Ehevertrag Nr. 251: Pommern - Sachsen
- Datum der Vertragsschließung: 4. März 1610
- Ort der Vertragsschließung: Dresden
Bräutigam
- Name: Franz, Herzog von Pommern
- GND: 137530072
- Geburtsjahr: 1577
- Sterbejahr: 1620
- Dynastie: Greifen
- Konfession: Evangelisch-Lutherisch
Braut
- Name: Sophia von Sachsen
- GND: 120152126
- Geburtsjahr: 1587
- Sterbejahr: 1635
- Dynastie: Wettiner (Albertiner)
- Konfession: Evangelisch-Lutherisch
Akteure des Bräutigams
- Name: Franz, Herzog von Pommern
- GND: 137530072
- Dynastie: Greifen
- Verhältnis: Selbst
Akteure der Braut
- Name: Christian II., Kurfürst von Sachsen
- GND: 100265901
- Dynastie: Wettin (Albertiner)
- Verhältnis: Vormund und Onkel
Vertragsinhalt
Artikel 1 (Bl. 1): Einverständnis der Tante des Bräutigams Anna von Croÿ, des Herzogs Philipp von Pommern, des Herzogs Bogislaw XIV., Herzog Georgs, des Herzogs Ulrich, des Herzogs Philipp Julius, der Brautmutter Sophie von Sachsen und der Braut erwähnt
Artikel 2 (Bl. 1-2): Ehe beschlossen
Artikel 3 (Bl. 2): Beilager geregelt
Artikel 4 (Bl. 2): Die Mitgift beträgt 20.000 Taler und 20 silberne Groschen, Zahlung nach dem Beilager vorgeschrieben, Quittierung geregelt
Artikel 5 (Bl. 2): Aussteuer an Schmuck, Kleinodien, Silbergeschirr, Kleidern etc. versprochen, wie es dem Stand der Braut entspricht
Artikel 6 (Bl. 2-3): Die Morgengabe beträgt 7.000 Taler, die jährliche Verschreibung beträgt 350 Taler; Sollten sich die finanziellen Verhältnisse des Hauses Pommern ändern, ist eine Änderung dieses Artikels möglich, Gewohnheitsrecht erwähnt
Artikel 7 (Bl. 3): Konsens der Brüder und Vetter des Bräutigams erneut erwähnt
Artikel 8 (Bl. 3): Finanzielle Regelungen zur Zahlung der Morgengabe und der Verschreibung, pro Quartal erhält die Braut 87 Taler und 12 Groschen zusätzlich
Artikel 9 (Bl. 3): Die Zahlung der 350 Taler jährlich erfolgt lebenslang auch nach dem Tod des Bräutigams, Konsens der Brüder und Vetter des Bräutigams erwähnt
Artikel 10 (Bl. 3): Regelungen, falls der Bräutigam die Morgengabe nicht aufbringen kann
Artikel 11 (Bl. 3-4): Die Widerlage beträgt 30.000 Taler
Artikel 12 (Bl. 4): Das Heiratsgut soll angelegt und niemand anderem verschrieben werden
Artikel 13 (Bl. 4): Wittumssitz festgelegt: Amt Butow samt den zugehörigen Städten, Dörfern, Höfen und Renten; Verschreibung und Versicherung für die dort eingesessenen Adelsgeschlechter; Bewilligung der Herzöge von Pommern erwähnt; Die Braut erhält jährlich 6.000 Taler zur Versorgung
Artikel 14 (Bl. 4): Mängel auf dem Wittum sollen durch das Heiratsgeld, die Morgengabe und deren Erträge ausgeglichen werden
Artikel 15 (Bl. 4-5): Anlage des Heiratsgeldes festgelegt
Artikel 16 (Bl. 5): Frondienste, Fischereirechte, Rechtsprechung, Holz etc. auf dem Wittum geregelt
Artikel 17 (Bl. 5-6): Besoldung der Amtleute und Diener durch den Bräutigam auf dem Wittum geregelt, Besoldung durch die Erben des Bräutigams zugesichert
Artikel 18 (Bl. 5-6): Mängel am Wittum müssen durch die Erben des Bräutigams erstattet werden, Zahlung der Pension nach dem Tod des Bräutigams durch dessen Erben festgelegt
Artikel 19 (Bl. 6): Die Braut erhält das Recht auf dem Wittum Amtleute zu bestellen und zu entlassen, weitere Regelungen, Herkunft des potentiellen Amtmannes aus Pommern notwendig
Artikel 20 (Bl. 6): Schwur und Eid der Amtleuten und Untertanen auf dem Wittum nach dem Tod des Bräutigam geregelt; Nach dem Tod der Braut müssen die Untertanen und die Amtleute dem Herzog von Sachsen, dessen Brüdern und den Erben der halben Widerlage den Schwur und den Eid leisten; Versorgung der Braut geregelt
