Ehevertrag Nr. 249: Sachsen - Württemberg
- Datum der Vertragsschließung: 11. Mai 1604
- Ort der Vertragsschließung:
Bräutigam
- Name: Johann Georg (I.) von Sachsen, später Kurfürst von Sachsen
- GND: 100029752
- Geburtsjahr: 1585
- Sterbejahr: 1656
- Dynastie: Wettin (Albertiner)
- Konfession: Evangelisch-Lutherisch
Braut
- Name: Sibylle Elisabeth von Württemberg
- GND: 118535862
- Geburtsjahr: 1584
- Sterbejahr: 1606
- Dynastie: Württemberg
- Konfession: Evangelisch-Lutherisch
Akteure des Bräutigams
- Name: Johann Georg (I.) von Sachsen, später Kurfürst von Sachsen
- GND: 100029752
- Dynastie: Wettin (Albertiner)
- Verhältnis: Selbst
Akteure der Braut
- Name: Friedrich I., Herzog von Württemberg
- GND: 104177640
- Dynastie: Württemberg
- Verhältnis: Vater
Vertragsinhalt
Artikel 1 (S. 1): Eheschließung beschlossen
Artikel 2 (S. 1): Beilager geregelt
Artikel 3 (S. 1-2): Die Mitgift beträgt 32.000 Gulden, Zahlung geregelt; Aussteuer an Kleidern, Kleinodien, Schmuck, Silbergeschirr etc. gemäß der Gewohnheit des Hauses Württemberg zugesprochen; Quittung über die gezahlten Summen notwendig
Artikel 4 (S. 2): Erbverzicht der Braut auf alles väterliche, mütterliche, brüderliche und vetterliche Erbe mit Einverständnis des Bräutigams, der Erbfall für die Braut tritt erst ein, wenn die männlichen Leibserben des Hauses Württemberg versterben
Artikel 5 (S. 2): Die Widerlage beträgt 32.000 Gulden
Artikel 6 (S. 2): Die Braut erhält 3.200 Gulden zur Versorgung
Artikel 7 (S. 3): Fürstlicher Sitz und Wittum der Braut festgelegt (Schloss Weißenstein/Weißensee und Schloss Kölleda), Nutzungs- und Verfügungsrechte geregelt, Register erwähnt; Jagdrechte geregelt
Artikel 8 (S. 3 / S. 3 Ex. 2): Verzinsung der 3.200 Gulden geregelt, Nutzungsrechte auf dem Wittum erwähnt; Regelungen bezüglich Wild und Geflügel; Frondienste geregelt; Versorgung mit Bauholz geregelt
Artikel 9 (S. 3-4): Pfarrei auf dem Wittum zugesprochen
Artikel 10 (S. 4): Schwüre und Eide der Amtleute auf dem Wittum festgelegt, Wittumsbrief erwähnt
Artikel 11 (S. 4): Gehorsam der Untertanen gegenüber der Braut auf dem Wittum festgelegt, Erlass von Geboten und Verboten durch die Witwe möglich
Artikel 12 (S. 4): Ritterschaft und Adel auf dem Wittum der Witwe nach Gewohnheit verpflichtet
Artikel 13 (S. 4-5): Sollte das Wittum mit Schulden belastet sein, ist die Braut nicht zahlungspflichtig, der Bräutigam und dessen Erben müssen die Schulden begleichen
Artikel 14 (S. 5 / S. 4 Ex. 2): Der Bräutigam behält sich sich und seinen Erben vor, die Konfession und Formulae Concordia zu bestimmen, die augsburgische Konfession soll bestehen bleiben
Artikel 15 (S. 5-6): Erbhuldigung erwähnt, Trank- und andere Steuern erwähnt
Artikel 16 (S. 6): Vergleich des Wittums mit anderen Gütern, wenn Schäden vorliegen, Frist eines Jahres festgelegt
Artikel 17 (S. 6): Verweisung von Wittum und Morgengabe festgelegt
Artikel 18 (S. 6): Schutz des Wittums versprochen
Artikel 19 (S. 6): Öffnung des Wittums ohne das Einverständnis der Erben des Bräutigams untersagt
