Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit
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Ehevertrag Nr. 228: Brandenburg - Sachsen

  • Datum der Vertragsschließung: 15. August 1533
  • Ort der Vertragsschließung: Freiburg

Bräutigam

  • Name: Georg („der Fromme“) Markgraf von Brandenburg (Brandenburg-Ansbach-Kulmbach)
  • GND: 118716905
  • Geburtsjahr: 1484
  • Sterbejahr: 1543
  • Dynastie: Hohenzollern
  • Konfession: Evangelisch-Lutherisch

Braut

  • Name: Emilie von Sachsen
  • GND: 119662892
  • Geburtsjahr: 1516
  • Sterbejahr: 1591
  • Dynastie: Wettiner (Albertiner)
  • Konfession: Evangelisch-Lutherisch

Akteure des Bräutigams

  • Name: Georg („der Fromme“), Markgraf von Brandenburg (Brandenburg-Ansbach-Kulmbach)
  • GND: 118716905
  • Dynastie: Hohenzollern
  • Verhältnis: Selbst

Akteure der Braut

  • Name: Heinrich („der Fromme“), Herzog von Sachsen
  • GND: 115821872
  • Dynastie: Wettin (Albertiner)
  • Verhältnis: Vater

Vertragsinhalt

Artikel 1: Eheschließung vereinbart, sächsische Räte als Zeugen erwähnt, Vollzug von Eheschließung und Beilager 25.08.1533 auf Schloss Freiberg erwähnt

Artikel 2: Heiratsgut nach dem Brauch des Hauses Sachsen zugesichert, Mitgift auf 10.000 Gulden festgesetzt; falls die Herrschaft über alle sächsischen Territorien an den Brautvater fallen sollte: Zahlung weiterer 10.000 Gulden innerhalb eines Jahres nach dem Erbfall geregelt

Artikel 3: Widerlage, Versorgung und Morgengabe geregelt: Schloss, Stadt und Amt Bayreuth oder Jägerndorf mit allen Zugehörungen und Ämtern nach vorheriger Besichtigung als Morgengabe (zugleich als Wittumsgut) zugesprochen, 3.000 Gulden Unterhalt jährlich zugesichert, Nutzungsrechts, Jagdrechte etc. geregelt, Regelungen bezüglich der Bestellung von Amtsleuten und Treuepflichten der Untertanen vor Ort

Artikel 4: Wittum zugesprochen, Ausstattung und Besitzrechte geregelt; Wittum und Leibgedinge dürfen weder verkauft noch verpfändet werden; Zulage zur Mitgift in dem in Artikel 2 beschriebenen eventuellen Erbfall zugesichert

Artikel 5: Bestimmungen zur Bestellung von Amtsleuten auf dem Wittumsgut; Bezahlung, Huldigung und Dienstpflicht gegenüber Emilie geregelt

Artikel 6: falls die Braut vor dem Bräutigam verstirbt, gleich, ob Kinder aus der Ehe vorhanden sind oder nicht: Bräutigam erhält Verfügungsrecht über den Besitz der Braut (Kleider, Kleinodien, Schmuck), Bräutigam und Töchter erben die Kleider

Artikel 7: nach dem Tod der Braut erhält der Bräutigam das lebenslange Verfügungsrecht über das Heiratsgut

Artikel 8: nach dem Tod von Braut und Bräutigam fällt das Heiratsgut zurück an die sächsische Linie

Artikel 9: falls der Bräutigam vor der Braut verstirbt, gleich, ob Leibeserben aus der Ehe vorhanden sind oder nicht: Die Braut erhält das Verfügungsrecht über Leibgedinge, Widerlage, Morgengabe, Kleider, Schmuck, Geschenke, etc., Unterhalt der Witwe und ihres Gesindes bis zum Bezug des Wittums zugesichert; ab dem Bezug des Wittums: Nutzungsrecht der Erträge aus dem Wittum und dort zinsträchtig angelegten Geldern zugesichert; Lehnsrechte bezüglich ritterlicher und geistlicher Lehen auf dem Wittumsgut bleiben Georgs Erben vorbehalten

Artikel 10: Öffnung des Wittums für andere ohne Erlaubnis des Bräutigams oder seiner Erben ausgeschlossen

Artikel 11: sind durch Georgs Nachkommen und Erben werden auf Schutz des Wittums und Emilies Nutzungsansprüchen daran verpflichtet

Artikel 12: Die Braut wird von sämtlichen gemachten und zukünftigen Schulden des Bräutigams und dessen Familie ausgenommen

