Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit
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Ehevertrag Nr. 244: Holstein-Schaumburg - Hessen-Kassel

  • Datum der Vertragsschließung: 28. August 1596
  • Ort der Vertragsschließung: Kassel

Bräutigam

  • Name: Ernst von Holstein-Schaumburg, Graf
  • GND: 119244292
  • Geburtsjahr: 1569
  • Sterbejahr: 1622
  • Dynastie: Schauenburg
  • Konfession: Evangelisch-Lutherisch

Braut

  • Name: Hedwig von Hessen-Kassel, Landgräfin
  • GND: 120826011
  • Geburtsjahr: 1569
  • Sterbejahr: 1644
  • Dynastie: Hessen (Kassel)
  • Konfession: Evangelisch-Lutherisch

Akteure des Bräutigams

  • Name: Ernst von Holstein-Schaumburg, Graf
  • GND: 119244292
  • Dynastie:
  • Verhältnis: selbst

Akteure der Braut

  • Name: Moritz von Hessen-Kassel, Landgraf
  • GND: 11858412X
  • Dynastie: Hessen (Kassel)
  • Verhältnis: Bruder

Vertragsinhalt

Präambel: Eheschließung vereinbart zur Ehre Gottes, zur Wohlfahrt der beteiligten Fürstentümer durch Mehrung der Freundschaft etc.

Artikel 1: Absicht zur Eheschließung durch die Brautleute bekundet; Ehegeld bzw. Mitgift auf 20.000 Gulden festgesetzt; Zahlung zu Michaelis 1597 und Quittierung geregelt; Ausstattung Hedwigs mit Kleinodien, Kleidern, Schmuck, Silbergeschirr etc. zugesichert; Erbverzicht Hedwigs auf väterliches, mütterliches und brüderliches Erbe mit Zustimmung des Bräutigams geregelt; Ausnahme bei Aussterben des Hauses Hessen in männlicher Linie geregelt; was Hedwig laut dem Testament ihres Vaters, den Bestimmungen der hessisch-sächsische Erbverbrüderung und seitens ihrer württembergischen Verwandten zusteht, wird davon nicht berührt

Artikel 2: Morgengabe auf 3.000 Gulden festgesetzt, zuzüglich 150 Reichstalern jährlicher Erbrente; Verfügungsrechte Hedwigs über diese Gelder geregelt; Widerlage auf 20.000 Gulden festgesetzt, sodass Gesamtsumme von 40.000 Gulden zustande kommt; Anlageerträge von jährlich 2.000 Gulden zugesichert; Schloss und Amt Sachsenhagen mit zugehörigen Ländereien, Einkünften, Nutzung- und Herrschaftsrechte sowie Jurisdiktion als Wittumssitz ausgewiesen; landesherrliche Hoheitsrechte bleiben Ernst und seinen Erben vorbehalten

Artikel 3: Hedwigs Herrschaftsrechte im Wittum geregelt; Untertanen und Amtsleute im Amt Sachsenhagen sollen Hedwig durch einen Eid Treue und Gehorsam zusichern, falls sie das Wittum antritt

Artikel 4: Hedwig von Haftung für eventuell auf dem Wittum lastenden Schulden ausgenommen

Artikel 5: falls Ernst vor Hedwig stirbt und Leibeserben existieren, die aber noch minderjährig sind, kommen diese unter Vormundschaft; Hedwig soll ihren Wittumssitz einnehmen und erhält lebenslanges Nutzungsrecht an Mitgift und Widerlage, sofern sie nicht erneut heiratet; Nutzung allen auf dem Wittum befindlichen Hausrats, aller Vorräte und Ausstattungen geregelt; Nutzung allen Besitzes, den Hedwig in die Ehe eingebracht oder während der Ehe erworben, geerbt oder als Geschenk erhalten, geregelt

Artikel 6: der Wittumssitz soll bei Bezug durch Hedwig mit Vorräten für ein Jahr ausgestattet sein; sofern die vorhandenen Vorräte nicht ausreichen, um die Versorgung für diesen Zeitraum zu gewährleisten, sind Ernsts Erben verpflichtet, sie unter Rückgriff auf die Erträge anderer Ämter aufzustocken; falls der Hausrat nicht standesgemäß ist, sollen sie auch diesen aufbessern

Artikel 7: Ernst und nach ihm seine Erben sind für die bauliche Erhaltung des Wittumssitzes zuständig, damit Hedwig als Witwe jederzeit einen standesgemäßen Wohnsitz hat

Artikel 8: bei Wiederverheiratung Hedwigs nach Ernst Tod: Ablösung des Witwensitze durch Ernsts Erben gegen Zahlung von 20.000 Gulden geregelt; Hedwig erhält in diesem Fall weiterhin eine Rente von 1.000 Gulden jährlich aus den Einkünften des Amtes Sachsenhagen; beide Geldzuwendungen fallen nach ihrem Tod an eventuelle Leibeserben aus der Ehe mit Ernst, Hedwig verliert damit jede Verfügungsgewalt über das Wittum

Artikel 9: falls Hedwig in zweiter Ehe ebenfalls Kinder hat, sollen die 20.000 Gulden Mitgift zu gleichen Teilen an die Kinder aus erster und zweiter Ehe vererbt werden

