Ehevertrag Nr. 258: Pommern - Brandenburg
- Datum der Vertragsschließung: 23. Januar 1530
- Ort der Vertragsschließung:
Bräutigam
- Name: Georg I. Herzog von Pommern
- GND: 104352744
- Geburtsjahr: 1493
- Sterbejahr: 1531
- Dynastie: Greifen
- Konfession: Römisch-Katholisch
Braut
- Name: Margareta von Brandenburg
- GND: 1025868862
- Geburtsjahr: 1511
- Sterbejahr: 1577
- Dynastie: Hohenzollern
- Konfession: Römisch-Katholisch
Akteure des Bräutigams
- Name: Georg I. Herzog von Pommern
- GND: 104352744
- Dynastie: Greifen
- Verhältnis: Selbst
Akteure der Braut
- Name: Joachim I. Kurfürst von Brandenburg
- GND: 119214644
- Dynastie: Hohenzollern
- Verhältnis: Vater
Vertragsinhalt
Artikel 1 (fol. 97r-97v): Ehe beschlossen
Artikel 2 (fol. 97v): Beilager geregelt
Artikel 3 (fol. 97v-98r): Die Mitgift beträgt 20.000 Gulden, Quittung über gezahlte Summe notwendig
Artikel 4 (fol. 98r): Aussteuer an Kleidern, Kleinodien, etc. versprochen
Artikel 5 (fol. 98r): Die Widerlage beträgt 20.000 Gulden
Artikel 6 (fol. 98r): Anlage von Widerlage und Morgengabe geregelt
Artikel 7 (fol. 98r): Leibgedinge festgelegt, Nutzungs-, Jagdrechte etc. geregelt, Gerichtsbarkeit geregelt
Artikel 8 (fol. 98r-98v): Die Witwe erhält jährlich 5.000 Gulden auf dem Leibgedinge als Versorgung, Dienste festgelegt, Nutzungsrechte erneut geregelt
Artikel 9 (fol. 98v): Weitere finanzielle Regelungen und Zinsen erwähnt
Artikel 10 (fol. 98v): Leibgedinge und Morgengabe von Steuern befreit
Artikel 11 (fol. 98v-99r): Huldigung der Untertanen und Amtleute nach vollzogenem Beilager geregelt, Regelungen bezüglich der Amtleute und Untertanen; Pfänder erwähnt, Übereignung der Leibgedingegüter nach Beilager und Hochzeit geregelt; nach dem Tod der Witwe: Huldigung der Untertanen und Amtleute gegenüber den Erben des Bräutigams festgelegt
Artikel 12 (fol. 99r): Verschreibung erwähnt
Artikel 13 (fol. 99r): Bei der Bestellung neuer Amtleute: sofortige Huldigung der Braut geregelt
Artikel 14 (fol. 99r): Antritt des Wittums geregelt
Artikel 15 (fol. 99r-99v): Bei Mängeln auf dem Wittum: Erstattung versprochen
Artikel 16 (fol. 99v): Erstattung bei Beschädigung oder Verfremdung des Wittums geregelt; Hilfe und Ausstattung mit Holz geregelt
Artikel 17 (fol. 99v): Versicherung von Morgengabe und Leibgedinge erwähnt
Artikel 18 (fol. 99v-100r): Besichtigung des Wittums nach dem Beilager geregelt
Artikel 19 (fol. 99v-100r): Die Braut erhält auf dem Wittum jährlich 5.000 Gulden zur Versorgung
Artikel 20 (fol. 100r): Wenn das Wittum nicht dem Stand der Braut entspricht: Verbesserung festgelegt
Artikel 21 (fol. 100r): Wenn die Braut vor dem Bräutigam stirbt und keine Leibserben vorhanden sind: Der Bräutigam erhält die Mitgift und die Aussteuer
Artikel 22 (fol. 100r-100v): Erbverzicht der Braut auf alles väterliche, mütterliche und brüderliche Erbe, der Erbfall für die Braut tritt nur ein, wenn alle männlichen Mitglieder ihrer Familie versterben, Verzichtbrief notwendig
Artikel 23 (fol. 100v): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine Leibserben vorhanden sind: Der Bräutigam erhält das lebenslange Nutzungsrecht über die Aussteuer, Aushändigung einer Inventarliste an den Brautvater oder dessen Erben vorgeschrieben, nach dem Tod des Bräutigams fällt die Aussteuer zurück an den Brautvater, dessen Erben oder die nächsten Erben des Hauses
Artikel 24 (fol. 100v-101r): Wenn die Braut vor dem Bräutigam stirbt und keine Leibserben vorhanden sind: Der Bräutigam erhält das lebenslange Nutzungsrecht über die Mitgift, nach dem Tod des Bräutigams fällt die Mitgift zurück an den Brautvater, dessen Erben oder die nächsten Erben der Braut
Artikel 25 (fol. 101r): Bis die Summen zurückgezahlt wurden, hat der Brautvater oder dessen Erben das Verfügungsrecht über die Wittumsgüter und 1.200 Gulden jährlich, anderweitige Verschreibung des Wittums ausgeschlossen
