Ehevertrag Nr. 252: Sachsen-Zeitz - Schleswig-Holstein-Glücksburg
- Datum der Vertragsschließung: 1. Mai 1650
- Ort der Vertragsschließung:
Bräutigam
- Name: Moritz, Herzog von Sachsen-Zeitz
- GND: 102305889
- Geburtsjahr: 1619
- Sterbejahr: 1681
- Dynastie: Wettin (Albertiner)
- Konfession: Evangelisch-Lutherisch
Braut
- Name: Sophia Hedwig von Schleswig-Holstein-Glücksburg
- GND: 104177217
- Geburtsjahr: 1630
- Sterbejahr: 1652
- Dynastie: Schleswig-Holstein-Sonderburg-Glücksburg
- Konfession: Evangelisch-Lutherisch
Akteure des Bräutigams
- Name: Johann Georg I., Kurfürst von Sachsen
- GND: 100029752
- Dynastie: Wettin (Albertiner)
- Verhältnis: Vater
Akteure der Braut
- Name: Philipp, Herzog von Schleswig-Holstein-Sonderburg-Glücksburg
- GND: 124800939
- Dynastie: Schleswig-Holstein-Sonderburg-Glücksburg
- Verhältnis: Vater
Vertragsinhalt
Artikel 1 (S. 1-2): Eheschließung beschlossen, öffentliche Desponsation erwähnt
Artikel 2 (S. 2): Beilager erwähnt
Artikel 3 (S. 2): Die Mitgift beträgt 15.000 Reichstaler
Artikel 4 (S. 2): Anstatt der Silberausstattung erhält die Braut 2.000 Reichstaler, sonstige Aussteuer versprochen
Artikel 5 (S. 2): Die Ausstattung der Braut enthält ein Brautkleid
Artikel 6 (S. 2): Die Zahlungsfrist beträgt 1 Jahr nach vollzogenem Beilager, Obligation erwähnt, Anfertigung einer Quittung in Hamburg notwendig
Artikel 7 (S. 2-3): Die Braut leistet keinen Erbverzicht, sondern erbt zu gleichen Teilen wie ihre Schwestern
Artikel 8 (S. 3): Nach dem vollzogenen Beilager erhält die Braut eine Verschreibung über 6.000 Reichstaler mit einer jährlichen Verzinsung von 5% als Morgengabe, Nutzungs- und Gebrauchsrechte geregelt
Artikel 9 (S. 3): Die Widerlage beträgt 15.000 Reichstaler
Artikel 10 (S. 3): Die 30.000 Reichstaler sollen als Leibgedinge angelegt werden
Artikel 11 (S. 3-4): Wittum und Zugehörungen festgelegt, Nutzungsrechte geregelt, Rechtsprechung geregelt, zusätzliche Spezifikation erwähnt
Artikel 12 (S. 4): Auf dem Wittum erhält die Witwe jährlich 3.000 Reichstaler zur Versorgung
Artikel 13 (S. 4): Wenn das Wittum die 3.000 Reichstaler jährlich nicht einbringen kann: Der Mangel soll durch andere Güter erstattet werden, Versicherung erwähnt
Artikel 14 (S. 4): Hoheitsbrief des Kurfürsten von Sachsen an die Amtsstände und Untertanen auf dem Wittum erwähnt
Artikel 15 (S. 4): Unterhaltung des Wittums geregelt, wenn das Einkommen der Witwe hierfür nicht ausreicht
Artikel 16 (S. 4): Die Regalien, Landesordnung, Kirchenordnung, Landeshoheit, Ritterdienste, Appellationen, Lehnsherrschaften, Steuern, Münzprägung, Erbhuldigung und Öffnung des Wittums, die landesfürstliche Superiorität bleibt dem Bräutigam und dessen Erben reserviert
Artikel 17 (S. 4-5): Schäden und Mängel auf dem Wittum, die durch Soldaten entstehen, sollen durch die Familie des Bräutigams erstattet werden
Artikel 18 (S. 5): Der Kurfürst von Sachsen behält sich das Recht vor, die Amtleute und Bediensteten der Braut zu bestellen, Schwur der Amtleute und Bediensteten der Braut gegenüber geregelt
