Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit
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Ehevertrag Nr. 234: Sachsen - Hessen

  • Datum der Vertragsschließung: 11. August 1541
  • Ort der Vertragsschließung: Amöneburg?

Bräutigam

  • Name: Moritz Herzog von Sachsen
  • GND: 118584138
  • Geburtsjahr: 1521
  • Sterbejahr: 1553
  • Dynastie: Wettin (Albertiner)
  • Konfession: Evangelisch-Lutherisch

Braut

  • Name: Agnes von Hessen
  • GND: 104173815
  • Geburtsjahr: 1527
  • Sterbejahr: 1555
  • Dynastie: Hessen (Kassel)
  • Konfession: Evangelisch-Lutherisch

Akteure des Bräutigams

  • Name: Moritz Herzog von Sachsen
  • GND: 118584138
  • Dynastie: Wettin (Albertiner)
  • Verhältnis: Selbst

Akteure der Braut

  • Name: Philipp I. „der Großmütige“ Landgraf von Hessen
  • GND: 11859382X
  • Dynastie: Hessen (Kassel)
  • Verhältnis: Vater

Vertragsinhalt

Artikel 1: Eheschließung vereinbart, Zustimmung Herzog Heinrichs von Sachsen bekundet

Artikel 2-3: Erbfall Herzog Georgs von Sachsen erwähnt; Erlegung des Heiratszinses durch ein Burglehen mit Ratifikation Herzog Heinrichs als Vergleich vereinbart, entsprechend dem besagten Erbfall; Einhaltung des Vergleichs durch Herzog Moritz von Sachsen zugesichert; falls Herzog Moritz seinen Vater, Herzog Heinrich, überlebt: Erbverzicht Christines von Sachsen, Landgräfin von Hessen und Tochter Herzog Georgs, geregelt; nach Heinrichs Tod erhält Agnes von Moritz insgesamt 50.000 Gulden (25.000 Gulden Heiratsgut und 25.000 Gulden Widerlage) für ihr Wittum; Elisabeth von Hessen, Herzogin von Sachsen und Schwester Landgraf Philipps soll 15.000 Gulden erhalten, noch vor der Überführung der Braut, Aussteuer erwähnt

Artikel 4: Morgengabe auf 5.000 Gulden festgesetzt, Nutzungsrechte daran geregelt

Artikel 5: nach dem Tod Herzog Heinrichs, sollen noch 10.000 Gulden innerhalb eines Jahres an Christine von Sachsen gegeben werden

Artikel 6: Erbverzicht durch Christine von Saschen und ihres Ehemanns, Landgraf Philipp, zugunsten Herzog Heinrichs und seiner Leibeserben vereinbart

Artikel 7: Verfahren für den Fall der Ratifikation der Erbforderung durch Herzog Heinrich vereinbart

Artikel 8: Mitgift bzw. Brautschatz für Agnes auf 25.000 Gulden festgesetzt, zu Zahlen durch Landgraf Philipp innerhalb von zwei Jahren, materielle Aussteuer geregelt

Artikel 9: Widerlage auf 25.000 Gulden festgesetzt, angemessenes Wittum zugesichert: Agnes sollen alle Wittumsgüter und Nutzungsrechte übertragen werden, die bisher zum Wittum Elisabeths von Hessen, der Ehefrau Herzog Heinrichs, gehören; Morgengabe von 5.000 Gulden zugesichert, entweder als Anlage oder Barschaft

Artikel 10: mit Zustimmung Heinrichs von Sachsen: Erbverzicht der Braut auf das landgräflich-hessische Erbe geregelt, entsprechend dem Verzicht Elisabeths von Hessen, vor der Überführung der Braut

Artikel 11: falls beide Eheleute versterben und keine gemeinsamen Kinder hinterlassen: Rückfall von Heiratsgut bzw. Mitgift und Aussteuer an Landgraf Philipps Söhne mit Christine von Sachsen, falls keine Söhne vorhanden: Vererbung an Philipps Töchter; allerdings wird Moritz lebenslange Nutzung der 25.000 Gulden zugesichert

Artikel 12: Agnes wird Recht auf Verschenkung und Vererbung von Teilen der Aussteuer zugesprochen

Artikel 13: Regelung bezüglich der Mitgift und Aussteuer für Agnes, falls bei Herzog Heinrichs Tod die in Artikel 5 zugesicherte Zugabe zu Christinas Mitgift nicht ratifiziert wurde

Artikel 14: gesonderte Verschreibung über den Rückfall von Mitgift, Widerlage etc. vereinbart, entsprechend älteren Übereinkünften zwischen den Häusern Sachsen und Hessen

Artikel 15-16: falls Heinrich von Sachsen Einwände gegen die Erbregelung erheben sollte, ist zur Zahlung von 30.000 Gulden an Philipps Ehefrau Christine von Sachsen verpflichtet; in diesem Fall sollen außerdem Landschaften Thüringen und Meißen für zehn Jahren an Philipp von Hessen fallen und er erhält 50.000 Gulden, Nutzungsrechte für Christine geregelt

