Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit
  • Startseite
  • Projekt
  • Verträge
  • Hilfsmittel
    • Glossar
    • Literatur und Quellen
    • Tipps zur Suche
    • Links
    • Feedback

Auf dieser Seite

  • Vertragsinhalt
  • Konfessionelle Regelungen
  • Erbrechtliche Regelungen
  • Kommentar
  • Nachweise
  • Schlagwörter
  • Empfohlene Zitation

Andere Formate

  • PDF

Ehevertrag Nr. 249: Sachsen - Württemberg

  • Datum der Vertragsschließung: 11. Mai 1604
  • Ort der Vertragsschließung:

Bräutigam

  • Name: Johann Georg (I.) von Sachsen, später Kurfürst von Sachsen
  • GND: 100029752
  • Geburtsjahr: 1585
  • Sterbejahr: 1656
  • Dynastie: Wettin (Albertiner)
  • Konfession: Evangelisch-Lutherisch

Braut

  • Name: Sibylle Elisabeth von Württemberg
  • GND: 118535862
  • Geburtsjahr: 1584
  • Sterbejahr: 1606
  • Dynastie: Württemberg
  • Konfession: Evangelisch-Lutherisch

Akteure des Bräutigams

  • Name: Johann Georg (I.) von Sachsen, später Kurfürst von Sachsen
  • GND: 100029752
  • Dynastie: Wettin (Albertiner)
  • Verhältnis: Selbst

Akteure der Braut

  • Name: Friedrich I., Herzog von Württemberg
  • GND: 104177640
  • Dynastie: Württemberg
  • Verhältnis: Vater

Vertragsinhalt

Artikel 1 (S. 1): Eheschließung beschlossen

Artikel 2 (S. 1): Beilager geregelt

Artikel 3 (S. 1-2): Die Mitgift beträgt 32.000 Gulden, Zahlung geregelt; Aussteuer an Kleidern, Kleinodien, Schmuck, Silbergeschirr etc. gemäß der Gewohnheit des Hauses Württemberg zugesprochen; Quittung über die gezahlten Summen notwendig

Artikel 4 (S. 2): Erbverzicht der Braut auf alles väterliche, mütterliche, brüderliche und vetterliche Erbe mit Einverständnis des Bräutigams, der Erbfall für die Braut tritt erst ein, wenn die männlichen Leibserben des Hauses Württemberg versterben

Artikel 5 (S. 2): Die Widerlage beträgt 32.000 Gulden

Artikel 6 (S. 2): Die Braut erhält 3.200 Gulden zur Versorgung

Artikel 7 (S. 3): Fürstlicher Sitz und Wittum der Braut festgelegt (Schloss Weißenstein/Weißensee und Schloss Kölleda), Nutzungs- und Verfügungsrechte geregelt, Register erwähnt; Jagdrechte geregelt

Artikel 8 (S. 3 / S. 3 Ex. 2): Verzinsung der 3.200 Gulden geregelt, Nutzungsrechte auf dem Wittum erwähnt; Regelungen bezüglich Wild und Geflügel; Frondienste geregelt; Versorgung mit Bauholz geregelt

Artikel 9 (S. 3-4): Pfarrei auf dem Wittum zugesprochen

Artikel 10 (S. 4): Schwüre und Eide der Amtleute auf dem Wittum festgelegt, Wittumsbrief erwähnt

Artikel 11 (S. 4): Gehorsam der Untertanen gegenüber der Braut auf dem Wittum festgelegt, Erlass von Geboten und Verboten durch die Witwe möglich

Artikel 12 (S. 4): Ritterschaft und Adel auf dem Wittum der Witwe nach Gewohnheit verpflichtet

Artikel 13 (S. 4-5): Sollte das Wittum mit Schulden belastet sein, ist die Braut nicht zahlungspflichtig, der Bräutigam und dessen Erben müssen die Schulden begleichen

Artikel 14 (S. 5 / S. 4 Ex. 2): Der Bräutigam behält sich sich und seinen Erben vor, die Konfession und Formulae Concordia zu bestimmen, die augsburgische Konfession soll bestehen bleiben