Artikel 19 (S. 5): Gehorsam der Untertanen auf dem Wittum und den Zugehörungen geregelt, die Untertanen sollen in ihren Gewohnheiten belassen werden
Artikel 20 (S. 5): Schutz der Braut und des Wittums durch die Erben des Kurfürsten von Sachsen geregelt, Verteidigung der Witwe, des Wittums und der Untertanen versprochen
Artikel 21 (S. 5): Das Wittum soll nicht durch Schulden der sächsischen Kurfürsten belastet werden, Erstattung geregelt
Artikel 22 (S. 5): Bei Bezug des Wittums soll eine Inventarliste über den Vorrat ausgefertigt werden, alle Gegenstände und Mobilien, die bei Bezug auf dem Wittum vorgefunden wurden, müssen dort verbleiben
Artikel 23 (S. 6): Wenn der Vorrat auf dem Wittum nicht ausreicht: Mängel müssen erstattet werden
Artikel 24 (S. 6): Verkauf, Verpfändung oder Verweisung des Wittums untersagt, Öffnung des Wittums ohne Erlaubnis des Hauses Sachsen untersagt
Artikel 25 (S. 6): Bauliche Instandhaltung durch das Haus Sachsen geregelt
Artikel 26 (S. 6): Versorgung mit Holz etc. auf dem Wittum gesichert, falls das vorhandene Holz nicht ausreicht
Artikel 27 (S. 6): Wenn die Braut vor dem Bräutigam stirbt und keine Leibserben vorhanden sind: Der Bräutigam erhält das lebenslange Nutzungsrecht an der Mitgift, der Aussteuer und den Geschenken gegen die Ausstellung einer Inventarliste; nach dem Tod des Bräutigams fällt die Erbmasse an die nächsten Erben der Braut oder an die von ihr im Testament bestimmten Personen
Artikel 28 (S. 6-7): Wenn der Bräutigam vor der Braut stirbt und unmündige Leibserben vorhanden sind: Vormundschaft nach der Verordnung des Herzogs Moritz vorgeschrieben, Versorgung und Erziehung der Kinder darf nicht auf Kosten des Wittums erfolgen, Bezug des Wittums geregelt; Nutzung des Wittums, solange die Witwe nicht erneut heiratet, geregelt; Versorgung mit Hausrat und Wittumsgütern geregelt, die Braut erhält das Verfügungsrecht über die Verschreibung, die Morgengabe, die Aussteuer, eventuelles Erbe und Geschenke
Artikel 29 (S. 7): Wenn die Witwe erneut heiratet: Die 15.000 Reichstaler der Mitgift und die 15.000 Reichstaler der Widerlage müssen durch die Erben des Bräutigams erstattet werden, die Verschreibung der Morgengabe muss lebenslang weiter gezahlt werden, Abtretung des Wittums geregelt
Artikel 30 (S. 7-8): Wenn die Braut erneut heiratet und Kinder aus der zweiten Ehe vorhanden sind: Die 15.000 Reichstaler der Mitgift sollen nach ihrem Tod auf die Kinder aus der ersten und der zweiten Ehe aufgeteilt werden, die 15.000 Reichstaler der Widerlage soll ausschließlich an die Erben des Bräutigams fallen, die Kaution soll dann erloschen sein
Artikel 31 (S. 8): Leben der Witwe auf dem Wittum geregelt, nach dem Tod der Witwe fällt das Wittum zurück an die Familie des Bräutigams
Artikel 32 (S. 8): Über Güter, die nicht mit dem Heiratsgut zusammenhängen, kann die Braut selbst verfügen und diese verschenken oder vererben
Artikel 33 (S. 8): Auf dem Wittum muss nach dem Tod der Witwe oder dem Auszug die gleiche Anzahl an Hausrats- und Vorratsgütern gemäß der Inventarliste verbleiben, wie bei dem Einzug der Witwe
