Ehevertrag Nr. 234: Sachsen - Hessen
- Datum der Vertragsschließung: 11. August 1541
- Ort der Vertragsschließung: Amöneburg?
Bräutigam
- Name: Moritz Herzog von Sachsen
- GND: 118584138
- Geburtsjahr: 1521
- Sterbejahr: 1553
- Dynastie: Wettin (Albertiner)
- Konfession: Evangelisch-Lutherisch
Braut
- Name: Agnes von Hessen
- GND: 104173815
- Geburtsjahr: 1527
- Sterbejahr: 1555
- Dynastie: Hessen (Kassel)
- Konfession: Evangelisch-Lutherisch
Akteure des Bräutigams
- Name: Moritz Herzog von Sachsen
- GND: 118584138
- Dynastie: Wettin (Albertiner)
- Verhältnis: Selbst
Akteure der Braut
- Name: Philipp I. „der Großmütige“ Landgraf von Hessen
- GND: 11859382X
- Dynastie: Hessen (Kassel)
- Verhältnis: Vater
Vertragsinhalt
Artikel 1: Eheschließung vereinbart, Zustimmung Herzog Heinrichs von Sachsen bekundet
Artikel 2-3: Erbfall Herzog Georgs von Sachsen erwähnt; Erlegung des Heiratszinses durch ein Burglehen mit Ratifikation Herzog Heinrichs als Vergleich vereinbart, entsprechend dem besagten Erbfall; Einhaltung des Vergleichs durch Herzog Moritz von Sachsen zugesichert; falls Herzog Moritz seinen Vater, Herzog Heinrich, überlebt: Erbverzicht Christines von Sachsen, Landgräfin von Hessen und Tochter Herzog Georgs, geregelt; nach Heinrichs Tod erhält Agnes von Moritz insgesamt 50.000 Gulden (25.000 Gulden Heiratsgut und 25.000 Gulden Widerlage) für ihr Wittum; Elisabeth von Hessen, Herzogin von Sachsen und Schwester Landgraf Philipps soll 15.000 Gulden erhalten, noch vor der Überführung der Braut, Aussteuer erwähnt
Artikel 4: Morgengabe auf 5.000 Gulden festgesetzt, Nutzungsrechte daran geregelt
Artikel 5: nach dem Tod Herzog Heinrichs, sollen noch 10.000 Gulden innerhalb eines Jahres an Christine von Sachsen gegeben werden
Artikel 6: Erbverzicht durch Christine von Saschen und ihres Ehemanns, Landgraf Philipp, zugunsten Herzog Heinrichs und seiner Leibeserben vereinbart
Artikel 7: Verfahren für den Fall der Ratifikation der Erbforderung durch Herzog Heinrich vereinbart
Artikel 8: Mitgift bzw. Brautschatz für Agnes auf 25.000 Gulden festgesetzt, zu Zahlen durch Landgraf Philipp innerhalb von zwei Jahren, materielle Aussteuer geregelt
Artikel 9: Widerlage auf 25.000 Gulden festgesetzt, angemessenes Wittum zugesichert: Agnes sollen alle Wittumsgüter und Nutzungsrechte übertragen werden, die bisher zum Wittum Elisabeths von Hessen, der Ehefrau Herzog Heinrichs, gehören; Morgengabe von 5.000 Gulden zugesichert, entweder als Anlage oder Barschaft
Artikel 10: mit Zustimmung Heinrichs von Sachsen: Erbverzicht der Braut auf das landgräflich-hessische Erbe geregelt, entsprechend dem Verzicht Elisabeths von Hessen, vor der Überführung der Braut
Artikel 11: falls beide Eheleute versterben und keine gemeinsamen Kinder hinterlassen: Rückfall von Heiratsgut bzw. Mitgift und Aussteuer an Landgraf Philipps Söhne mit Christine von Sachsen, falls keine Söhne vorhanden: Vererbung an Philipps Töchter; allerdings wird Moritz lebenslange Nutzung der 25.000 Gulden zugesichert
Artikel 12: Agnes wird Recht auf Verschenkung und Vererbung von Teilen der Aussteuer zugesprochen
Artikel 13: Regelung bezüglich der Mitgift und Aussteuer für Agnes, falls bei Herzog Heinrichs Tod die in Artikel 5 zugesicherte Zugabe zu Christinas Mitgift nicht ratifiziert wurde
Artikel 14: gesonderte Verschreibung über den Rückfall von Mitgift, Widerlage etc. vereinbart, entsprechend älteren Übereinkünften zwischen den Häusern Sachsen und Hessen
Artikel 15-16: falls Heinrich von Sachsen Einwände gegen die Erbregelung erheben sollte, ist zur Zahlung von 30.000 Gulden an Philipps Ehefrau Christine von Sachsen verpflichtet; in diesem Fall sollen außerdem Landschaften Thüringen und Meißen für zehn Jahren an Philipp von Hessen fallen und er erhält 50.000 Gulden, Nutzungsrechte für Christine geregelt
Artikel 17: Regelung, falls Heinrich die Ratifikation der Erbregelung verweigert; Vergleich unter Heranziehung eines unparteiischen Vermittlers erwähnt
