Ehevertrag Nr. 223: Salm-Reifferscheid - Hessen-Kassel
- Datum der Vertragsschließung: 24. April 1646
- Ort der Vertragsschließung: Kassel
Bräutigam
- Name: Erich Adolph, Altgraf zu Salm-Reifferscheid
- GND: 139641572
- Geburtsjahr: 1619
- Sterbejahr: 1673
- Dynastie: Salm-Reifferscheid
- Konfession: Römisch-Katholisch
Braut
- Name: Magdalena, Landgräfin von Hessen-Kassel
- GND: 1033766402
- Geburtsjahr: 1611
- Sterbejahr: 1671
- Dynastie: Hessen (Kassel)
- Konfession: Evangelisch-Lutherisch
Akteure des Bräutigams
- Name: Erich Adolph, Altgraf zu Salm-Reifferscheid
- GND: 139641572
- Dynastie: Salm-Reifferscheid
- Verhältnis: selbst
Akteure der Braut
- Name: Amalie Elisabteh, Landgräfin von Hessen-Kassel
- GND: 119207826
- Dynastie: Hessen (Kassel)
- Verhältnis: Schwägerin
Vertragsinhalt
Artikel 1: die Heirat wurde beschlossen mit dem Einverständnis der Brüder Hermann von Hessen-Rotenburg und Ernst von Hessen-Rheinfels-Rotenburg
Artikel 2: Mitgift auf 20.000 Gulden festgesetzt, im Wert gemäß der Münzordnung Kaiser Ferdinands I. von 1559, entsprechend dem Brauch des Hauses Hessen, Zahlung geregelt
Artikel 3: Amalie Elisabeth stattet Magdalena mit Silbergeschirr, Kleidung und Kleinodien aus, dafür muss Magdalena darauf einen schriftlichen wie mündlichen Verzicht leisten
Artikel 4: Ernst Adolph zahlt Magdalena mit Einverständnis seiner beiden Brüder Ernst Valentin und Ferdinand Albrecht 20.000 Gulden und tätigt eine Wittumsverschreibung, Anlage der Widerlage auf verschiedenen Gütern Ernst Adolphs geregelt, außerdem soll Ernst Adolphs Besitz in seinem Todesfall für Magdalenas Auskommen sorgen, sofern kein Vergleich ausgehandelt wird, Magdalena erhält 4.000 Gulden im Jahr nebst der Wittumsresidenz mit angemessener Ausstattung und Mobiliar als Leibgedinge
Artikel 5: falls sich nach dem Tod von Ernst Adolph die Wirtschaft verschlechtert, z. B. durch Rezession, Kriege, Plünderungen, soll Magdalenas Witwenversorgung aus anderen Gütern finanziert werden, damit die 4.000 Gulden Witwenrente gesichert sind
Artikel 6: Morgengabe festgelegt: stattliches Kleinod, 2.000 Goldgulden und zusätzlich 100 Goldgulden jährlich, falls Magdalena ohne Leibeserben stirbt, fällt die Morgengabe an Ernst Adolph oder seine Erben zurück
Artikel 7: der Vertrag gilt auch nach Erich Adolphs Tod für dessen Erben und ebenso für die Nachfolger von Amalie Elisabeth
Artikel 8: Treue- und Dienstpflichten von Amtsleute, Bedienstete und Untertanen gegenüber Magdalene und ihren Erben nach dem Tod Erich Adolphs geregelt
Artikel 9: falls Magdalena ohne Erben stirbt, soll das Heiratsgut, Widerlage etc. nicht vererbt werden, falls Leibeserben vorhanden sind, sollen das Heiratsgut, Widerlage etc. an diese vererbt werden
Artikel 10: falls Erich Adolph vor Magdalena stirbt, darf sie alle Geschenke (Silbergeschirr, Kleinodien, Schmuck etc.) behalten
Artikel 11: falls Erich Adolph vor Magdalena stirbt, kann Magdalena ihren Wittumssitz mit allen Ausstattungen beziehen, wenn sie stirbt, fallen diese Besitztümer an Erich Adolphs Nachfolger zurück
Artikel 12: sollte Magdalena nach Erich Adolphs Tod wieder heiraten, sollen die 20.000 Gulden Heiratsgeld an Erich Adolphs Erben und Nachkommen fallen, ebenso die Widerlage, Bedienstete und Untertanen schulden Magdalena keine Eide und Pflichten mehr, sie muss auch Brief und Siegel zurückgeben
Artikel 13: Verschreibung Erich Adolphs wird aufgesetzt, dass Magdalena die 20.000 Gulden erhalten soll und nach ihrem Tod das Geld an die Leibeserben gehen soll, falls keine Leibeserben vorhanden sind, fallen die 20.000 Gulden an den regierenden hessischen Landesfürsten
Artikel 14: falls Magdalena nach Erich Adolphs Tod wieder heiratet und zu eventuellen Kindern mit Erich Adolph noch Kinder aus der zweiten Ehe hinzukommen, soll das Heiratsgeld unter allen Erben aufgeteilt werden, Morgengabe soll nur an gemeinsame Kinder mit Erich Adolph fallen; wenn aus der zweiten Ehe keine Kinder hervorgehen, fallen zwei Drittel des Heiratsgeldes und der Morgengabe an die Leibeserben aus der Ehe mit Erich Adolph, ein Drittel darf Magdalena behalten, falls beiden Ehen kinderlos sind, fällt das Heiratsgeld zurück an Hessen-Kassel