Artikel 15 (S. 5-6): Erbhuldigung erwähnt, Trank- und andere Steuern erwähnt

Artikel 16 (S. 6): Vergleich des Wittums mit anderen Gütern, wenn Schäden vorliegen, Frist eines Jahres festgelegt

Artikel 17 (S. 6): Verweisung von Wittum und Morgengabe festgelegt

Artikel 18 (S. 6): Schutz des Wittums versprochen

Artikel 19 (S. 6): Öffnung des Wittums ohne das Einverständnis der Erben des Bräutigams untersagt

Artikel 20 (S. 6): Das Wittum soll nicht durch die Erben des Bräutigams als Lehen vergeben und nicht mit Schulden belastet werden

Artikel 21 (S. 6-7): Wenn das Wittum die 3.200 Gulden jährlich nicht einbringt, muss die fehlende Summe erstattet werden

Artikel 22 (S. 7): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und Leibserben vorhanden sind: Die Leibserben erhalten ihr Erbe, wie es im Haus Sachsen üblich ist; Antritt des Wittums geregelt, lebenslange Nutzungsrechte geregelt, Nutzungsrecht über die Widerlage zugesichert, solange die Witwe nicht erneut heiratet, Versorgung an Hausrat, Wein und Früchten zugesichert; Die Braut behält die Aussteuer

Artikel 23 (S. 7-8): Vorrat zugesichert, falls die Erträge des Wittums nicht ausreichen (Frist eines Jahres genannt), die Versorgung ist durch die Erben des Bräutigams zu gewährleisten

Artikel 24 (S. 8): Die Witwe erhält, wenn das Wittum abgelöst ist, 1.600 Gulden jährlich auf Lebenszeit; Ablösung des Wittums mit 32.000 Gulden möglich

Artikel 25 (S. 8): Wenn die Witwe erneut heiratet und aus der zweiten Ehe ebenfalls Kinder hat: Die 32.000 Gulden sollen nach dem Tod der Braut auf die Kinder der ersten und zweiten Ehe aufgeteilt werden

Artikel 26 (S. 9): Wenn keine Kinder aus der Ehe hervorgehen: Die Braut verbringt ihren Lebensabend auf ihrem Wittum, die 32.000 Gulden fallen nach dem Tod der Braut zurück an den Brautvater oder dessen Erben, die Widerlage fällt an die nächsten Erben des Bräutigams

Artikel 27 (S: 9): Regelungen bezüglich der fahrenden Habe: Die Erben erben nur die Gegenstände, die bereits vor der Witwenzeit der Braut in ihrem Besitz waren und was sie während der Witwenzeit selbst erworben hat, der übrige Hausrat soll zu 2/3 auf die Erben Johann Georgs und zu 1/3 auf die Erben der Braut verteilt werden

Artikel 28 (S. 10): Bis die 32.000 Gulden an die Erben zurückgezahlt werden, sollen die Erben des Hauses Württemberg die Herrschaft über das Wittum erhalten; Gehorsam der Untertanen zugesichert

Artikel 29 (S. 10): Wenn die Braut verstirbt und keine Kinder vorhanden sind: Das Heiratgeld verbleibt beim Bräutigam, wenn dieser verstirbt fällt die Summe an die jeweiligen Erben

Artikel 30 (S. 10): Schulden des Brautpaares sollen aus dem Vermögen des Bräutigams beglichen werden, die Braut ist nicht zahlungspflichtig

Artikel 31 (S. 10): Unbezahlte Schulden auf dem Wittum sollen nach dem Tod der Braut mit der Widerlage bezahlt werden

Artikel 32 (S. 10): Die Morgengabe beträgt 8.000 Gulden und danach jährlich 400 Gulden

Artikel 33 (S. 11): Zu Ostern und zu Michaelis erhält die Braut je 200 Gulden, Nutzungsrechte festgelegt

Artikel 34 (S. 11): Versorgungs- und Verweisungsbrief erwähnt

Artikel 35 (S. 11): Die Braut kann nach Gefallen über die Morgengabe verfügen

Artikel 36 (S. 11): Wenn keine Leibserben vorhanden sind, soll die Summe an die nächsten Erben des Bräutigams fallen