Artikel 20 (S. 6): Das Wittum soll nicht durch die Erben des Bräutigams als Lehen vergeben und nicht mit Schulden belastet werden
Artikel 21 (S. 6-7): Wenn das Wittum die 3.200 Gulden jährlich nicht einbringt, muss die fehlende Summe erstattet werden
Artikel 22 (S. 7): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und Leibserben vorhanden sind: Die Leibserben erhalten ihr Erbe, wie es im Haus Sachsen üblich ist; Antritt des Wittums geregelt, lebenslange Nutzungsrechte geregelt, Nutzungsrecht über die Widerlage zugesichert, solange die Witwe nicht erneut heiratet, Versorgung an Hausrat, Wein und Früchten zugesichert; Die Braut behält die Aussteuer
Artikel 23 (S. 7-8): Vorrat zugesichert, falls die Erträge des Wittums nicht ausreichen (Frist eines Jahres genannt), die Versorgung ist durch die Erben des Bräutigams zu gewährleisten
Artikel 24 (S. 8): Die Witwe erhält, wenn das Wittum abgelöst ist, 1.600 Gulden jährlich auf Lebenszeit; Ablösung des Wittums mit 32.000 Gulden möglich
Artikel 25 (S. 8): Wenn die Witwe erneut heiratet und aus der zweiten Ehe ebenfalls Kinder hat: Die 32.000 Gulden sollen nach dem Tod der Braut auf die Kinder der ersten und zweiten Ehe aufgeteilt werden
Artikel 26 (S. 9): Wenn keine Kinder aus der Ehe hervorgehen: Die Braut verbringt ihren Lebensabend auf ihrem Wittum, die 32.000 Gulden fallen nach dem Tod der Braut zurück an den Brautvater oder dessen Erben, die Widerlage fällt an die nächsten Erben des Bräutigams
Artikel 27 (S: 9): Regelungen bezüglich der fahrenden Habe: Die Erben erben nur die Gegenstände, die bereits vor der Witwenzeit der Braut in ihrem Besitz waren und was sie während der Witwenzeit selbst erworben hat, der übrige Hausrat soll zu 2/3 auf die Erben Johann Georgs und zu 1/3 auf die Erben der Braut verteilt werden
Artikel 28 (S. 10): Bis die 32.000 Gulden an die Erben zurückgezahlt werden, sollen die Erben des Hauses Württemberg die Herrschaft über das Wittum erhalten; Gehorsam der Untertanen zugesichert
Artikel 29 (S. 10): Wenn die Braut verstirbt und keine Kinder vorhanden sind: Das Heiratgeld verbleibt beim Bräutigam, wenn dieser verstirbt fällt die Summe an die jeweiligen Erben
Artikel 30 (S. 10): Schulden des Brautpaares sollen aus dem Vermögen des Bräutigams beglichen werden, die Braut ist nicht zahlungspflichtig
Artikel 31 (S. 10): Unbezahlte Schulden auf dem Wittum sollen nach dem Tod der Braut mit der Widerlage bezahlt werden
Artikel 32 (S. 10): Die Morgengabe beträgt 8.000 Gulden und danach jährlich 400 Gulden
Artikel 33 (S. 11): Zu Ostern und zu Michaelis erhält die Braut je 200 Gulden, Nutzungsrechte festgelegt
Artikel 34 (S. 11): Versorgungs- und Verweisungsbrief erwähnt
Artikel 35 (S. 11): Die Braut kann nach Gefallen über die Morgengabe verfügen
Artikel 36 (S. 11): Wenn keine Leibserben vorhanden sind, soll die Summe an die nächsten Erben des Bräutigams fallen
Artikel 37 (S. 11): Losung der Morgengabe geregelt
Artikel 38 (S. 11): Wenn die Braut oder der Bräutigam nach dem Beilager und vor der Zahlung des Heiratsgeldes versterben: Ehevertrag gültig
Artikel 39 (S. 11): Wenn die Braut oder der Bräutigam vor dem Beilager versterben: Ehevertrag ungültig