Artikel 15: Magdalena von Haftung für Schulden, die Erich Adolph macht, ausgenommen
Artikel 16: falls Magdalena sterben oder neu heiraten sollte, soll der Wittumssitz mit allem Inventar zurückgegeben werden, ihr ist untersagt, den Besitz ohne Wissen Erich Adolphs und seiner Erben zu verkaufen, versetzen oder verpfänden
Artikel 17: Erich Adolph behält sich und seinen Erben die Superiorität und Hoheit des eigenen Landes vor
Artikel 18: Vertrag wird bestätigt
Anhang: Beglaubigung durch Ernst Valentin und Ferdinand Albrecht von Salm-Reifferscheidt
Erbrechtliche Regelungen
Artikel 3: Amalie Elisabeth stattet Magdalena mit Silbergeschirr, Kleidung und Kleinodien aus, dafür muss Magdalena darauf einen schriftlichen wie mündlichen Verzicht leisten
Artikel 9: falls Magdalena ohne Erben stirbt, soll das Heiratsgut, Widerlage etc. nicht vererbt werden, falls Leibeserben vorhanden sind, sollen das Heiratsgut, Widerlage etc. an diese vererbt werden
Artikel 10: falls Erich Adolph vor Magdalena stirbt, darf sie alle Geschenke (Silbergeschirr, Kleinodien, Schmuck etc.) behalten
Artikel 11: falls Erich Adolph vor Magdalena stirbt, kann Magdalena ihren Wittumssitz mit allen Ausstattungen beziehen, wenn sie stirbt, fallen diese Besitztümer an Erich Adolphs Nachfolger zurück
Artikel 12: sollte Magdalena nach Erich Adolphs Tod wieder heiraten, sollen die 20.000 Gulden Heiratsgeld an Erich Adolphs Erben und Nachkommen fallen, ebenso die Widerlage, Bedienstete und Untertanen schulden Magdalena keine Eide und Pflichten mehr, sie muss auch Brief und Siegel zurückgeben
Artikel 13: Verschreibung Erich Adolphs wird aufgesetzt, dass Magdalena die 20.000 Gulden erhalten soll und nach ihrem Tod das Geld an die Leibeserben gehen soll, falls keine Leibeserben vorhanden sind, fallen die 20.000 Gulden an den regierenden hessischen Landesfürsten
Artikel 14: falls Magdalena nach Erich Adolphs Tod wieder heiratet und zu eventuellen Kindern mit Erich Adolph noch Kinder aus der zweiten Ehe hinzukommen, soll das Heiratsgeld unter allen Erben aufgeteilt werden, Morgengabe soll nur an gemeinsame Kinder mit Erich Adolph fallen; wenn aus der zweiten Ehe keine Kinder hervorgehen, fallen zwei Drittel des Heiratsgeldes und der Morgengabe an die Leibeserben aus der Ehe mit Erich Adolph, ein Drittel darf Magdalena behalten, falls beiden Ehen kinderlos sind, fällt das Heiratsgeld zurück an Hessen-Kassel
Externe Instanzen beteiligt
Artikel 1: die Heirat wurde beschlossen mit dem Einverständnis der Brüder Hermann von Hessen-Rotenburg und Ernst von Hessen-Rheinfels-Rotenburg; Anhang: Beglaubigung durch Ernst Valentin und Ferdinand Albrecht von Salm-Reifferscheidt
Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen
Artikel 1: die Heirat wurde beschlossen mit dem Einverständnis der Brüder Hermann von Hessen-Rotenburg und Ernst von Hessen-Rheinfels-Rotenburg
Artikel 18: Vertrag wird bestätigt
Textbezug zu vergangenen Ereignissen
Artikel 2: Mitgift auf 20.000 Gulden festgelegt im Wert gemäß der Münzordnung Kaiser Ferdinands I. von 1559 […]
Kommentar
Vertrag selbst ist nicht in Artikel unterteilt.
Der in Artikel 3 erwähnte Verzicht der Braut ist vermutlich als Erbverzicht aufzufassen.
Konfessionelle Regelungen finden sich in einem Nebenrezess zum Ehevertrag: HStAM, 4 a, Nr. 44/16
Literatur
Nachweise
- Archivexemplar: HStAM, Urk. 3, Nr. 279
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
- Digitalisat Archivexemplar:
- Drucknachweis: nicht nachgewiesen
- Vertragssprache Druck: nicht nachgewiesen
- Digitalisat Druck:
Schlagwörter
Empfohlene Zitation
Herzog, Richard (2024): Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 223. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/223.html.
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