Ehevertrag Nr. 248: Sachsen - Preußen
- Datum der Vertragsschließung: 15. Juni 1607
- Ort der Vertragsschließung: Köln an der Spree
Bräutigam
- Name: Johann Georg I. von Sachsen (Späterer Kurfürst von Sachsen)
- GND: 100029752
- Geburtsjahr: 1585
- Sterbejahr: 1656
- Dynastie: Wettin (Albertiner)
- Konfession: Evangelisch-Lutherisch
Braut
- Name: Magdalena Sibylle von Preußen
- GND: 101041535
- Geburtsjahr: 1586
- Sterbejahr: 1659
- Dynastie: Hohenzollern
- Konfession: Evangelisch-Lutherisch
Akteure des Bräutigams
- Name: Johann Georg I. von Sachsen (Späterer Kurfürst von Sachsen)
- GND: 100029752
- Dynastie: Wettin (Albertiner)
- Verhältnis: Selbst
Akteure der Braut
- Name: Albrecht Friedrich, Herzog von Preußen
- GND: 119258447
- Dynastie: Hohenzollern
- Verhältnis: Vater
Vertragsinhalt
Artikel 1 (Bl. 1-2): Eheschließung vereinbart
Artikel 2 (Bl. 2): Einverständnis und Genehmigung des Kaisers erwähnt
Artikel 3 (Bl. 2): Zeremonie und Beilager geregelt
Artikel 4 (Bl. 2): Die Mitgift beträgt 30.000 Gulden, 21 Silbergroschen werden für einen Gulden gewährt
Artikel 5 (Bl. 2): Standesgemäße Aussteuer an Schmuck, Silbergeschirr und Kleinodien zugesichert
Artikel 6 (Bl. 3): Die Widerlage beträgt 30.000 Gulden
Artikel 7 (Bl. 3): Wittum zugesichert; Amt Eulenberg samt Zugehörungen festgelegt, falls ein Mangel bei dem Wittum besteht, muss dieser beseitigt werden
Artikel 8 (Bl. 3): Aus dem Wittum erhält die Braut jährlich 6.000 Gulden zur Versorgung, Nutzungsrechte erwähnt, Jurisdiktion über die Untertanen festgelegt; Lehen und Frondienste geregelt; Vögte erwähnt, Erbhuldigung festgelegt; die Regelungen bezüglich der landesfürstlichen Hoheit und den Ritterdiensten behält sich der Bräutigam für sich und seine Erben vor
Artikel 9 (Bl. 3-4): Wenn es nötig ist, stehen der Witwe auf dem Wittum ihrem fürstlichen Stand und ihrer Reputation gemäß die Ritterdienste zur Verfügung, Ritterdienste geregelt
Artikel 10 (Bl. 4): Vorrat auf dem Wittum geregelt: Mängel müssen erstattet werden
Artikel 11 (Bl. 4): Für den Hausrat muss eine Inventarliste angefertigt werden; der Hausrat darf nicht veräußert werden und muss auf dem Wittum verbleiben
Artikel 12 (Bl. 4): Das Wittum darf durch den Bräutigam genutzt werden, wenn ein Bedarf dazu besteht
Artikel 13 (Bl. 4): Besichtigung des Wittums durch Beauftragte des Vormunds des Bräutigams und Beauftragte der Akteure der Braut geregelt; Bewilligung des Bräutigams erwähnt
Artikel 14 (Bl. 4): Nach dem vollzogenen Beilager erhält die Braut eine Verschreibung mit 400 Gulden als Morgengabe, Verzinsung geregelt, außerdem erhält sie ein fürstliches Kleinod, weiterhin erhält sie lebenslang zusätzlich 100 Gulden jährlich, die Braut darf diese Summen frei nutzen
Artikel 15 (Bl. 4-5): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine Erben vorhanden sind: Der Bräutigam erhält das lebenslange Nutzungsrecht an der Mitgift und der Aussteuer gegen die Überlieferung einer Inventarliste; nach dem Tod des Bräutigams fallen Mitgift und Aussteuer zurück an die Brauteltern, die Schwestern der Braut oder deren Kinder und die nächsten Erben
Artikel 16 (Bl. 5): Wenn gemeinsame Leibeserben vorhanden sind, diese allerdings ohne Erben vor dem Brautpaar versterben, verbleibt es bei den genannten Regelungen
Artikel 17 (Bl. 5): Wenn gemeinsame Leibeserben vorhanden sind, diese aber kurz nach dem Tod des Brautpaares ebenfalls versterben: Die Vererbung von Mitgift, Widerlage und Aussteuer erfolgt nach den gewöhnlichen Regeln
Artikel 18 (Bl. 5-6): Wenn die Witwe erneut heiratet und keine Leibeserben aus der ersten Ehe hat: Das Wittum und alle Verschreibungen können mit 60.000 Gulden abgelöst werden, 30.000 Gulden sollen direkt ausgehändigt werden, die anderen 30.000 Gulden sollen verzinst werden, der Wittumssitz soll zur Versicherung der Pension verschrieben werden, wenn die Witwe verstirbt, ist die Verzinsung nichtig, die Erben des Bräutigams haben keine Zahlungsverpflichtung