Artikel 21 (Bl. 6): Herrschaft der Braut auf dem Wittum samt den Dörfern und Zugehörungen etc. geregelt, Jagdrechte geregelt, Nutzungerechte wie üblich geregelt
Artikel 22 (Bl. 6-7): Erbhuldigung erwähnt
Artikel 23 (Bl. 7): Verteidigung des Wittums auf Kosten der Erben geregelt
Artikel 24 (Bl. 7): Besichtigung des Wittums durch den Herzog von Sachsen geregelt
Artikel 25 (Bl. 7): Besichtigung des Wittums vom Bräutigam gestattet
Artikel 26 (Bl. 7): Wenn das Wittum nicht die vorgeschriebenen 6.000 Taler einbringen kann, muss die restliche Summe von den Erträgen des Heiratsgeldes oder anderen Gütern erstattet werden
Artikel 27 (Bl. 7-8): Wenn das Wittums nicht dem Stand der Braut entspricht: Verbesserungen geregelt
Artikel 28 (Bl. 8): Schutz und Versicherung der Braut auf dem Wittum versprochen
Artikel 29 (Bl. 8): Die geistlichen und weltlichen Untertanen auf dem Wittum sollen in ihren Gewohnheiten und Rechten belassen werden
Artikel 30 (Bl. 8): Öffnung des Wittums untersagt, Vergabe des Wittums durch die Braut untersagt, sofern die Erlaubnis der Erben des Bräutigams nicht vorliegt
Artikel 31 (Bl. 8): Regelungen bezüglich der Ausbesserung des Witwensitzes
Artikel 32 (Bl. 8-9): Erbverzicht der Braut für sich und ihre Erben auf alles väterliche und andere mögliche Erbe des Hauses Sachsen, Erbverzichtbrief erwähnt; Der Erbfall für die Braut und ihre Erben tritt erst ein, wenn alle männlichen Erben des Hauses Sachsen versterben
Artikel 33 (Bl. 9-10): Wenn die Braut vor dem Bräutigam und ohne Leibeserben verstirbt: Der Bräutigam erhält das lebenslange Nutzungsrecht an der Mitgift, nach dem Tod des Bräutigams fällt die Summe zurück an das Haus Sachsen; Zusätzliche Regelungen zur Zahlung, bis die Zahlung vollständig erfolgt ist, erhält das Haus Sachsen das Nutzungsrecht über das Wittum sowie jährlich 1 800 Talern, Eide der Amtleute und Untertanen vorgeschrieben
Artikel 34 (Bl. 10): Eide und Gehorsam der Untertanen und Amtleute auf dem Wittum gegenüber der Braut oder dem Haus Sachsen nach dem Tod des Bräutigams geregelt
Artikel 35 (Bl. 10-11): Rückzahlung der Mitgift nach dem Tod der Braut und dem Tod des Bräutigams ohne Leibeserben in der Stadt Frankfurt an der Oder vereinbart
Artikel 36 (Bl. 11): Wenn die Braut vor dem Bräutigam und ohne Leibeserben verstirbt: Wenn die Braut die Aussteuer nicht in ihrem Testament vererbt hat, erhält der Bräutigam das lebenslange Nutzungsrecht an der Aussteuer, Übergabe einer Inventarliste notwendig, nach dem Tod des Bräutigams fällt die Aussteuer zurück an das Haus Sachsen
Artikel 37 (Bl. 11): Wenn Leibeserben vorhanden sind, diese aber vor dem Brautpaar versterben, soll es mit den erbrechtlichen Regelungen so gehalten werden, wie in den vorherigen Artikeln festgelegt wurde
Artikel 38 (Bl. 11-12): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und Leibeserben vorhanden sind: Die Mitgift und die Aussteuer sollen bei dem Bräutigam und den Leibeserben erblich verbleiben
Artikel 39 (Bl. 12): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und unmündige Leibeserben vorhanden sind: Vormundschaft wie es im Haus Pommern üblich ist beschlossen, Herrschaft der Braut auf dem Wittum geregelt, Ausstattung des Wittums mit Holz und Munition geregelt, lebenslanges Nutzungsrecht der Braut am Wittum geregelt, Versorgung mit 6.000 Talern geregelt, Versorgung mit Getreide und Hausrat geregelt, wenn daran ein Mangel besteht