Artikel 26 (fol. 101r-101v): Eide, Gelübde und Gehorsam nach vollzogenem Beilager auf dem Wittum gegen über der Braut, dem Brautvater oder dessen Erben geregelt
Artikel 27 (fol. 101v): Erbhuldigung erwähnt, Antritt des Wittums erwähnt
Artikel 28 (fol. 101v): Wenn die Braut stirbt und Erben vorhanden sind, die aber noch zu Leibzeiten der Braut versterben: Gültigkeit der vorher beschlossenen Erbregelungen festgelegt
Artikel 29 (fol. 101v-102v): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und Erben aus der Ehe vorhanden sind: Das Erbe soll anders verteilt werden, Antritt des Leibgedinges und Inanspruchnahme der Morgengabe geregelt, Leibgedinge Brief erwähnt, lebenslange Nutzungsrechte festgelegt, die Braut erhält die Aussteuer, unverzüglicher Transport der Aussteuer zum Witwensitz erwähnt; alles was die Braut während der Ehe erhalten hat, soll in ihrem Besitz verbleiben
Artikel 30 (fol. 102v): Versorgung mit Lebensmitteln auf dem Leibgedinge zugesichert
Artikel 31 (fol. 102v-103r): Wenn die Witwe erneut heiratet, wenn keine männlichen Leibserben aus der Ehe vorhanden sind: Ablösung des Leibgedinges geregelt, die Ablösesumme beträgt 40.000 Gulden; wenn männliche Leibserben vorhanden sind, beträgt die Ablösesumme 35.000 Gulden; Zahlungsregelungen bezüglich der Widerlage, lebenslange Verzinsung geregelt, Gebrauchs- und Nutzungsrechte festgelegt, die Braut kann die Summen ohne Einschränkung nutzen
Artikel 32 (fol. 103r): Abtretung des Leibgedinges geregelt, nach Zahlung der Ablösesumme
Artikel 33 (fol. 103r): Wenn die Ablösesumme gezahlt wurde, erhält der Brautvater oder dessen Erben einen Versicherungsbrief
Artikel 34 (fol. 103r-103v): Wenn die Braut verstirbt, erhält der Bräutigam das lebenslange Verfügungsrecht über das Heiratsgut, nach dessen Tod, fällt das Heiratsgut an die gemeinsamen Erben aus der Ehe, nach deren Tod an die Leibserben der Erben
Artikel 35 (fol. 103v): Wenn die Braut und der Bräutigam versterben und keine Leibserben vorhanden sind: Die Mitgift fällt zurück an den Brautvater oder dessen Erben; bis die Summe bezahlt wurde, erhalten der Brautvater oder dessen Erben das Verfügungsrecht über die Hälfte des Leibgedinges
Artikel 36 (fol. 103v): Bei Ablöse des Leibgedinges: Bis die Rückzahlung der Ablösesumme erfolgt, erhält der Brautvater oder dessen Erben das Verfügungsrecht über die Hälfte des Leibgedinges
Artikel 37 (fol. 103v-104r): Leibgedinge-Brief erwähnt
Artikel 38 (fol. 104r): Die Braut ist für keinerlei mögliche Schulden des Bräutigams haftbar oder pfandbar
Artikel 39 (fol. 104r): Verkauf oder Versetzung der Wittumsgüter ohne Erlaubnis des Bräutigams oder dessen Erben verboten
Artikel 40 (fol. 104r): Gebrauch des Leibgedinges durch den Bräutigam oder dessen Erben ausgeschlossen
Artikel 41 (fol. 104r): Die Braut darf das Leibgedinge und die Morgengabe frei gebrauchen
Artikel 42 (fol. 104r): Der Braut fallen die weltlichen und geistlichen Lehen auf dem Leibgedinge zu, die ritterlichen Lehen sind davon ausgeschlossen
Artikel 43 (fol. 104r): Ritterdienste geregelt
Artikel 44 (fol. 104r-104v): Regelungen bezüglich der Lehnsmänner auf den Wittumsgütern, Zahlungen durch die Braut geregelt
Artikel 45 (fol. 104v): Erhebung von Steuern auf den Wittumsgütern geregelt
Artikel 46 (fol. 104v-105r): Einhaltung des Vertrages versprochen
Artikel 47 (fol. 105r): Regelungen bezüglich Verweisungs- und Leibgedingebrief
Artikel 48 (fol. 105r): Die Braut erhält 5.000 Gulden als jährliche Rente aus der Anlage der Mitgift, der Widerlage und der Morgengabe, Verschreibung unter anderem auf einem fürstlichen Hof oder Schloss festgesetzt
Artikel 49 (fol. 105r): Verweisung der 5.000 Gulden Leibgedinge, der Morgengabe etc. auf die Schlösser und Ämter Barth, Tribsees, Damgarten
Artikel 50 (fol. 105r-105v): Zugehörungen zum Leibgedinge geregelt: Ober- und Niedergerichte, Zinsen, Renten, Fischereien, etc.
