Ehevertrag Nr. 236: Sachsen-Merseburg - Schleswig-Holstein-Sonderburg-Glücksburg
- Datum der Vertragsschließung: 19. November 1650
- Ort der Vertragsschließung: Nicht Nachgewiesen
Bräutigam
- Name: Christian I. Herzog von Sachsen-Mersenburg, Administrator des Bistums Merseburg
- GND: 104174420
- Geburtsjahr: 1615
- Sterbejahr: 1691
- Dynastie: Wettin (Albertiner)
- Konfession: Evangelisch-Lutherisch
Braut
- Name: Christiane von Schleswig-Holstein-Sonderburg-Glücksburg
- GND: 120064871
- Geburtsjahr: 1634
- Sterbejahr: 1701
- Dynastie: Oldenburg
- Konfession: Evangelisch-Lutherisch
Akteure des Bräutigams
- Name: Johann Georg I. Kurfürst von Sachsen
- GND: 100029752
- Dynastie: Wettin (Albertiner)
- Verhältnis: Vater
Akteure der Braut
- Name: Philipp Herzog von Schleswig-Holstein-Sonderburg-Glücksburg
- GND: 124800939
- Dynastie: unbekannt
- Verhältnis: Vater
Vertragsinhalt
Artikel 1: Ehe beschlossen zur Festigung der alten Verwandtschaft und Freundschaft zwischen beiden Fürstentümern etc., zurückliegende Verlobung auf Schloss Nykøbing in Dänemark erwähnt
Artikel 2: Einverständnis des Brautvaters und der Braut selbst bekundet, Beilager geregelt
Artikel 3: Mitgift bzw. Heiratsgut auf 15.000 Reichstaler festgesetzt; anstatt Silbers erhält die Braut 2.000 Reichtaler, Aussteuer geregelt, Zahlung innerhalb eines Jahres, Quittierung geregelt
Artikel 4: Braut leistet ausdrücklich keinen Erbverzicht, sondern erhält gleichen Erbteil wie ihre Schwestern
Artikel 5: Braut erhält 6.000 Reichtaler jährlich mit Verzinsung von fünf Prozent als Morgengabe, Verfügungsrecht der Braut geregelt, Christiane kann die Summe auch nach Bezug ihres Wittums weiter frei nutzen, formelle Verschreibung der Morgengabe vereinbart
Artikel 6: Widerlage auf 15.000 Reichstaler festgesetzt; Anlage der Gesamtsumme aus Mitgift und Widerlage auf dem Amt Sangerhausen geregelt, das mit allen zugehörigen Gütern, Einkünften und Rechten als Wittum ausgewiesen wird, 3.000 Reichstaler als jährliches Witweneinkommen festgelegt, wenn die Summe nicht erzielt wird, wird Differenz erstattet, angemessene Verzinsung und Anweisung der Amtsleute zugesichert
Artikel 7: weitere finanzielle Regelungen; landesherrliche Lehens- und Hoheitsrechte und Regalien bleiben dem Kurfürsten von Sachsen und seinen Erben und Nachkommen vorbehalten, Nutzung dieser Rechte darf aber nicht zu Christianes finanziellem Nachteil erfolgen
Artikel 8: Gehorsam von Beamten und Untertanen auf dem Wittumsgut gegenüber Christiane zugesichert, abgesehen von Fällen, in denen die spezifizierten Hoheitsrechte und Regalien berührt werden; Verpflichtung Christianes zur unveränderten Einhaltung der alten Rechte und Freiheiten der Untertanen geregelt
Artikel 9: Schutz und Verteidigung des Wittums durch die sächsische Seite versprochen
Artikel 10: finanzielle Lasten, die auf dem Wittum liegen, sollen durch die sächsische Linie abgelöst werden, oder es muss anderweitig dafür gesorgt werden, dass die Witwenrente von 3.000 Reichstalern jährlich erzielt wird
Artikel 11: Bezug der Witwengüter nach dem Tod des Bräutigams geregelt, Anfertigung von Inventarliste über vorhandene Ausstattung vereinbart, Ausstattung mit darüber hinaus benötigtem Hausrat sowie Vorräten geregelt
Artikel 12: Verpfändung und Öffnung des Wittums ohne Erlaubnis der sächsischen Seite ausgeschlossen; bauliche Instandhaltung obliegt sächsischer Seite
Artikel 13: Materialbeschaffung für bauliche Instandhaltung des Wittums geregelt
Artikel 14: falls die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine gemeinsamen Leibeserben vorhanden sind, erhält er lebenslanges Nutzungsrecht an den 15.000 Reichstalern Mitgift und der Aussteuer, sofern keine anderweitige rechtliche Disposition bezüglich des Heiratsguts vorliegt; Anfertigung von Inventar zugesichert; Rückfall an Familie der Braut nach Tod des Bräutigams geregelt