Artikel 37 (S. 11): Losung der Morgengabe geregelt

Artikel 38 (S. 11): Wenn die Braut oder der Bräutigam nach dem Beilager und vor der Zahlung des Heiratsgeldes versterben: Ehevertrag gültig

Artikel 39 (S. 11): Wenn die Braut oder der Bräutigam vor dem Beilager versterben: Ehevertrag ungültig

Artikel 40 (S. 11-12): Einhaltung des Vertrages versprochen

Artikel 41 (S. 12): Verschreibung von Wittum und Morgengabe erwähnt

Konfessionelle Regelungen

Artikel 9 (S. 3-4): Pfarrei auf dem Wittum zugesprochen

Artikel 14 (S. 5 / S. 4 Ex. 2): Der Bräutigam behält sich für sich und seine Erben vor, die Konfession und Formulae Concordia zu bestimmen, die augsburgische Konfession soll bestehen bleiben

Erbrechtliche Regelungen

Artikel 4 (S. 2): Erbverzicht der Braut auf alles väterliche, mütterliche, brüderliche und vetterliche Erbe mit Einverständnis des Bräutigams, der Erbfall für die Braut tritt erst ein, wenn die männlichen Leibserben des Hauses Württemberg versterben

Artikel 15 (S. 5-6): Erbhuldigung erwähnt, Trank- und andere Steuern erwähnt

Artikel 22 (S. 7): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und Leibserben vorhanden sind: Die Leibserben erhalten ihr Erbe, wie es im Haus Sachsen üblich ist; Antritt des Wittums geregelt, lebenslange Nutzungsrechte geregelt, Nutzungsrecht über die Widerlage zugesichert, solange die Witwe nicht erneut heiratet, Versorgung an Hausrat, Wein und Früchten zugesichert; Die Braut behält die Aussteuer

Artikel 25 (S. 8): Wenn die Witwe erneut heiratet und aus der zweiten Ehe ebenfalls Kinder hat: Die 32.000 Gulden sollen nach dem Tod der Braut auf die Kinder der ersten und zweiten Ehe aufgeteilt werden

Artikel 26 (S. 9): Wenn keine Kinder aus der Ehe entstehen: Die Braut verbringt ihren Lebensabend auf ihrem Wittum, die 32.000 Gulden fallen nach dem Tod der Braut zurück an den Brautvater oder dessen Erben, die Widerlage fällt an die nächsten Erben des Bräutigams

Artikel 27 (S: 9): Regelungen bezüglich der fahrenden Habe: Die Erben erben nur die Gegenstände, die bereits vor der Witwenzeit der Braut in ihrem Besitz waren und was sie während der Witwenzeit selbst erworben hat, der übrige Hausrat soll zu 2/3 auf die Erben Johann Georgs und zu 1/3 auf die Erben der Braut verteilt werden

Artikel 28 (S. 10): Bis die 32.000 Gulden an die Erben zurückgezahlt werden, sollen die Erben des Hauses Württemberg die Herrschaft über das Wittum erhalten, Gehorsam der Untertanen zugesichert

Artikel 29 (S. 10): Wenn die Braut verstirbt und keine Kinder vorhanden sind: Das Heiratgeld verbleibt beim Bräutigam, wenn dieser verstirbt fällt die Summe an die jeweiligen Erben

Artikel 36 (S. 11): Wenn keine Leibserben vorhanden sind, soll die Summe an die nächsten Erben des Bräutigams fallen

Kommentar

Vertrag im Original nicht in Artikel unterteilt

Vertrag liegt in 2 Exemplaren vor, das Regest beruht auf dem ersten Exemplar

Nachweise

  • Archivexemplar: HStA Drd 10001 O.U. 12623 (1604 V 11)
  • Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
  • Digitalisat Archivexemplar:
  • Drucknachweis:
  • Vertragssprache Druck:
  • Digitalisat Druck: unbekannt

Schlagwörter

unbekannt

Empfohlene Zitation

Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 249. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/249.html.

@misc{Dynastische Ehevertr{"a}ge der fr{"u}hen Neuzeit,
 title = {Dynastische Ehevertr{"a}ge der fr{"u}hen Neuzeit: Vertrag Nr. 249},
 url = {https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/249.html}
}


SFB 138 - Dynamiken der Sicherheit



Impressum | Datenschutz