Artikel 51 (fol. 105v-106r): Antritt des Leibgedinges geregelt, Nutzungs- und Gebrauchsrechte geregelt, Amtleute und Untertanen erwähnt, Aussetzung von Steuern für das Wittum geregelt
Artikel 52 (fol. 106r): Rechte, wie das Landsrecht, geregelt
Artikel 53 (fol. 106r): Die Witwengüter müssen im vorgefundenen Zustand erhalten werden, Erbstücke dürfen nicht versetzt oder verkauft werden
Artikel 54 (fol. 106r): Die Witwengüter sollen mit Amtleuten besetzt werden, die aus Pommern stammen, Eide der Amtleute an die Braut geregelt
Artikel 55 (fol. 106r-106v): Schwüre der Amtleute gegenüber der Braut auf den Witwengütern geregelt, Treue und Gehorsam gegenüber der Braut versprochen
Artikel 56 (fol. 106v): Das Leibgedinge soll bei Geschäften etc. der Nachkommen und Erben des Bräutigams unbehelligt bleiben; ansonsten muss ein anderes Amt als Ersatz binnen 4 Wochen bereitgestellt werden
Artikel 57 (fol. 106v): Regelungen bezüglich der Dienstleute, 40 Pferde zugesprochen; Eide, Pflichten, etc. nach dem Tod des Bräutigams erwähnt
Artikel 58 (fol. 106v-107r): Wenn auf den Witwengütern ein Mangel an Gütern oder finanziellen Mitteln besteht: Die Erben und Nachkommen des Bräutigams sollen die Mängel erstatten; Überlauf des Amtes geregelt, Regelungen bezüglich der Amtleute
Artikel 59 (fol. 107r): Falls die Witwengüter verpfändet oder verschrieben sind: Die Erben und Nachkommen des Bräutigams müssen die Witwengüter auslösen, Eide und Schwüre der Amtleute und Untertanen gegenüber der Braut geregelt
Artikel 60 (fol. 107r-107v): Falls die Braut nach dem Tod des Bräutigams erneut heiratet: Ablösung des Wittums geregelt, die Aussteuer verbleibt bei der Braut
Artikel 61 (fol. 107v-108r): Einhaltung des Vertrages versprochen
Artikel 62 (fol. 120r): Leibgedinge- und Verweisungsbrief
Artikel 63 (fol. 120r): Philipp von Pommern, Sohn des Bräutigams aus erster Ehe, tritt als Akteur auf
Artikel 64 (fol. 120r): Die Braut erhält 5.000 Gulden jährlich an Renten, Pachten etc. zur Versorgung; Verweisung und Verschreibung von Mitgift, Widerlage und Morgengabe erwähnt
Artikel 65 (fol. 120r-120v): Witwensitz zugesprochen, bewegliche und unbewegliche Güter erwähnt
Artikel 66 (fol. 120v): Regelungen bezüglich der Aufteilung der Herzogtümer Pommern-Wolgast und Pommern-Stettin zwischen Herzog Georgs Sohn, Philipp I., und seinem Onkel Barnim IX. erwähnt
Artikel 67 (fol. 120v): Bestätigung der Übergabe des Leibgedinges und der Morgengabe, Witwengüter Barth, Damgarten, Klempenow, Tribsees und Grimmen bestätigt, Witwensitz festgelegt; Gerichte, Pachten, Jagdrechte, Holznutzung etc. geregelt
Artikel 68 (fol. 120v-121r): Summe von 5.000 Gulden bestätigt
Artikel 69 (fol. 121r): Einhaltung der vorherigen Artikel versprochen
Artikel 70 (fol. 121r): Nutzungsrechte geregelt
Artikel 71 (fol. 121r): Einhaltung der Artikel auch für zukünftige Erben und Nachkommen geregelt
Artikel 72 (fol. 121r): Treue und Gehorsam de Amtleute und Untertanen zugesichert
Artikel 73 (fol. 121v): Die Braut kann auf den Witwengütern eigene Amtleute aus Pommern bestellen
Artikel 74 (fol. 121v): Die Amtleute des Amtes Barth werden im Fall der Abtretung der Witwengüter durch den Herzog von Pommern oder dessen Erben weiter beschäftigt