Artikel 13: eventuelle Schulden der Braut müssen durch deren Erben bezahlt werden

Artikel 14: falls die Braut nach dem Tod des Bräutigams erneut heiratet, erhalten die Erben aus der ersten Ehe die volle Gewalt über das Wittum, die Widerlage, das Heiratsgut und die Morgengabe, gegen Zahlung einer Ablösung von 30.000 bis 40.000 Gulden, Zahlung geregelt

Artikel 15: Abtretung des Wittumsguts hat erst nach geleisteter Zahlung zu erfolgen

Artikel 16: falls Bräutigam und Braut versterben und keine Leibeserben hinterlassen, erben die nächsten Erben des Bräutigams 17.000 Gulden von den 20.000 Gulden der Widerlage, die übrigen 3.000 Gulden, die der Morgengabe zugerechnet werden, werden nach dem Willen der Braut vererbt

Artikel 17: Vererbung der Mitgift nach geltendem Landes- und Gewohnheitsrecht geregelt; falls keine entsprechende Regelung: Rückfall an Sachsen, Zahlungsfrist auf ein Jahr festgesetzt

Artikel 18: sofern Leibeserben vorhanden sind: Vererbung nach altväterlichem Vertrag der Markgrafen zu Brandenburg

Artikel 19: Erbverzicht der Braut auf alles väterliche, mütterliche und brüderliche Erbe geregelt, außer es versterben alle männlichen Erben dieser Linie

Artikel 23 (S. 4-5): Bestätigung und Bekräftigung des Ehevertrages, Einhaltung des Vertrages zugesichert

Artikel 24 (S. 5): Zeugen genannt

Erbrechtliche Regelungen

Artikel 6: falls die Braut vor dem Bräutigam verstirbt, gleich, ob Kinder aus der Ehe vorhanden sind oder nicht: Bräutigam erhält Verfügungsrecht über den Besitz der Braut (Kleider, Kleinodien, Schmuck), Bräutigam und Töchter erben die Kleider

Artikel 7: nach dem Tod der Braut erhält der Bräutigam das lebenslange Verfügungsrecht über das Heiratsgut

Artikel 8: nach dem Tod von Braut und Bräutigam fällt das Heiratsgut zurück an die sächsische Linie

Artikel 20 (S. 4): Wenn Bräutigam und Braut versterben und keine Erben vorhanden sind, erben die nächsten Erben des Bräutigams 17 000 Gulden von den 20 000 Gulden der Widerlage, die 3 000 Gulden der Morgengabe werden nach dem Gefallen der Braut vererbt; Verschreibung und Versicherung nötig; sonst Vererbung nach Land- und Gewohnheitsrecht; Sonst Vererbung an die sächsische Linie: Zahlungsfrist 1 Jahr

Artikel 21 (S. 4): Wenn Leibeserben vorhanden sind: Vererbung nach altväterlichem Vertrag

Artikel 22 (S. 4): Erbverzicht der Braut auf alles väterliche, mütterliche und brüderliche Erbe, es sei denn alle männlichen Erben aus dieser Linie versterben

Artikel 16: falls Bräutigam und Braut versterben und keine Leibeserben hinterlassen, erben die nächsten Erben des Bräutigams 17.000 Gulden von den 20.000 Gulden der Widerlage, die übrigen 3.000 Gulden, die der Morgengabe zugerechnet werden, werden nach dem Willen der Braut vererbt

Artikel 17: Vererbung der Mitgift nach geltendem Landes- und Gewohnheitsrecht geregelt; falls keine entsprechende Regelung: Rückfall an Sachsen, Zahlungsfrist auf ein Jahr festgesetzt

Artikel 18: sofern Leibeserben vorhanden sind: Vererbung nach altväterlichem Vertrag der Markgrafen zu Brandenburg

Artikel 19: Erbverzicht der Braut auf alles väterliche, mütterliche und brüderliche Erbe geregelt, außer es versterben alle männlichen Erben dieser Linie

Kommentar

Vertrag verfügt im Original über keine Nummerierung der Artikel.

Regestierter Vertrag abweichend datiert auf 28.08.1533.

Literatur

Nachweise

  • Archivexemplar: HStA Drd, 10001 O.U. 10700
  • Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
  • Digitalisat Archivexemplar:
  • Drucknachweis: nicht nachgewiesen
  • Vertragssprache Druck: nicht nachgewiesen
  • Digitalisat Druck:

Schlagwörter

Empfohlene Zitation

Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 228. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/228.html.

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