Artikel 9: falls Hedwig stirbt und keine Leibeserben existieren, fällt die Mitgift nach ihrem Tod an Landgraf Moritz oder dessen Erben und die Widerlage an Graf Ernst oder dessen Erben zurück; Hedwigs Fahrhabe wird zu gleichen Teilen an ihre und Ernsts nächste Erben vererbt; Moritz und seinen Erben wird die Nutzung des Wittums nach Hedwigs Tod bis zur vereinbarten Rückzahlung der Mitgift zugestanden

Artikel 10: falls Hedwig stirbt und keine Leibeserben existieren, darf Ernst lebenslang über die 20.000 Gulden Heiratsgeld verfügen; nach seinem Tod: Rückfall der Mitgift an Landgraf Moritz und dessen Erben geregelt; Treuepflicht der Untertanen auf den Wittumsgütern für den Zeitraum, in dem Moritz oder seine Erben das Wittum als Pfand für die Rückzahlung der Mitgift besitzen, zugesichert

Artikel 11: Hedwig wird das Gut Hagenburg mit allen zugehörigen Ländereien, Nutzungsrechten etc. als Sicherheit für die Zahlung der als Morgenhabe zugesicherten 150 Reichstaler pro Jahr zugesprochen; falls sie ohne Leibeserben stirbt: Rückfall der Morgengabe an Ernst oder seine Erben geregelt; falls Hedwig die Morgengabe anderweitig vererbt, soll eine Ablösung durch Ernsts Erben gegen Zahlung von 3.000 Gulden möglich sein

Artikel 11: Hedwig soll für Schulden haften, die beide Eheleute während der Ehe angehäuft haben; für Schulden, die Hedwig auf ihrem Wittumssitz macht, müssen ihre Erben aufkommen

Artikel 12: sollten Hedwig oder Ernst vor dem ehelichen Beilager sterben, so ist der Vertrag nichtig

Artikel 13: wechselseitige Einhaltung zugesichert, Ludwig von Hessen-Marburg und Adolf XI. von Holstein-Schaumburg als Mitunterzeichner erwähnt

Erbrechtliche Regelungen

Artikel 1: […] Erbverzicht Hedwigs auf väterliches, mütterliches und brüderliches Erbe mit Zustimmung des Bräutigams geregelt; Ausnahme bei Aussterben des Hauses Hessen in männlicher Linie geregelt; was Hedwig laut dem Testament ihres Vaters, den Bestimmungen der hessisch-sächsische Erbverbrüderung und seitens ihrer württembergischen Verwandten zusteht, wird davon nicht berührt

Artikel 9: falls Hedwig in zweiter Ehe ebenfalls Kinder hat, sollen die 20.000 Gulden Mitgift zu gleichen Teilen an die Kinder aus erster und zweiter Ehe vererbt werden

Artikel 9: falls Hedwig stirbt und keine Leibeserben existieren, fällt die Mitgift nach ihrem Tod an Landgraf Moritz oder dessen Erben und die Widerlage an Graf Ernst oder dessen Erben zurück; Hedwigs Fahrhabe wird zu gleichen Teilen an ihre und Ernsts nächste Erben vererbt; Moritz und seinen Erben wird die Nutzung des Wittums nach Hedwigs Tod bis zur vereinbarten Rückzahlung der Mitgift zugestanden

Artikel 10: falls Hedwig stirbt und keine Leibeserben existieren, darf Ernst lebenslang über die 20.000 Gulden Heiratsgeld verfügen; nach seinem Tod: Rückfall der Mitgift an Landgraf Moritz und dessen Erben geregelt; Treuepflicht der Untertanen auf den Wittumsgütern für den Zeitraum, in dem Moritz oder seine Erben das Wittum als Pfand für die Rückzahlung der Mitgift besitzen, zugesichert

Artikel 11: Hedwig wird das Gut Hagenburg mit allen zugehörigen Ländereien, Nutzungsrechten etc. als Sicherheit für die Zahlung der als Morgenhabe zugesicherten 150 Reichstaler pro Jahr zugesprochen; falls sie ohne Leibeserben stirbt: Rückfall der Morgengabe an Ernst oder seine Erben geregelt; falls Hedwig die Morgengabe anderweitig vererbt, soll eine Ablösung durch Ernsts Erben gegen Zahlung von 3.000 Gulden möglich sein

Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen

Artikel 13: wechselseitige Einhaltung zugesichert, Ludwig von Hessen-Marburg und Adolf XI. von Holstein-Schaumburg als Mitunterzeichner erwähnt

Textbezug zu vergangenen Ereignissen

Artikel 1: hessisch-sächsischen Erbverbrüderung erwähnt

Weitere Verträge zwischen Vertragsparteien

Mindener Vergleich 13.12.1595 (vgl. HStAM, Bestand 4f, Staaten S, Nr. Schaumburg 24)

Kommentar

Vertrag selbst ist nicht in Artikel unterteilt.

Literatur

Nachweise

  • Archivexemplar: HStAM, Urk. 3, Nr. 158
  • Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
  • Digitalisat Archivexemplar: https://dfg-viewer.de/show/?set[mets]=https://arcinsys.hessen.de/arcinsys/mets?detailid=v6156346
  • Drucknachweis: nicht nachgewiesen
  • Vertragssprache Druck: nicht nachgewiesen
  • Digitalisat Druck:

Schlagwörter

nicht nachgewiesen

Empfohlene Zitation

Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 244. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/244.html.

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SFB 138 - Dynamiken der Sicherheit



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