Artikel 19 (Bl. 6): Wenn die Witwe erneut heiratet und Kinder vorhanden sind: 45.000 Gulden sollen statt der 60.000 Gulden gesetzt werden, 22.500 Gulden sollen direkt an die Witwe ausgehändigt werden, die anderen 22.500 Gulden sollen mit jährlichen 2.150 Gulden als lebenslange Pension erstattet werden, in diesem Fall soll das Wittum mit keinerlei Schulden belastet werden, außerdem dürfen weder das Wittum noch Teile davon veräußert oder verkauft werden; Gebrauch gemäß dem gewöhnlichen Leibgedinge-Recht
Artikel 20 (Bl. 6): Erhalt und Zustand des Wittums und der fürstlichen Wohnungen geregelt, auch bei dem Heimfall des Wittums
Artikel 21 (Bl. 6): Nutzung des Wittums durch die Erben des Bräutigams ausgeschlossen
Artikel 22 (Bl. 6): Verteidigung des Wittums geregelt, der Bräutigam behält sich für sich und seine Nachkommen die Öffnung und den Schutz von Land und Bevölkerung vor, die Kosten dafür tragen der Bräutigam bzw. dessen Erben
Artikel 23 (Bl. 6): Geistliche Lehen, die zum Wittum gehören, verbleiben in ihrem alten Stand
Artikel 24 (Bl. 6): Die Regelungen bezüglich der Ritterlehen werden vorbehalten
Artikel 25 (Bl. 6-7): Schäden am Wittum durch Krieg, Brände oder andere Verheerungen sollen durch den Bräutigam oder dessen Erben erstattet werden, das Wittum soll mit Holz ausgestattet werden, falls ein Bedarf danach besteht, Mängel am Wittum müssen erstattet werden; Schutz des Wittums geregelt
Artikel 26 (Bl. 8): Erbverzicht der Braut auf alles väterliche, mütterliche und brüderliche Erbe, Verzicht auf die Sukzession der Braut für sich und ihre Nachkommen für Preußen; der Erbfall für die Braut tritt erst ein, wenn keine männlichen Leibeserben ihrer Eltern vorhanden sind; Vererbung von Jülich-Kleve-Berg geregelt, kaiserliche Privilegien und Bestätigung erwähnt, Ehevertrag und Nachfolge der ältesten Schwester der Braut, Anna von Brandenburg, erwähnt und geregelt, Zahlungsregelungen für 91.000 Gulden, Zahlungsregelungen für 140.000 Gulden, Zahlungsregelungen für 60.000 Gulden
Artikel 27 (Bl. 9): Wenn die älteste Schwester der Braut verstirbt und keine Erben hinterlässt: Das Erbe soll unter ihren Schwestern aufgeteilt werden, Vererbung wie dies von Herzog Wilhelm von Jülich-Kleve-Berg festgelegt wurde; Aufteilung des Erbes unter der Brautmutter und ihren Geschwistern
Artikel 28 (Bl. 9): Die Akteure des Brautpaares bestätigen die vorher genannten Punkte und versprechen deren Einhaltung
Artikel 29 (Bl. 9): Einhaltung des Vertrages versprochen
Artikel 30 (Bl. 9-10): Beide Seiten erhalten ein Exemplar des Vertrages
Artikel 31 (Bl. 10): Räte und Zeugen genannt
Regelungen über Thronfolge
Artikel 26 (Bl. 8): Erbverzicht der Braut auf alles väterliche, mütterliche und brüderliche Erbe, Verzicht auf die Sukzession der Braut für sich und ihre Nachkommen für Preußen; der Erbfall für die Braut tritt erst ein, wenn keine männlichen Leibeserben ihrer Eltern vorhanden sind; Vererbung von Jülich-Kleve-Berg geregelt, kaiserliche Privilegien und Bestätigung erwähnt, Ehevertrag und Nachfolge der ältesten Schwester der Braut, Anna von Brandenburg, erwähnt und geregelt, Zahlungsregelungen für 91.000 Gulden, Zahlungsregelungen für 140.000 Gulden, Zahlungsregelungen für 60.000 Gulden
Artikel 27 (Bl. 9): Wenn die älteste Schwester der Braut verstirbt und keine Erben hinterlässt: Das Erbe soll unter ihren Schwestern aufgeteilt werden, Vererbung wie dies von Herzog Wilhelm von Jülich-Kleve-Berg festgelegt wurde; Aufteilung des Erbes unter der Brautmutter und ihren Geschwistern
Konfessionelle Regelungen
Artikel 23 (Bl. 6): Geistliche Lehen, die zum Wittum gehören, verbleiben in ihrem alten Stand
Erbrechtliche Regelungen
Artikel 8 (Bl. 3): Aus dem Wittum erhält die Braut jährlich 6.000 Gulden zur Versorgung, Nutzungsrechte erwähnt, Jurisdiktion über die Untertanen festgelegt; Lehen und Frondienste geregelt; Vögte erwähnt, Erbhuldigung festgelegt; die Regelungen bezüglich der landesfürstlichen Hoheit und den Ritterdiensten behält sich der Bräutigam für sich und seine Erben vor