Artikel 34 (S. 8): Wenn Braut und Bräutigam versterben und keine Leibserben vorhanden sind: Bis die Summen an den Brautvater oder dessen Erben zurückgezahlt wurden, erhält das Haus der Braut das Verfügungsrecht über das Wittum und die Zugehörungen, Huldigung und Gehorsam der Untertanen gesichert
Artikel 35 (S. 8): Eventuelle Schulden des Bräutigams müssen durch dessen Erben beglichen werden, die Braut hat keinerlei Zahlungsverpflichtungen, Schulden der Braut sollen durch die Widerlage beglichen werden
Artikel 36 (S. 8-9): Wenn die Braut oder der Bräutigam vor dem Beilager versterben: Ehevertrag ungültig
Artikel 37 (S. 9): Rezess und Unterschriften
Erbrechtliche Regelungen
Artikel 7 (S. 2-3): Die Braut leistet keinen Erbverzicht, sondern erbt zu gleichen Teilen wie ihre Schwestern
Artikel 27 (S. 6): Wenn die Braut vor dem Bräutigam stirbt und keine Leibserben vorhanden sind: Der Bräutigam erhält das lebenslange Nutzungsrecht an der Mitgift, der Aussteuer und den Geschenke gegen die Ausstellung einer Inventarliste; Nach dem Tod des Bräutigams fällt die Erbmasse an die nächsten Erben der Braut oder an die von ihr im Testament bestimmten Personen
Artikel 28 (S. 6-7): Wenn der Bräutigam vor der Braut stirbt und unmündige Leibserben vorhanden sind: Vormundschaft nach der Verordnung des Herzogs Moritz vorgeschrieben, Versorgung und Erziehung der Kinder darf nicht auf Kosten des Wittums erfolgen, Bezug des Wittums geregelt; Nutzung des Wittums, solange die Witwe nicht erneut heiratet, geregelt; Versorgung mit Hausrat und Wittumsgütern geregelt, die Braut erhält das Verfügungsrecht über die Verschreibung, die Morgengabe, die Aussteuer, eventuelles Erbe und Geschenke
Artikel 30 (S. 7-8): Wenn die Braut erneut heiratet und Kinder aus der zweiten Ehe vorhanden sind: Die 15.000 Reichstaler der Mitgift sollen nach ihrem Tod auf die Kinder aus der ersten und der zweiten Ehe aufgeteilt werden, die 15.000 Reichstaler der Widerlage soll ausschließlich an die Erben des Bräutigams fallen, die Kaution soll dann erloschen sein
Artikel 32 (S. 8): Über Güter, die nicht mit dem Heiratsgut zusammenhängen, kann die Braut selbst verfügen und diese verschenken oder vererben
Artikel 34 (S. 8): Wenn Braut und Bräutigam versterben und keine Leibserben vorhanden sind: Bis die Summen an den Brautvater oder dessen Erben zurückgezahlt wurden, erhält das Haus der Braut das Verfügungsrecht über das Wittum und die Zugehörungen, Huldigung und Gehorsam der Untertanen gesichert
Ständische Instanzen beteiligt
Artikel 14 (S. 4): Hoheitsbrief des Kurfürsten von Sachsen an die Amtstände und Untertanen auf dem Wittum erwähnt
Kommentar
Vertrag im Original nicht in Artikel unterteilt
Nachweise
- Archivexemplar: HStA Drd 10001 O.U. 13219 (1650 V 1)
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
- Digitalisat Archivexemplar:
- Drucknachweis: Nicht nachgewiesen
- Vertragssprache Druck: nicht nachgewiesen
- Digitalisat Druck:
Schlagwörter
unbekannt
Empfohlene Zitation
Herzog, Richard (2024): Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 252. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/252.html.
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