Dynastische Eheverträge der Frühen Neuzeit
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Ehevertrag Nr. 223: Salm-Reifferscheid - Hessen-Kassel

  • Datum der Vertragsschließung: 24. April 1646
  • Ort der Vertragsschließung: Kassel

Bräutigam

  • Name: Erich Adolph, Altgraf zu Salm-Reifferscheid
  • GND: 139641572
  • Geburtsjahr: 1619
  • Sterbejahr: 1673
  • Dynastie: Salm-Reifferscheid
  • Konfession: Römisch-Katholisch

Braut

  • Name: Magdalena, Landgräfin von Hessen-Kassel
  • GND: 1033766402
  • Geburtsjahr: 1611
  • Sterbejahr: 1671
  • Dynastie: Hessen (Kassel)
  • Konfession: Evangelisch-Lutherisch

Akteure des Bräutigams

  • Name: Erich Adolph, Altgraf zu Salm-Reifferscheid
  • GND: 139641572
  • Dynastie: Salm-Reifferscheid
  • Verhältnis: selbst

Akteure der Braut

  • Name: Amalie Elisabteh, Landgräfin von Hessen-Kassel
  • GND: 119207826
  • Dynastie: Hessen (Kassel)
  • Verhältnis: Schwägerin

Vertragsinhalt

Artikel 1: die Heirat wurde beschlossen mit dem Einverständnis der Brüder Hermann von Hessen-Rotenburg und Ernst von Hessen-Rheinfels-Rotenburg

Artikel 2: Mitgift auf 20.000 Gulden festgesetzt, im Wert gemäß der Münzordnung Kaiser Ferdinands I. von 1559, entsprechend dem Brauch des Hauses Hessen, Zahlung geregelt

Artikel 3: Amalie Elisabeth stattet Magdalena mit Silbergeschirr, Kleidung und Kleinodien aus, dafür muss Magdalena darauf einen schriftlichen wie mündlichen Verzicht leisten

Artikel 4: Ernst Adolph zahlt Magdalena mit Einverständnis seiner beiden Brüder Ernst Valentin und Ferdinand Albrecht 20.000 Gulden und tätigt eine Wittumsverschreibung, Anlage der Widerlage auf verschiedenen Gütern Ernst Adolphs geregelt, außerdem soll Ernst Adolphs Besitz in seinem Todesfall für Magdalenas Auskommen sorgen, sofern kein Vergleich ausgehandelt wird, Magdalena erhält 4.000 Gulden im Jahr nebst der Wittumsresidenz mit angemessener Ausstattung und Mobiliar als Leibgedinge

Artikel 5: falls sich nach dem Tod von Ernst Adolph die Wirtschaft verschlechtert, z. B. durch Rezession, Kriege, Plünderungen, soll Magdalenas Witwenversorgung aus anderen Gütern finanziert werden, damit die 4.000 Gulden Witwenrente gesichert sind

Artikel 6: Morgengabe festgelegt: stattliches Kleinod, 2.000 Goldgulden und zusätzlich 100 Goldgulden jährlich, falls Magdalena ohne Leibeserben stirbt, fällt die Morgengabe an Ernst Adolph oder seine Erben zurück

Artikel 7: der Vertrag gilt auch nach Erich Adolphs Tod für dessen Erben und ebenso für die Nachfolger von Amalie Elisabeth

Artikel 8: Treue- und Dienstpflichten von Amtsleuten, Bediensteten und Untertanen gegenüber Magdalene und ihren Erben nach dem Tod Erich Adolphs geregelt

Artikel 9: falls Magdalena ohne Erben stirbt, soll das Heiratsgut, Widerlage etc. nicht vererbt werden, falls Leibeserben vorhanden sind, sollen das Heiratsgut, Widerlage etc. an diese vererbt werden

Artikel 10: falls Erich Adolph vor Magdalena stirbt, darf sie alle Geschenke (Silbergeschirr, Kleinodien, Schmuck etc.) behalten

Artikel 11: falls Erich Adolph vor Magdalena stirbt, kann Magdalena ihren Wittumssitz mit allen Ausstattungen beziehen, wenn sie stirbt, fallen diese Besitztümer an Erich Adolphs Nachfolger zurück

Artikel 12: sollte Magdalena nach Erich Adolphs Tod wieder heiraten, sollen die 20.000 Gulden Heiratsgeld an Erich Adolphs Erben und Nachkommen fallen, ebenso die Widerlage, Bedienstete und Untertanen schulden Magdalena keine Eide und Pflichten mehr, sie muss auch Brief und Siegel zurückgeben

Artikel 13: Verschreibung Erich Adolphs wird aufgesetzt, dass Magdalena die 20.000 Gulden erhalten soll und nach ihrem Tod das Geld an die Leibeserben gehen soll, falls keine Leibeserben vorhanden sind, fallen die 20.000 Gulden an den regierenden hessischen Landesfürsten