Artikel 40 (S. 11-12): Einhaltung des Vertrages versprochen
Artikel 41 (S. 12): Verschreibung von Wittum und Morgengabe erwähnt
Konfessionelle Regelungen
Artikel 9 (S. 3-4): Pfarrei auf dem Wittum zugesprochen
Artikel 14 (S. 5 / S. 4 Ex. 2): Der Bräutigam behält sich für sich und seine Erben vor, die Konfession und Formulae Concordia zu bestimmen, die augsburgische Konfession soll bestehen bleiben
Erbrechtliche Regelungen
Artikel 4 (S. 2): Erbverzicht der Braut auf alles väterliche, mütterliche, brüderliche und vetterliche Erbe mit Einverständnis des Bräutigams, der Erbfall für die Braut tritt erst ein, wenn die männlichen Leibserben des Hauses Württemberg versterben
Artikel 15 (S. 5-6): Erbhuldigung erwähnt, Trank- und andere Steuern erwähnt
Artikel 22 (S. 7): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und Leibserben vorhanden sind: Die Leibserben erhalten ihr Erbe, wie es im Haus Sachsen üblich ist; Antritt des Wittums geregelt, lebenslange Nutzungsrechte geregelt, Nutzungsrecht über die Widerlage zugesichert, solange die Witwe nicht erneut heiratet, Versorgung an Hausrat, Wein und Früchten zugesichert; Die Braut behält die Aussteuer
Artikel 25 (S. 8): Wenn die Witwe erneut heiratet und aus der zweiten Ehe ebenfalls Kinder hat: Die 32.000 Gulden sollen nach dem Tod der Braut auf die Kinder der ersten und zweiten Ehe aufgeteilt werden
Artikel 26 (S. 9): Wenn keine Kinder aus der Ehe entstehen: Die Braut verbringt ihren Lebensabend auf ihrem Wittum, die 32.000 Gulden fallen nach dem Tod der Braut zurück an den Brautvater oder dessen Erben, die Widerlage fällt an die nächsten Erben des Bräutigams
Artikel 27 (S: 9): Regelungen bezüglich der fahrenden Habe: Die Erben erben nur die Gegenstände, die bereits vor der Witwenzeit der Braut in ihrem Besitz waren und was sie während der Witwenzeit selbst erworben hat, der übrige Hausrat soll zu 2/3 auf die Erben Johann Georgs und zu 1/3 auf die Erben der Braut verteilt werden
Artikel 28 (S. 10): Bis die 32.000 Gulden an die Erben zurückgezahlt werden, sollen die Erben des Hauses Württemberg die Herrschaft über das Wittum erhalten, Gehorsam der Untertanen zugesichert
Artikel 29 (S. 10): Wenn die Braut verstirbt und keine Kinder vorhanden sind: Das Heiratgeld verbleibt beim Bräutigam, wenn dieser verstirbt fällt die Summe an die jeweiligen Erben
Artikel 36 (S. 11): Wenn keine Leibserben vorhanden sind, soll die Summe an die nächsten Erben des Bräutigams fallen
Kommentar
Vertrag im Original nicht in Artikel unterteilt
Vertrag liegt in 2 Exemplaren vor, das Regest beruht auf dem ersten Exemplar
Nachweise
- Archivexemplar: HStA Drd 10001 O.U. 12623 (1604 V 11)
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
- Digitalisat Archivexemplar:
- Drucknachweis:
- Vertragssprache Druck:
- Digitalisat Druck: unbekannt
Schlagwörter
unbekannt
Empfohlene Zitation
Herzog, Richard (2024): Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 249. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/249.html.
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