Artikel 17: Regelung, falls Heinrich die Ratifikation der Erbregelung verweigert; Vergleich unter Heranziehung eines unparteiischen Vermittlers erwähnt

Artikel 18-19: auch wenn Heinrich den Erbregelung nicht zustimmt, erfolgt die Zahlung der Mitgift und Aushändigung der Aussteuer für Agens regulär; in diesem Fall bestätigt Christine allerdings ihren Erbverzicht nicht

Artikel 20: Unterzeichnung und Beurkundung geregelt

Erbrechtliche Regelungen

Artikel 2-3: Erbfall Herzog Georgs von Sachsen erwähnt; Erlegung des Heiratszinses durch ein Burglehen mit Ratifikation Herzog Heinrichs als Vergleich vereinbart, entsprechend dem besagten Erbfall; Einhaltung des Vergleichs durch Herzog Moritz von Sachsen zugesichert; falls Herzog Moritz seinen Vater, Herzog Heinrich, überlebt: Erbverzicht Christines von Sachsen, Landgräfin von Hessen und Tochter Herzog Georgs, geregelt; nach Heinrichs Tod erhält Agnes von Moritz insgesamt 50.000 Gulden (25.000 Gulden Heiratsgut und 25.000 Gulden Widerlage) für ihr Wittum; Elisabeth von Hessen, Herzogin von Sachsen und Schwester Landgraf Philipps soll 15.000 Gulden erhalten, noch vor der Überführung der Braut, Aussteuer erwähnt

Artikel 6: Erbverzicht durch Christine von Saschen und ihres Ehemanns, Landgraf Philipp, zugunsten Herzog Heinrichs und seiner Leibeserben vereinbart

Artikel 7: Verfahren für den Fall der Ratifikation der Erbforderung durch Herzog Heinrich vereinbart

Artikel 10: mit Zustimmung Heinrichs von Sachsen: Erbverzicht der Braut auf das landgräflich-hessische Erbe geregelt, entsprechend dem Verzicht Elisabeths von Hessen, vor der Überführung der Braut

Artikel 11: falls beide Eheleute versterben und keine gemeinsamen Kinder hinterlassen: Rückfall von Heiratsgut bzw. Mitgift und Aussteuer an Landgraf Philipps Söhne mit Christine von Sachsen, falls keine Söhne vorhanden: Vererbung an Philipps Töchter; allerdings wird Moritz lebenslange Nutzung der 25.000 Gulden zugesichert

Artikel 12: Agnes wird Recht auf Verschenkung und Vererbung von Teilen der Aussteuer zugesprochen

Artikel 15-16: falls Heinrich von Sachsen Einwände gegen die Erbregelung erheben sollte, ist zur Zahlung von 30.000 Gulden an Philipps Ehefrau Christine von Sachsen verpflichtet; in diesem Fall sollen außerdem Landschaften Thüringen und Meißen für zehn Jahren an Philipp von Hessen fallen und er erhält 50.000 Gulden, Nutzungsrechte für Christine geregelt

Artikel 17: Regelung, falls Heinrich die Ratifikation der Erbregelung verweigert; Vergleich unter Heranziehung eines unparteiischen Vermittlers erwähnt

Artikel 18-19: auch wenn Heinrich den Erbregelung nicht zustimmt, erfolgt die Zahlung der Mitgift und Aushändigung der Aussteuer für Agens regulär; in diesem Fall bestätigt Christine allerdings ihren Erbverzicht nicht

Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen

Artikel 2-3: Erbfall Herzog Georgs von Sachsen erwähnt; Erlegung des Heiratszinses durch ein Burglehen mit Ratifikation Herzog Heinrichs als Vergleich vereinbart […]

Artikel 7: Verfahren für den Fall der Ratifikation der Erbforderung durch Herzog Heinrich vereinbart

Artikel 17: Regelung, falls Heinrich die Ratifikation der Erbregelung verweigert; Vergleich unter Heranziehung eines unparteiischen Vermittlers erwähnt

Textbezug zu vergangenen Ereignissen

Artikel 2-3: Erbfall Herzog Georgs von Sachsen erwähnt […]

Weitere Verträge zwischen Vertragsparteien

Bündnis Johann Friedrichs von Sachsen und Philipps von Hessen gegen den Herzog von Braunschweig 20.07.1542 - Rezess zwischen Johann Friedrich von Sachsen und Philipp von Hessen über gemeinsame Fürhung der Schmalkaldischen Bundestruppen 04.07.1546

Kommentar

Vertrag verfügt im Original über keine Nummerierung der Artikel.

Literatur

Nachweise

  • Archivexemplar: HStA Drd 10001, O.U. 10968
  • Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
  • Digitalisat Archivexemplar:
  • Drucknachweis: nicht nachgewiesen
  • Vertragssprache Druck: nicht nachgewiesen
  • Digitalisat Druck:

Schlagwörter

Empfohlene Zitation

Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 234. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/234.html.

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