Artikel 14: falls Magdalena nach Erich Adolphs Tod erneut heiratet und zu eventuellen Kindern mit Erich Adolph noch Kinder aus der zweiten Ehe hinzukommen, soll das Heiratsgeld unter allen Erben aufgeteilt werden, Morgengabe soll nur an gemeinsame Kinder mit Erich Adolph fallen; wenn aus der zweiten Ehe keine Kinder hervorgehen, fallen zwei Drittel des Heiratsgeldes und der Morgengabe an die Leibeserben aus der Ehe mit Erich Adolph, ein Drittel darf Magdalena behalten, falls beiden Ehen kinderlos sind, fällt das Heiratsgeld zurück an Hessen-Kassel

Artikel 15: Magdalena von Haftung für Schulden, die Erich Adolph macht, ausgenommen

Artikel 16: falls Magdalena sterben oder neu heiraten sollte, soll der Wittumssitz mit allem Inventar zurückgegeben werden, ihr ist untersagt, den Besitz ohne Wissen Erich Adolphs und seiner Erben zu verkaufen, versetzen oder verpfänden

Artikel 17: Erich Adolph behält sich und seinen Erben die Superiorität und Hoheit des eigenen Landes vor

Artikel 18: Vertrag wird bestätigt

Anhang: Beglaubigung durch Ernst Valentin und Ferdinand Albrecht von Salm-Reifferscheidt

Erbrechtliche Regelungen

Artikel 3: Amalie Elisabeth stattet Magdalena mit Silbergeschirr, Kleidung und Kleinodien aus, dafür muss Magdalena darauf einen schriftlichen wie mündlichen Verzicht leisten

Artikel 6: falls Magdalena ohne Leibeserben stirbt, fällt die Morgengabe an Ernst Adolph oder seine Erben zurück

Artikel 9: falls Magdalena ohne Erben stirbt, soll das Heiratsgut, Widerlage etc. nicht vererbt werden, falls Leibeserben vorhanden sind, sollen das Heiratsgut, Widerlage etc. an diese vererbt werden

Artikel 10: falls Erich Adolph vor Magdalena stirbt, darf sie alle Geschenke (Silbergeschirr, Kleinodien, Schmuck etc.) behalten

Artikel 11: falls Erich Adolph vor Magdalena stirbt, kann Magdalena ihren Wittumssitz mit allen Ausstattungen beziehen, wenn sie stirbt, fallen diese Besitztümer an Erich Adolphs Nachfolger zurück

Artikel 12: sollte Magdalena nach Erich Adolphs Tod erneut heiraten, sollen die 20.000 Gulden Heiratsgeld an Erich Adolphs Erben und Nachkommen fallen, ebenso die Widerlage, Bedienstete und Untertanen schulden Magdalena keine Eide und Pflichten mehr, sie muss auch Brief und Siegel zurückgeben

Artikel 13: Verschreibung Erich Adolphs wird aufgesetzt, dass Magdalena die 20.000 Gulden erhalten soll und nach ihrem Tod das Geld an die Leibeserben gehen soll, falls keine Leibeserben vorhanden sind, fallen die 20.000 Gulden an den regierenden hessischen Landesfürsten

Artikel 14: falls Magdalena nach Erich Adolphs Tod erneut heiratet und zu eventuellen Kindern mit Erich Adolph noch Kinder aus der zweiten Ehe hinzukommen, soll das Heiratsgeld unter allen Erben aufgeteilt werden, Morgengabe soll nur an gemeinsame Kinder mit Erich Adolph fallen; wenn aus der zweiten Ehe keine Kinder hervorgehen, fallen zwei Drittel des Heiratsgeldes und der Morgengabe an die Leibeserben aus der Ehe mit Erich Adolph, ein Drittel darf Magdalena behalten, falls beiden Ehen kinderlos sind, fällt das Heiratsgeld zurück an Hessen-Kassel

Externe Instanzen beteiligt

Artikel 1: die Heirat wurde beschlossen mit dem Einverständnis der Brüder Hermann von Hessen-Rotenburg und Ernst von Hessen-Rheinfels-Rotenburg;

Anhang: Beglaubigung durch Ernst Valentin und Ferdinand Albrecht von Salm-Reifferscheidt

Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen

Artikel 1: die Heirat wurde beschlossen mit dem Einverständnis der Brüder Hermann von Hessen-Rotenburg und Ernst von Hessen-Rheinfels-Rotenburg

Artikel 18: Vertrag wird bestätigt

Textbezug zu vergangenen Ereignissen

Artikel 2: Mitgift auf 20.000 Gulden festgelegt im Wert gemäß der Münzordnung Kaiser Ferdinands I. von 1559 […]

Kommentar

Vertrag selbst ist nicht in Artikel unterteilt.

Der in Artikel 3 erwähnte Verzicht der Braut ist vermutlich als Erbverzicht aufzufassen.

Konfessionelle Regelungen finden sich in einem Nebenrezess zum Ehevertrag: HStAM, 4 a, Nr. 44/16

Nachweise

  • Archivexemplar: HStAM, Urk. 3, Nr. 279
  • Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
  • Digitalisat Archivexemplar: https://arcinsys.hessen.de/arcinsys/digitalMediaViewer.action?archivalDescriptionId=6156261
  • Drucknachweis: nicht nachgewiesen
  • Vertragssprache Druck: nicht nachgewiesen

Empfohlene Zitation

Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 223. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/223.html.

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