Ehevertrag Nr. 229: Pfalz - Sachsen
- Datum der Vertragsschließung: 6. Dezember 1569
- Ort der Vertragsschließung: nicht genannt
Bräutigam
- Name: Johann Kasimir, Pfalzgraf von Pfalz-Simmern
- GND: 118835335
- Geburtsjahr: 1543
- Sterbejahr: 1592
- Dynastie: Wittelsbach (Pfalz)
- Konfession: Evangelisch-Reformiert
Braut
- Name: Elisabeth von Sachsen
- GND: 174047304
- Geburtsjahr: 1552
- Sterbejahr: 1590
- Dynastie: Wettiner (Albertiner)
- Konfession: Evangelisch-Lutherisch
Akteure des Bräutigams
- Name: Friedrich III., Kurfürst von der Pfalz
- GND: 118535722
- Dynastie: Wittelsbach (Pfalz)
- Verhältnis: Vater
Akteure der Braut
- Name: August, Kurfürst von Sachsen
- GND: 119458446
- Dynastie: Wettin (Albertiner)
- Verhältnis: Vater
Vertragsinhalt
Artikel 1: Eheschließung vereinbart
Artikel 2: Wiederholung der Vereinbarung über Eheschließung, Festsetzung des Termins für Hochzeit und Beilager auf den 31.05.1570
Artikel 3: Heiratsgut bzw. Mitgift auf 30.000 Taler oder im Wert entsprechend 34.000 Gulden festgesetzt, Betrag wird nach dem Beilager gezahlt, Zahlung gegen Quittung geregelt, Aussteuer oder Brautschatz in Form von Schmuck, Kleinodien, Silbergeschirr, Kleidern etc. zugesichert
Artikel 4: nach dem Beilager soll eine Morgengabe in Höhe von 8.000 Gulden gezahlt werden, 400 Gulden an jährlichen Renten zugesichert, Zahlung geregelt
Artikel 5: die Mitgift soll mit 34.000 Gulden Widerlage ergänzt werden, Anlage der Gesamtsumme von 68.000 Gulden auf von pfälzischer Seite bestimmten Gütern, die auch als Wittum dienen sollen; Benennung der Schlösser, Städte und Ämter Neuburg vorm Wald, Schwarzenburg, Retz, Waldmünchen und Dreswitz, samt zugehörigen Dörfern, Obrigkeitsrechten, Zinsen und Renten von 6.800 Gulden jährlich, Frondienste und Jagdrechte etc. geregelt
Artikel 6: Besoldung der Amtsleute auf den Leibgedingegütern geregelt, Braut darf die Amtsleute selbst auswählen, sofern sie deren Besoldung übernimmt
Artikel 7: Huldigung durch die Amtleute und Untertanen auf Leibgedingegütern zugesichert; nach dem Tod Johann Kasimirs und Elisabeths: Übergang der Hoheitsrechte auf Sachsen des Widerfalls halber, das heißt, bis zur Rückzahlung der Mitgift durch Johann Kasimirs Nachkommen
Artikel 8: Obrigkeitsrechte der Braut auf den Leibgedingegütern geregelt, wie es für die Pfalzgrafen üblich ist
Artikel 9: Pfalzgrafen und ihren Erben bleibt das Recht zur Öffnung der Witwengüter in Notzeiten vorbehalten, wodurch Elisabeth jedoch keine Einschränkungen bei der Nutzung der Güter entstehen dürfen
Artikel 10: Besichtigung der Witwengüter durch die sächsische Seite geregelt, es wird erwähnt, dass diese bereits erfolgt sei; Feststellung, dass die ausgewiesenen Leibgedingegüter nicht die vereinbarten 6.800, sondern nur 4.300 Gulden jährlich an Einkünften erbringen, Ausgleich des Fehlbetrags durch die pfälzische Seite geregelt: in Form weiterer Güterverschreibungen
Artikel 11: falls die Wohngebäude auf den Leibgedingegütern nicht dem Stand der Braut entsprechen: bauliche Anpassungen durch die Pfalzgrafen zugesagt
Artikel 12: Schutz der Witwengüter auch durch die Erben der Pfalzgrafen zugesagt
Artikel 13: wenn die Witwe die Witwengüter bezieht, soll sie die Rechte und Freiheiten der Untertanen in der bisherigen Form achten und belassen