Artikel 18-19: auch wenn Heinrich den Erbregelung nicht zustimmt, erfolgt die Zahlung der Mitgift und Aushändigung der Aussteuer für Agens regulär; in diesem Fall bestätigt Christine allerdings ihren Erbverzicht nicht
Artikel 20: Unterzeichnung und Beurkundung geregelt
Erbrechtliche Regelungen
Artikel 2-3: Erbfall Herzog Georgs von Sachsen erwähnt; Erlegung des Heiratszinses durch ein Burglehen mit Ratifikation Herzog Heinrichs als Vergleich vereinbart, entsprechend dem besagten Erbfall; Einhaltung des Vergleichs durch Herzog Moritz von Sachsen zugesichert; falls Herzog Moritz seinen Vater, Herzog Heinrich, überlebt: Erbverzicht Christines von Sachsen, Landgräfin von Hessen und Tochter Herzog Georgs, geregelt; nach Heinrichs Tod erhält Agnes von Moritz insgesamt 50.000 Gulden (25.000 Gulden Heiratsgut und 25.000 Gulden Widerlage) für ihr Wittum; Elisabeth von Hessen, Herzogin von Sachsen und Schwester Landgraf Philipps soll 15.000 Gulden erhalten, noch vor der Überführung der Braut, Aussteuer erwähnt
Artikel 6: Erbverzicht durch Christine von Saschen und ihres Ehemanns, Landgraf Philipp, zugunsten Herzog Heinrichs und seiner Leibeserben vereinbart
Artikel 7: Verfahren für den Fall der Ratifikation der Erbforderung durch Herzog Heinrich vereinbart
Artikel 10: mit Zustimmung Heinrichs von Sachsen: Erbverzicht der Braut auf das landgräflich-hessische Erbe geregelt, entsprechend dem Verzicht Elisabeths von Hessen, vor der Überführung der Braut
Artikel 11: falls beide Eheleute versterben und keine gemeinsamen Kinder hinterlassen: Rückfall von Heiratsgut bzw. Mitgift und Aussteuer an Landgraf Philipps Söhne mit Christine von Sachsen, falls keine Söhne vorhanden: Vererbung an Philipps Töchter; allerdings wird Moritz lebenslange Nutzung der 25.000 Gulden zugesichert
Artikel 12: Agnes wird Recht auf Verschenkung und Vererbung von Teilen der Aussteuer zugesprochen
Artikel 15-16: falls Heinrich von Sachsen Einwände gegen die Erbregelung erheben sollte, ist zur Zahlung von 30.000 Gulden an Philipps Ehefrau Christine von Sachsen verpflichtet; in diesem Fall sollen außerdem Landschaften Thüringen und Meißen für zehn Jahren an Philipp von Hessen fallen und er erhält 50.000 Gulden, Nutzungsrechte für Christine geregelt
Artikel 17: Regelung, falls Heinrich die Ratifikation der Erbregelung verweigert; Vergleich unter Heranziehung eines unparteiischen Vermittlers erwähnt
Artikel 18-19: auch wenn Heinrich den Erbregelung nicht zustimmt, erfolgt die Zahlung der Mitgift und Aushändigung der Aussteuer für Agens regulär; in diesem Fall bestätigt Christine allerdings ihren Erbverzicht nicht
Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen
Artikel 2-3: Erbfall Herzog Georgs von Sachsen erwähnt; Erlegung des Heiratszinses durch ein Burglehen mit Ratifikation Herzog Heinrichs als Vergleich vereinbart […]
Artikel 7: Verfahren für den Fall der Ratifikation der Erbforderung durch Herzog Heinrich vereinbart
Artikel 17: Regelung, falls Heinrich die Ratifikation der Erbregelung verweigert; Vergleich unter Heranziehung eines unparteiischen Vermittlers erwähnt
Textbezug zu vergangenen Ereignissen
Artikel 2-3: Erbfall Herzog Georgs von Sachsen erwähnt […]
Weitere Verträge zwischen Vertragsparteien
Bündnis Johann Friedrichs von Sachsen und Philipps von Hessen gegen den Herzog von Braunschweig 20.07.1542 - Rezess zwischen Johann Friedrich von Sachsen und Philipp von Hessen über gemeinsame Fürhung der Schmalkaldischen Bundestruppen 04.07.1546
Kommentar
Vertrag verfügt im Original über keine Nummerierung der Artikel.
Literatur
Nachweise
- Archivexemplar: HStA Drd 10001, O.U. 10968
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
- Digitalisat Archivexemplar:
- Drucknachweis: nicht nachgewiesen
- Vertragssprache Druck: nicht nachgewiesen
- Digitalisat Druck:
Schlagwörter
Empfohlene Zitation
Herzog, Richard (2024): Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 234. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/234.html.
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