Artikel 40 (Bl. 12-13): Der Hausrat und die Munition sollen bei einer eventuellen Ablösung oder nach dem Versterben der Braut auf dem Wittum verbleiben
Artikel 41 (Bl. 13): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt: Die Aussteuer und alle Geschenke verbleiben bei der Braut
Artikel 42 (Bl. 13-14): Wenn die Witwe erneut heiratet: Ablösung des Wittums mit der Summe der Morgengabe und der Mitgift, weitere finanzielle Regelungen bezüglich der Ablösung, Ablösung mit 2.000 Talern Kapital, die Braut erhält weiterhin 3.000 Taler jährlich und die Morgengabe, die 3.000 Taler fallen nach dem Tod der Braut zurück an die männlichen Erben des Bräutigams und der Braut oder an deren männliche Erben
Artikel 43 (Bl. 13-14): Wenn die Witwe erneut heiratet und aus der zweiten Ehe ebenfalls männliche Leibeserben vorhanden sind: Die 30.000 Taler sollen nach dem Tod der Braut auf die Erben aus der ersten und zweiten Ehe aufgeteilt werden
Artikel 44 (Bl. 14): Abtretung des Wittums geregelt
Artikel 45 (Bl. 14): Wenn keine gemeinsamen Leibeserben aus der Ehe vorhanden sind: Leben der Witwe auf dem Wittum geregelt, die Mitgift fällt nach dem Tod der Braut zurück an das Haus Sachsen
Artikel 46 (Bl. 14-15): Die Braut hat keinerlei Verpflichtungen an eventuellen Schulden des Bräutigams, an das Wittum, die Aussteuer, die Morgengabe, etc. sollen keine Forderungen gestellt werden, es sollen keine Forderungen an immobilen Besitz und Fahrhabe gestellt werden
Artikel 47 (Bl. 15): auf den Wittumsgütern ansässige Adelsgeschlechter erwähnt, Ritterdienste geregelt, Huldigung erwähnt, ansonsten verbleibt der Adel auf dem Wittum unter der Regierung des Fürsten, wenn die Witwe die genannten Adelsgeschlechter nicht für die Ritterdienste standesgemäß bestellen konnte, übernimmt der regierende Fürst diese Aufgabe
Artikel 48 (Bl. 15-16): Wenn im Haus Pommern weniger als drei männliche Personen am Leben sind: Die Erben des Hauses Pommern sollen andere Reichslehen erhalten, das Wittum verbleibt bei der Witwe
Artikel 49 (Bl. 16): Wenn die Braut oder der Bräutigam vor dem Beilager versterben sollten: Ehevertrag ungültig
Artikel 50 (Bl. 16): Einhaltung des Vertrages versprochen
Erbrechtliche Regelungen
Artikel 20 (Bl. 6): Schwur und Eid der Amtleuten und Untertanen auf dem Wittum nach dem Tod des Bräutigam geregelt; Nach dem Tod der Braut müssen die Untertanen und die Amtleute dem Herzog von Sachsen, dessen Brüdern und den Erben der halben Widerlage den Schwur und den Eid leisten; Versorgung der Braut geregelt
Artikel 22 (Bl. 6-7): Erbhuldigung erwähnt
Artikel 32 (Bl. 8-9): Erbverzicht der Braut für sich und ihre Erben auf alles väterliche und andere mögliche Erbe des Hauses Sachsen, Erbverzichtbrief erwähnt; Der Erbfall für die Braut und ihre Erben tritt erst ein, wenn alle männlichen Erben des Hauses Sachsen versterben
Artikel 33 (Bl. 9-10): Wenn die Braut vor dem Bräutigam und ohne Leibeserben verstirbt: Der Bräutigam erhält das lebenslange Nutzungsrecht an der Mitgift, nach dem Tod des Bräutigams fällt die Summe zurück an das Haus Sachsen; Zusätzliche Regelungen zur Zahlung, bis die Zahlung vollständig erfolgt ist, erhält das Haus Sachsen das Nutzungsrecht über das Wittum sowie jährlich 1 800 Talern, Eide der Amtleute und Untertanen vorgeschrieben