Artikel 15: falls der Bräutigam vor der Braut verstirbt und gemeinsame unmündige Leibeserben vorhanden sind, sollen diese nach Verordnung des Bräutigams bevormundet werden, Unterhalt und Erziehung dürfen nicht auf Kosten des Wittums erfolgen
Artikel 16: Nutzung des Wittums samt Hausrat, der Aussteuer und Morgengabe zugesichert, solange Christiane nach Verwitwung nicht erneut heiratet
Artikel 17: falls die Witwe erneut heiratet: Abtretung des Wittums gegen Ablösung von 15.000 Reichstalern, Nutzung von Widerlage und Morgengabe in diesem Fall samt Verzinsung und Kaution geregelt
Artikel 18: falls Christiane verstirbt und aus zweiter Ehe Kinder hinterlässt: gleichmäßige Aufteilung der 15.000 Reichtaler Mitgift und sonstigen Besitzes auf die Nachkommen aus erster und zweiter Ehe, Widerlage wird allein an Nachkommen aus erster Ehe vererbt, Kaution wird kassiert
Artikel 19: falls die Witwe nicht erneut heiratet: Schutz auf dem Wittum versprochen, nach dem Tod der Braut fällt das Wittum zurück an die Erben des Bräutigams; persönlicher Nachlass der Braut, soll an ihre Familie zurückfallen
Artikel 20: Hausrat des Wittums ist gemäß der vereinbarten Inventarliste zu hinterlassen
Artikel 21: Brautvater und seine Erben erhalten das Recht, das Wittum zu nutzen, bis ihnen die Mitgift erstattet und der Nachlass der Braut übergeben wurden, Gehorsam der Untertanen zugesichert; eventuelle Schulden des Bräutigams werden durch dessen Erben getilgt, Christiane ist von der Haftung dafür ausgenommen; Schulden der Braut werden durch ihre Erben abgetragen
Artikel 22: falls Braut oder Bräutigam vor dem Beilager versterben sollten, ist der Vertrag hinfällig
Erbrechtliche Regelungen
Artikel 4: Braut leistet ausdrücklich keinen Erbverzicht, sondern erhält gleichen Erbteil wie ihre Schwestern
Artikel 14: falls die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine gemeinsamen Leibeserben vorhanden sind, erhält er lebenslanges Nutzungsrecht an den 15.000 Reichstalern Mitgift und der Aussteuer, sofern keine anderweitige rechtliche Disposition bezüglich des Heiratsguts vorliegt; Anfertigung von Inventar zugesichert; Rückfall an Familie der Braut nach Tod des Bräutigams geregelt
Artikel 15: falls der Bräutigam vor der Braut verstirbt und gemeinsame unmündige Leibeserben vorhanden sind, sollen diese nach Verordnung des Bräutigams bevormundet werden, Unterhalt und Erziehung dürfen nicht auf Kosten des Wittums erfolgen
Artikel 18: falls Christiane verstirbt und aus zweiter Ehe Kinder hinterlässt: gleichmäßige Aufteilung der 15.000 Reichtaler Mitgift und sonstigen Besitzes auf die Nachkommen aus erster und zweiter Ehe, Widerlage wird allein an Nachkommen aus erster Ehe vererbt, Kaution wird kassiert
Artikel 19: falls die Witwe nicht erneut heiratet: Schutz auf dem Wittum versprochen, nach dem Tod der Braut fällt das Wittum zurück an die Erben des Bräutigams; persönlicher Nachlass der Braut, soll an ihre Familie zurückfallen
Kommentar
Vertrag verfügt im Original über keine Nummerierung der Artikel.
Literatur
Nachweise
- Archivexemplar: HStA Drd, 10001 O.U. 13220
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
- Digitalisat Archivexemplar:
- Drucknachweis: nicht nachgewiesen
- Vertragssprache Druck: nicht nachgewiesen
- Digitalisat Druck:
Schlagwörter
Empfohlene Zitation
Herzog, Richard (2024): Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 236. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/236.html.
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