher Sitz zugesprochen Nutzungs- und Besitzrechte geregelt
Artikel 7 (fol. 161v): 3.000 Gulden jährlich als Einkünfte zugesichert, Verzinsung geregelt
Artikel 8 (fol. 161v-162r): Morgengabe geregelt, nach Ermessen Joachims II. und Johann Georgs von Brandenburg
Artikel 9 (162r): Wittum und Morgengabe der Braut bleiben von Bußen und Strafen ausgeschlossen, Regelungen über Bestellung von Amtleuten, Bereitstellung von Pferden, Vererbung der Güter nach dem Tod beider Eheleute etc.
Artikel 10 (fol. 162r-162v): Huldigung und Eide vorgeschrieben, Regelungen bezüglich der Amtleute
Artikel 11 (fol. 162v-163r): Regelungen, falls Wittum und Leibgedinge zerstört oder stark beschädigt werden und die jährliche Versorgung nicht eingehalten werden kann, Schutz von Leibgedinge und Morgengabe zugesichert
Artikel 12 (fol. 163r-163v): Besichtigung der Güter durch die Räte des Brautvaters zugesichert; Überprüfung der Zusicherungen, wie die jährliche Versorgung mit 3.000 Gulden, Besichtigung vor dem ehelichen Beilager; Verbesserungen zugesichert, falls die Witwengüter nicht dem Stand genügen, unabhängig davon, ob Erben aus der Ehe vorhanden sein werden oder nicht
Artikel 13 (fol. 163v): Erbverzicht der Braut auf alles väterliche, mütterliche und brüderliche Erbe, solange noch Erben aus dieser Linie am Leben sind
Artikel 14 (fol. 164r): Falls die Braut nach dem ehelichen Beilager ohne eheliche Leibeserben verstirbt, erbt der Bräutigam die 12.000 Gulden der Mitgift, die männliche Verwandtschaft der Baut erbt die Kleinodien, Kleider etc.
Artikel 15 (fol. 164r-165r): falls der Bräutigam verstirbt, egal ob Leibeserben vorhanden sind oder nicht, erhält die Braut die Mitgift, die Morgengabe, die Widerlage und die genannten Güter, sowie die Verfügungsrechte über dieselben, Besitzrechte, Erstattung und Versorgung durch Nachkommen geregelt
Artikel 16 (fol. 165r-165v): im Fall einer zweiten Ehe Sophias nach dem Tod Johann Georgs: Ablösung des Leibgedinges durch Zahlung von 24.000 Gulden durch Johann Georgs Nachkommen geregelt, gezahlt werden die 12.000 Gulden der Mitgift und 12.000 Gulden der Widerlage; alternativ kann Sophia die lebenslange Nutzung des Leibgedinges trotz erneuter Heirat belassen werden; falls es zur Ablösung kommt, werden Untertanen, Amtsleute etc. von Treueverpflichtungen gegenüber Sophia befreit
Artikel 17 (fol. 165v-166r): falls Braut und Bräutigam ohne Leibeserben versterben, fällt das Erbe, u. a. die 12.000 Gulden der Mitgift, Kleider und Kleinodien, an den Brautvater und dessen männliche Erben
Artikel 18 (fol. 166r): Vererbung der Morgengabe geregelt, verbleibt bei Bräutigam, dessen Vater und Erben
Artikel 19 (fol. 166v): Leibgedingebrief zugesichert
Artikel 20 (fol. 166v): Braut wird von sämtlichen Schulden des Bräutigams und dessen Vater ausgeschlossen, unabhängig davon, ob diese vor oder während der Ehe gemacht wurden
Artikel 21 (fol. 166v): Die Witwengüter dürfen ohne Zustimmung des Bräutigams und seines Vaters nicht verkauft oder verpfändet werden, Nutzung der Güter durch Vater des Bräutigams und dessen Erben ausgeschlossen, es sei denn, Sophia erhält eine finanzielle Kompensation
Artikel 22 (fol. 166v-167r): Nutzung der Einkünfte aus zu Witwengütern gehörenden geistlichen und weltlichen Lehen geregelt, Ritterlehen ausgeschlossen
Artikel 23 (fol. 167r): ggf. Kompensation der Lehensleute durch Joachim II., Johann Georg und ihre Erben geregelt
Artikel 24 (fol. 167r): Steuereinnahmen auf den Witwen- und Morgengabengütern sind Joachim, Johann Georg und ihren Nachkommen vorbehalten
Artikel 25 (fol. 167r-167v): Überführung der Braut und Beilager und Kostenübernahme geregelt
Artikel 26 (fol. 167v-168r): Wenn Braut oder Bräutigam vor dem Beilager versterben, ist Ehevertrag nichtig, Regelungen bezüglich Nicht-Zustandekommens der Ehe
Artikel 27 (fol. 168v): Einhaltung des Vertrages zugesichert
Erbrechtliche Regelungen
Artikel 13 (fol. 163v): Erbverzicht der Braut auf alles väterliche, mütterliche und brüderliche Erbe, solange noch Erben aus dieser Linie am Leben sind
Artikel 14 (fol. 164r): Falls die Braut nach dem ehelichen Beilager ohne eheliche Leibeserben verstirbt, erbt der Bräutigam die 12.000 Gulden der Mitgift, die männliche Verwandtschaft der Baut erbt die Kleinodien, Kleider etc.
Artikel 15 (fol. 164r-165r): falls der Bräutigam verstirbt, egal ob Leibeserben vorhanden sind oder nicht, erhält die Braut die Mitgift, die Morgengabe, die Widerlage und die genannten Güter, sowie die Verfügungsrechte über dieselben, Besitzrechte, Erstattung und Versorgung durch Nachkommen geregelt
Artikel 17 (fol. 165v-166r): falls Braut und Bräutigam ohne Leibeserben versterben, fällt das Erbe, u. a. die 12.000 Gulden der Mitgift, Kleider und Kleinodien, an den Brautvater und dessen männliche Erben
Artikel 18 (fol. 166r): Vererbung der Morgengabe geregelt, verbleibt bei Bräutigam, dessen Vater und Erben
Externe Instanzen beteiligt
Artikel 19 (fol. 166v): Leibgedinge Brief und Bestätigung durch den Kaiser nötig
Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen
Artikel 19 (fol. 166v): Leibgedinge Brief und Bestätigung durch den Kaiser nötig
Kommentar
Vertrag verfügt im Original über keine Nummerierung der Artikel.
Literatur
Nachweise
- Archivexemplar: GStA, I. HA Rep. 78, Nr. 24, fol. 160r-168v
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
- Digitalisat Archivexemplar: https://archivdatenbank.gsta.spk-berlin.de/midosasearch-gsta/MidosaSEARCH/i_ha_rep_78_und_78_a/index.htm?kid=GStA_i_ha_rep_78_und_78_a_8&uid=GStA_i_ha_rep_78_und_78_a_I_HA_Rep_78_Nr_24
- Drucknachweis: nicht nachgewiesen
- Vertragssprache Druck: nicht nachgewiesen
- Digitalisat Druck:
Schlagwörter
Empfohlene Zitation
Herzog, Richard (2024): Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 221. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/221.html.
@misc{Herzog.2024,
author = {Herzog, Richard},
year = {2024},
title = {Dynastische Ehevertr{"a}ge der fr{"u}hen Neuzeit: Vertrag Nr. 221},
url = {https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/221.html}
}