Artikel 75 (fol. 121v-122r): Regelungen bezüglich der Steuern, das Leibgedinge wird von den Steuern ausgenommen
Artikel 76 (fol. 122r): Verkauf oder Verpfändung von Erbstücken oder Teilen der Witwengütern verboten
Artikel 77 (fol. 122r): Bei kriegsbedingten Schäden an den Witwengütern, sollen diese durch den Herzog von Pommern oder dessen Erben erstattet werden; falls notwendig: Ersatz durch ein anderes Amt geregelt
Artikel 78 (fol. 122r-123r): Den Ämtern und Dienstleuten werden Pferde zugesprochen, Auflistung von Dienstleuten, Gehorsam und Pflicht der Dienstleute gegenüber der Braut geregelt, solange diese über die Witwengüter verfügt
Artikel 79 (fol. 123r): Erbhuldigung erwähnt, Verpflichtung der Amtleute und Dienstleute gegenüber dem Herzog von Pommern und dessen Erben erwähnt, Verpflichtung zum Landesdienst und Kriegseinsätzen geregelt
Artikel 80 (fol. 123r): Versorgung der Braut auf den Witwengütern geregelt; falls diese dafür nicht ausreichen: Erstattung durch den Herzog von Pommern oder dessen Erben geregelt
Artikel 81 (fol. 123r): Weitere finanzielle Regelungen hinsichtlich der Witwengüter
Artikel 82 (fol. 123r-124r): Änderungen bezüglich der Landesteilung mit Barnim IX. von Pommern-Stettin innerhalb der nächsten 8 Jahre vorbehalten, Erbteilung geregelt; liegen Teile der Witwengüter dann in dem Regierungsgebiet Barnims, sollen diese gegen andere Ämter und Schlösser ausgetauscht werden; 5.000 Gulden zur jährlichen Versorgung bestätigt, Ausstattung mit Pferden geregelt; Abtretung der Witwengüter und Entbindung der Amtleute und Untertanen von Pflichten, Eiden und Gehorsam geregelt; neue Eidleistungen von Amtleuten und Untertanen geregelt
Artikel 83 (fol. 124r-124v): Wenn die Braut erneut heiratet: Die anderen Bestimmungen des Vertrages gelten weiterhin, Ablösung des Wittums geregelt, die Braut behält die Aussteuer und ihren übrigen Besitz
Artikel 84 (fol. 124v): Inventarliste des Hausrats der Witwengüter notwendig, Zahlung einer Summe vorgeschrieben; wenn die Witwengüter abgelöst werden, muss der Hausrat auf den Witwengütern verbleiben
Artikel 85 (fol. 124v-125r): Erstattung von Schäden an den Witwengütern durch die Braut geregelt
Artikel 86 (fol. 125r): Räte und Zeugen erwähnt
Regelungen über Thronfolge
Artikel 82 (fol. 123r-124r): Änderungen bezüglich der Landesteilung mit dem Vetter Barnim (10099721X) innerhalb der nächsten 8 Jahre vorbehalten, Erbteilung geregelt; liegen Teile der Witwengüter dann in dem Regierungsgebiet Barnims, sollen diese gegen andere Ämter und Schlösser ausgetauscht werden; 5 000 Gulden zur jährlichen Versorgung bestätigt, Ausstattung mit Pferden geregelt; Abtretung der Witwengüter und Entbindung der Amtleute und Untertanen von Pflichten, Eiden und Gehorsam geregelt; neue Eidleistungen von Amtleuten und Untertanen geregelt
Erbrechtliche Regelungen
Artikel 21 (fol. 100r): Wenn die Braut vor dem Bräutigam stirbt und keine Leibserben vorhanden sind: Der Bräutigam erhält die Mitgift und die Aussteuer