Artikel 35 (Bl. 10-11): Rückzahlung der Mitgift nach dem Tod der Braut und dem Tod des Bräutigams ohne Leibeserben in der Stadt Frankfurt an der Oder vereinbart
Artikel 36 (Bl. 11): Wenn die Braut vor dem Bräutigam und ohne Leibeserben verstirbt: Wenn die Braut die Aussteuer nicht in ihrem Testament vererbt hat, erhält der Bräutigam das lebenslange Nutzungsrecht an der Aussteuer, Übergabe einer Inventarliste notwendig, nach dem Tod des Bräutigams fällt die Aussteuer zurück an das Haus Sachsen
Artikel 37 (Bl. 11): Wenn Leibeserben vorhanden sind, diese aber vor dem Brautpaar versterben, soll es mit den erbrechtlichen Regelungen so gehalten werden, wie in den vorherigen Artikeln festgelegt wurde
Artikel 38 (Bl. 11-12): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und Leibeserben vorhanden sind: Die Mitgift und die Aussteuer sollen bei dem Bräutigam und den Leibeserben erblich verbleiben
Artikel 39 (Bl. 12): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und unmündige Leibeserben vorhanden sind: Vormundschaft wie es im Haus Pommern üblich ist beschlossen, Herrschaft der Braut auf dem Wittum geregelt, Ausstattung des Wittums mit Holz und Munition geregelt, lebenslanges Nutzungsrecht der Braut am Wittum geregelt, Versorgung mit 6.000 Talern geregelt, Versorgung mit Getreide und Hausrat geregelt, wenn daran ein Mangel besteht
Artikel 41 (Bl. 13): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt: Die Aussteuer und alle Geschenke verbleiben bei der Braut
Artikel 42 (Bl. 13-14): Wenn die Witwe erneut heiratet: Ablösung des Wittums mit der Summe der Morgengabe und der Mitgift, weitere finanzielle Regelungen bezüglich der Ablösung, Ablösung mit 2.000 Talern Kapital, die Braut erhält weiterhin 3.000 Taler jährlich und die Morgengabe, die 3.000 Taler fallen nach dem Tod der Braut zurück an die männlichen Erben des Bräutigams und der Braut oder an deren männliche Erben
Artikel 43 (Bl. 13-14): Wenn die Witwe erneut heiratet und aus der zweiten Ehe ebenfalls männliche Leibeserben vorhanden sind: Die 30.000 Taler sollen nach dem Tod der Braut auf die Erben aus der ersten und zweiten Ehe aufgeteilt werden
Artikel 45 (Bl. 14): Wenn keine gemeinsamen Leibeserben aus der Ehe vorhanden sind: Leben der Witwe auf dem Wittum geregelt, die Mitgift fällt nach dem Tod der Braut zurück an das Haus Sachsen
Externe Instanzen beteiligt
Artikel 1 (Bl. 1): Einverständnis der Tante des Bräutigams Anna von Croÿ, des Herzogs Philipp von Pommern, des Herzogs Bogislaw XIV., Herzog Georgs, des Herzogs Ulrich, des Herzogs Philipp Julius, der Brautmutter Sophie von Sachsen und der Braut erwähnt
Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen
Artikel 1 (Bl. 1): Einverständnis der Tante des Bräutigams Anna von Croÿ, des Herzogs Philipp von Pommern, des Herzogs Bogislaw XIV., Herzog Georgs, des Herzogs Ulrich, des Herzogs Philipp Julius, der Brautmutter Sophie von Sachsen und der Braut erwähnt
Artikel 7 (Bl. 3): Konsens der Brüder und Vetter des Bräutigams erneut erwähnt
Kommentar
Vertrag im Original nicht in Artikel unterteilt
Nachweise
- Archivexemplar: HStA Drd 10001 O.U. 12692 (1610 III 4)
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
- Digitalisat Archivexemplar:
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Empfohlene Zitation
Herzog, Richard (2024): Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 251. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/251.html.
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