Ehevertrag Nr. 225: Sachsen - Hessen
- Datum der Vertragsschließung: 8. März 1505
- Ort der Vertragsschließung: nicht genannt
Bräutigam
- Name: Johann Herzog von Sachsen
- GND: 136293662
- Geburtsjahr: 1498
- Sterbejahr: 1537
- Dynastie: Wettin (Albertiner)
- Konfession: Römisch-Katholisch
Braut
- Name: Elisabeth Landgräfin von Hessen
- GND: 13669523X
- Geburtsjahr: 1502
- Sterbejahr: 1557
- Dynastie: Hessen (Kassel)
- Konfession: Römisch-Katholisch
Akteure des Bräutigams
- Name: Georg Herzog von Sachsen
- GND: 118716921
- Dynastie: Wettin (Albertiner)
- Verhältnis: Vater
Akteure der Braut
- Name: Wilhelm Landgraf von Hessen
- GND: 133272605
- Dynastie: Hessen (Kassel)
- Verhältnis: Vater
Vertragsinhalt
Artikel 1: Eheschließung vereinbart
Artikel 2: Mitgift auf 25.000 Gulden festgesetzt, Beilager erwähnt
Artikel 3: Aussteuer in Form von Kleinodien, Kleidern etc. zugesichert
Artikel 4: Die Widerlage auf 25.000 Gulden
Artikel 5: Morgengabe beträgt 5.000 Gulden
Artikel 6: Schloss Rochlitz als Witwensitz festgelegt, Unterhalt und Einkünfte der Witwe geregelt, Nutzungsrechte geregelt, Huldigung und Eidleistung der Amtsleute und Untertanen zugesichert
Artikel 7: Vererbung der Hälfte der Widerlage an die nächsten Erben geregelt
Artikel 8: Herrschaft geregelt, Wittumsverschreibung zugesichert
Artikel 9: Erbrecht des ältesten Sohns geregelt
Artikel 10: Erbrecht des Bräutigams und dessen Nachkommen im Herzogtum Sachsen geregelt
Artikel 11: Ersatz und Reparatur bei Beschädigung der Witwengüter geregelt: eine Hälfte wird durch die Witwe bezahlt, die andere durch die Erben Herzog Georgs, sofern keine Leibeserben aus der Ehe vorhanden sind, sonst sind die Leibeserben aus der Ehe zahlungspflichtig), Steuerfreiheit des Wittums geregelt
Artikel 12: Versorgung der Witwe durch Erben des Herzogs Georg zugesichert
Artikel 13: Besichtigung der Witwengüter und zugehörigen Ländereien durch den Brautvater zugesichert
Artikel 14: Beilager, Heiratsalter der Brautleute und Überführung der Braut geregelt
Artikel 15: Erbverzicht der Braut auf das väterliche, mütterliche und brüderliche Erbe geregelt
Artikel 16: nach dem Tod des Brautpaares ohne Leibeserben: Rückfall von Kleidern, Kleinodien, Silbergeschirr und weiterem Besitz, den die Braut in die Ehe eingebracht hat, an die hessische Seite; solange der Bräutigam noch lebt, hat er lebenslanges Nutzungs- und Gebrauchsrecht daran
Artikel 17: Bräutigam erbt Herrschaft und Schloss des Vaters
Artikel 18: Vererbung von Heiratsgut und Widerlage an die Leibeserben geregelt, Aufteilung geregelt
Artikel 19: falls die Braut nach dem Beilager mit oder ohne Leibeserben aus der Ehe verstirbt, fallen Mitgift, Widerlage und Witwengüter und alles was seitens der Braut in die Ehe eingebracht wurde an den Bräutigam
Artikel 21: Regelungen für den Fall der Widerverheiratung der Witwe nach dem Tod des Bräutigams: Ablösung von Mitgift, Widerlage und Morgengabe geregelt, Leibgedinge soll abgetreten werden, Regelungen bezüglich der Treuepflichten der Amtleute gegenüber der Witwe in diesem Fall, Bürgschaft und Versicherung nötig
Artikel 22: nach dem Tod des Bräutigams verfügt die Witwe über den Besitz der 55.000 Gulden auf die sich Mitgift, Widerlage und Morgengabe in der Summe belaufen, nach deren Tod fällt die Summe an die Leibeserben, sind solche nicht vorhanden erhält die hessische Seite einen Teil des Nachlasses, die Widerlage verbleibt bei der Familie des Bräutigams