Artikel 15 (Bl. 4-5): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine Erben vorhanden sind: Der Bräutigam erhält das lebenslange Nutzungsrecht an der Mitgift und der Aussteuer gegen die Überlieferung einer Inventarliste; nach dem Tod des Bräutigams fallen Mitgift und Aussteuer zurück an die Brauteltern, die Schwestern der Braut oder deren Kinder und die nächsten Erben
Artikel 16 (Bl. 5): Wenn gemeinsame Leibeserben vorhanden sind, diese allerdings ohne Erben vor dem Brautpaar versterben, verbleibt es bei den genannten Regelungen
Artikel 17 (Bl. 5): Wenn gemeinsame Leibeserben vorhanden sind, diese aber kurz nach dem Tod des Brautpaares ebenfalls versterben: Die Vererbung von Mitgift, Widerlage und Aussteuer erfolgt nach den gewöhnlichen Regeln
Artikel 18 (Bl. 5-6): Wenn die Witwe erneut heiratet und keine Leibeserben aus der ersten Ehe hat: Das Wittum und alle Verschreibungen können mit 60.000 Gulden abgelöst werden, 30.000 Gulden sollen direkt ausgehändigt werden, die anderen 30.000 Gulden sollen verzinst werden, der Wittumssitz soll zur Versicherung der Pension verschrieben werden, wenn die Witwe verstirbt, ist die Verzinsung nichtig, die Erben des Bräutigams haben keine Zahlungsverpflichtung
Artikel 19 (Bl. 6): Wenn die Witwe erneut heiratet und Kinder vorhanden sind: 45.000 Gulden sollen statt der 60.000 Gulden gesetzt werden, 22.500 Gulden sollen direkt an die Witwe ausgehändigt werden, die anderen 22.500 Gulden sollen mit jährlichen 2.150 Gulden als lebenslange Pension erstattet werden, in diesem Fall soll das Wittum mit keinerlei Schulden belastet werden, außerdem dürfen weder das Wittum noch Teile davon veräußert oder verkauft werden; Gebrauch gemäß dem gewöhnlichen Leibgedinge-Recht
Artikel 26 (Bl. 8): Erbverzicht der Braut auf alles väterliche, mütterliche und brüderliche Erbe, Verzicht auf die Sukzession der Braut für sich und ihre Nachkommen für Preußen; der Erbfall für die Braut tritt erst ein, wenn keine männlichen Leibeserben ihrer Eltern vorhanden sind; Vererbung von Jülich-Kleve-Berg geregelt, kaiserliche Privilegien und Bestätigung erwähnt, Ehevertrag und Nachfolge der ältesten Schwester der Braut, Anna von Brandenburg, erwähnt und geregelt, Zahlungsregelungen für 91.000 Gulden, Zahlungsregelungen für 140.000 Gulden, Zahlungsregelungen für 60.000 Gulden
Artikel 27 (Bl. 9): Wenn die älteste Schwester der Braut verstirbt und keine Erben hinterlässt: Das Erbe soll unter ihren Schwestern aufgeteilt werden, Vererbung wie dies von Herzog Wilhelm von Jülich-Kleve-Berg festgelegt wurde; Aufteilung des Erbes unter der Brautmutter und ihren Geschwistern
Externe Instanzen beteiligt
Artikel 2 (Bl. 2): Einverständnis und Genehmigung des Kaisers erwähnt
Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen
Artikel 2 (Bl. 2): Einverständnis und Genehmigung des Kaisers erwähnt
Textbezug zu vergangenen Ereignissen
Artikel 27 (Bl. 9): Wenn die älteste Schwester der Braut verstirbt und keine Erben hinterlässt: Das Erbe soll unter ihren Schwestern aufgeteilt werden, Vererbung wie dies von Herzog Wilhelm von Jülich-Kleve-Berg festgelegt wurde; Aufteilung des Erbes unter der Brautmutter und ihren Geschwistern
Kommentar
Der Vertrag ist im Original nicht in Artikel unterteilt.
Kurfürst Joachim Friedrich fungierte von 1603-1608 als Regent für den geistig verwirrten Vater der Braut, Albrecht Friedrich.
Literatur
unbekannt
Nachweise
- Archivexemplar: HStA Drd 10001 O.U. 12667( 1607 VI 15)
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
- Digitalisat Archivexemplar:
- Drucknachweis:
- Vertragssprache Druck:
- Digitalisat Druck:
Schlagwörter
unbekannt
Empfohlene Zitation
Herzog, Richard (2024): Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 248. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/248.html.
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