Artikel 14: Öffnung des Wittums ohne Wissen und Erlaubnis der Pfalzgrafen verboten
Artikel 15: Erbverzicht der Braut für sich und ihre Erben auf alles väterliche und zukünftige Erbe des Hauses Sachsen; im Fall, dass ihr Vater ohne männliche Erben bleibt und alle männlichen Erben des Hauses Sachsen versterben, wird das Erbrecht Elisabeths und ihrer Nachkommen wieder in Kraft gesetzt
Artikel 16: falls die Braut ohne Erben verstirbt, erhält der Bräutigam lebenslanges Nutzungsrecht über die 34.000 Gulden Heiratsgut bzw. Mitgift
Artikel 17: falls Braut und Bräutigam ohne Leibeserben versterben: Rückfall der 34.000 Gulden Heiratsgut bzw. Mitgift an Sachsen zugesichert; Zahlung geregelt: bis die Summe bezahlt wurde, erhält die sächsische Seite jährlich 3.400 Gulden aus den Witwengütern
Artikel 18: Verpflichtung der Amtsleute und Untertanen auf den Witwengütern, der sächsischen Seite die Summe von 3.400 Gulden jährlich zu verschaffen, bis Heiratsgut bzw. Mitgift vollständig zurückgezahlt sind; währenddessen: Freistellungen von ihren Lehenspflichten gegenüber den Pfalzgrafen
Artikel 19: Anlage der 34.000 Gulden in der Stadt Nürnberg; Vererbung der 8.000 Gulden Morgengabe und 400 Gulden jährlicher Zinsen an Johann Kasimir, sofern Elisabeth keine andere testamentarische Regelung hinterlässt
Artikel 20: nach dem Tod der Braut erhält Johann Kasimir das lebenslange Nutzungsrecht über die Aussteuer, Elisabeth keine andere testamentarische Regelung hinterlässt, nach dessen Tod fällt diese zurück an die sächsische Seite
Artikel 21: sofern Leibeserben aus der Ehe hervorgehen, aber selbst ohne Erben versterben: Rückfall von Heiratsgut bzw. Mitgift und anderen in die Ehe eingebrachten Geldsummen vereinbart; falls aber Leibeserben vorhanden sind, erben diese das Heiratsgut und die Aussteuer
Artikel 22: beim Tod Johann Kasimirs, Vormundschaft über gemeinsame Kinder geregelt; Elisabeth erhält das Recht, bei seinem Tod sofort von ihrem Wittum, ihren dortigen Hoheits- und Nutzungsrechten und den Einkünften von jährlich 6.800 Gulden gebrauch zu machen; das Wittum muss zu diesem Zeitpunkt in angemessenem baulichem Zustand und von Schulden unbelastet sein, lebenslang, sofern sie nicht erneut heiratet
Artikel 23: standesgemäße Versorgung Elisabeths auf dem Witwensitz durch Johann Kasimirs Erben zugesichert
Artikel 24: nach dem Tod des Johann Kasimirs erhält Elisabeth das Verfügungs- und Besitzrecht über die Aussteuer
Artikel 25: falls die Braut nach dem Tod des Bräutigams erneut heiratet: Ablösung des Leibgedinges gegen die Auszahlung von Heiratsgut bzw. Mitgift und Morgengabe etc.; weitere Zahlung der jährlichen Witweneinkünfte; nach ihrem Tod fallen diese Summen an vorhandene Leibeserben aus der ersten Ehe mit Johann Kasimir
Artikel 26: falls die Braut in zweiter Ehe weitere leibliche Kinder hat, erben die Kinder aus der ersten und der zweiten Ehe die 34.000 Gulden Heiratsgut bzw. Mitgift und sonstigen Nachlass Elisabeths zu gleichen Teilen
Artikel 27: Abtretung des Leibgedinges nach Auszahlung der Witwe geregelt
Artikel 28: falls Bräutigam vor der Braut verstirbt und keine Leibeserben aus der Ehe vorhanden sind: Bezug des Wittums geregelt, nach ihrem Tod ohne Leibeserben: Rückfall des Heiratsgut an die sächsische und der Widerlage an die pfälzische Seite