Artikel 23: Braut ist von Haftung für aktuelle oder zukünftige Schulden des Bräutigams oder des Brautvaters ausgenommen
Artikel 24: Vater des Bräutigams und dessen andere Erben verzichten auf ihr Nutzungsrecht an den Witwengütern
Artikel 25: Witwensitz festgelegt und Nutzungsrechte geregelt
Artikel 26: Versetzung der Witwengüter geregelt
Artikel 27: Vergaben von Lehen auf den Witwengütern geregelt
Artikel 28: Schäden an den Witwengütern müssen durch den Bräutigam und dessen Erben behoben bzw. finanziell ausgeglichen werden
Artikel 29: Huldigungsbrief erwähnt
Artikel 30: Quittierung der gezahlten Summen zugesichert
Artikel 31: Zahlung geregelt, falls einer der beiden Akteure verstirbt oder die Zahlungen nicht eingehalten werden können
Artikel 32: Zahlung geregelt, falls Braut oder Bräutigam vor der Eheschließung versterben
Artikel 33: Vasallen und Städte Brandenburgs und Hessens als Vertragsgaranten oder Zeugen benannt?
Erbrechtliche Regelungen
Artikel 7: Vererbung der Hälfte der Widerlage an die nächsten Erben geregelt
Artikel 9: Erbrecht des ältesten Sohns geregelt
Artikel 10: Erbrecht des Bräutigams und dessen Nachkommen im Herzogtum Sachsen geregelt
Artikel 15: Erbverzicht der Braut auf das väterliche, mütterliche und brüderliche Erbe geregelt
Artikel 16: nach dem Tod des Brautpaares ohne Leibeserben: Rückfall von Kleidern, Kleinodien, Silbergeschirr und weiterem Besitz, den die Braut in die Ehe eingebracht hat, an die hessische Seite; solange der Bräutigam noch lebt, hat er lebenslanges Nutzungs- und Gebrauchsrecht daran
Artikel 17: Bräutigam erbt Herrschaft und Schloss des Vaters
Artikel 18: Vererbung von Heiratsgut und Widerlage an die Leibeserben geregelt, Aufteilung geregelt
Artikel 19: falls die Braut nach dem Beilager mit oder ohne Leibeserben aus der Ehe verstirbt, fallen Mitgift, Widerlage und Witwengüter und alles was seitens der Braut in die Ehe eingebracht wurde an den Bräutigam
Artikel 21: Regelungen für den Fall der Widerverheiratung der Witwe nach dem Tod des Bräutigams: Ablösung von Mitgift, Widerlage und Morgengabe geregelt, Leibgedinge soll abgetreten werden, Regelungen bezüglich der Treuepflichten der Amtleute gegenüber der Witwe in diesem Fall, Bürgschaft und Versicherung nötig
Artikel 22: nach dem Tod des Bräutigams verfügt die Witwe über den Besitz der 55.000 Gulden auf die sich Mitgift, Widerlage und Morgengabe in der Summe belaufen, nach deren Tod fällt die Summe an die Leibeserben, sind solche nicht vorhanden erhält die hessische Seite einen Teil des Nachlasses, die Widerlage verbleibt bei der Familie des Bräutigams
Ständische Instanzen beteiligt
Artikel 33: Vasallen und Städte Brandenburgs und Hessens als Vertragsgaranten oder Zeugen benannt?
Kommentar
Vertrag verfügt im Original über keine Nummerierung der Artikel.
Nachweise
- Archivexemplar: HStA Drd, 10001 O.U. 9601
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
- Digitalisat Archivexemplar:
- Drucknachweis: nicht nachgewiesen
- Vertragssprache Druck: nicht nachgewiesen
- Digitalisat Druck:
Schlagwörter
Empfohlene Zitation
Herzog, Richard (2024): Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 225. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/225.html.
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