Artikel 29: Elisabeth von Haftung für eventuelle Schulden Johann Kasimirs ausgenommen, die pfälzische Seite darf, solange die Braut lebt, keine Ansprüche auf die Morgengabe, das Wittum oder die Aussteuer erheben
Artikel 30: falls einer der Ehepartner vor dem Beilager verstirbt, ist der Vertrag hinfällig
Artikel 30: Einhaltung zugesichert, Unterzeichnung und Besiegelung geregelt
Erbrechtliche Regelungen
Artikel 15: Erbverzicht der Braut für sich und ihre Erben auf alles väterliche und zukünftige Erbe des Hauses Sachsen; im Fall, dass ihr Vater ohne männliche Erben bleibt und alle männlichen Erben des Hauses Sachsen versterben, wird das Erbrecht Elisabeths und ihrer Nachkommen wieder in Kraft gesetzt
Artikel 16: falls die Braut ohne Erben verstirbt, erhält der Bräutigam lebenslanges Nutzungsrecht über die 34.000 Gulden Heiratsgut bzw. Mitgift
Artikel 17: falls Braut und Bräutigam ohne Leibeserben versterben: Rückfall der 34.000 Gulden Heiratsgut bzw. Mitgift an Sachsen zugesichert; Zahlung geregelt: bis die Summe bezahlt wurde, erhält die sächsische Seite jährlich 3.400 Gulden aus den Witwengütern
Artikel 19: Anlage der 34.000 Gulden in der Stadt Nürnberg; Vererbung der 8.000 Gulden Morgengabe und 400 Gulden jährlicher Zinsen an Johann Kasimir, sofern Elisabeth keine andere testamentarische Regelung hinterlässt
Artikel 20: nach dem Tod der Braut erhält Johann Kasimir das lebenslange Nutzungsrecht über die Aussteuer, Elisabeth keine andere testamentarische Regelung hinterlässt, nach dessen Tod fällt diese zurück an die sächsische Seite
Artikel 21: sofern Leibeserben aus der Ehe hervorgehen, aber selbst ohne Erben versterben: Rückfall von Heiratsgut bzw. Mitgift und anderen in die Ehe eingebrachten Geldsummen vereinbart; falls aber Leibeserben vorhanden sind, erben diese das Heiratsgut und die Aussteuer
Artikel 25: falls die Braut nach dem Tod des Bräutigams erneut heiratet: Ablösung des Leibgedinges gegen die Auszahlung von Heiratsgut bzw. Mitgift und Morgengabe etc.; weitere Zahlung der jährlichen Witweneinkünfte; nach ihrem Tod fallen diese Summen an vorhandene Leibeserben aus der ersten Ehe mit Johann Kasimir
Artikel 26: falls die Braut in zweiter Ehe weitere leibliche Kinder hat, erben die Kinder aus der ersten und der zweiten Ehe die 34.000 Gulden Heiratsgut bzw. Mitgift und sonstigen Nachlass Elisabeths zu gleichen Teilen
Artikel 28: falls Bräutigam vor der Braut verstirbt und keine Leibeserben aus der Ehe vorhanden sind: Bezug des Wittums geregelt, nach ihrem Tod ohne Leibeserben: Rückfall des Heiratsguts an die sächsische und der Widerlage an die pfälzische Seite
Kommentar
Vertrag verfügt im Original über keine Nummerierung der Artikel.
Literatur
Böttcher 2018
Nachweise
- Archivexemplar: HStA Drd, 10001 O.U. 11856
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
- Digitalisat Archivexemplar:
- Drucknachweis: nicht nachgewiesen
- Vertragssprache Druck: nicht nachgewiesen
- Digitalisat Druck:
Schlagwörter
Empfohlene Zitation
Herzog, Richard (2024): Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 229. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/229.html.
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