Artikel 22 (fol. 100r-100v): Erbverzicht der Braut auf alles väterliche, mütterliche und brüderliche Erbe, der Erbfall für die Braut tritt nur ein, wenn alle männlichen Mitglieder ihrer Familie versterben, Verzichtbrief notwendig
Artikel 23 (fol. 100v): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine Leibserben vorhanden sind: Der Bräutigam erhält das lebenslange Nutzungsrecht über die Aussteuer, Aushändigung einer Inventarliste an den Brautvater oder dessen Erben vorgeschrieben, nach dem Tod des Bräutigams fällt die Aussteuer zurück an den Brautvater, dessen Erben oder die nächsten Erben des Hauses
Artikel 24 (fol. 100v-101r): Wenn die Braut vor dem Bräutigam stirbt und keine Leibserben vorhanden sind: Der Bräutigam erhält das lebenslange Nutzungsrecht über die Mitgift, nach dem Tod des Bräutigams fällt die Mitgift zurück an den Brautvater, dessen Erben oder die nächsten Erben der Braut
Artikel 25 (fol. 101r): Bis die Summen zurückgezahlt wurden, hat der Brautvater oder dessen Erben das Verfügungsrecht über die Wittumsgüter und 1.200 Gulden jährlich, anderweitige Verschreibung des Wittums ausgeschlossen
Artikel 27 (fol. 101v): Erbhuldigung erwähnt, Antritt des Wittums erwähnt
Artikel 28 (fol. 101v): Wenn die Braut stirbt und Erben vorhanden sind, die aber noch zu Leibzeiten der Braut versterben: Gültigkeit der vorher beschlossenen Erbregelungen festgelegt
Artikel 29 (fol. 101v-102v): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und Erben aus der Ehe vorhanden sind: Das Erbe soll anders verteilt werden, Antritt des Leibgedinges und Inanspruchnahme der Morgengabe geregelt, Leibgedinge Brief erwähnt, lebenslange Nutzungsrechte festgelegt, die Braut erhält die Aussteuer, unverzüglicher Transport der Aussteuer zum Witwensitz erwähnt; alles was die Braut während der Ehe erhalten hat, soll in ihrem Besitz verbleiben Artikel 34 (fol. 103r-103v): Wenn die Braut verstirbt, erhält der Bräutigam das lebenslange Verfügungsrecht über das Heiratsgut, nach dessen Tod, fällt das Heiratsgut an die gemeinsamen Erben aus der Ehe, nach deren Tod an die Leibserben der Erben
Artikel 35 (fol. 103v): Wenn die Braut und der Bräutigam versterben und keine Leibserben vorhanden sind: Die Mitgift fällt zurück an den Brautvater oder dessen Erben; bis die Summe bezahlt wurde, erhalten der Brautvater oder dessen Erben das Verfügungsrecht über die Hälfte des Leibgedinges
Artikel 79 (fol. 123r): Erbhuldigung erwähnt, Verpflichtung der Amtleute und Dienstleute gegenüber dem Herzog von Pommern und dessen Erben erwähnt, Verpflichtung zum Landesdienst und Kriegseinsätzen geregelt
Externe Instanzen beteiligt
Artikel 66 (fol. 120v): Regelungen bezüglich der Aufteilung der Herzogtümer Pommern-Wolgast und Pommern-Stettin zwischen Herzog Georgs Sohn, Philipp I., und seinem Onkel Barnim IX. erwähnt
Artikel 82 (fol. 123r-124r): Änderungen bezüglich der Landesteilung mit Barnim IX. von Pommern-Stettin innerhalb der nächsten 8 Jahre vorbehalten, Erbteilung geregelt; liegen Teile der Witwengüter dann in dem Regierungsgebiet Barnims, sollen diese gegen andere Ämter und Schlösser ausgetauscht werden; 5.000 Gulden zur jährlichen Versorgung bestätigt, Ausstattung mit Pferden geregelt; Abtretung der Witwengüter und Entbindung der Amtleute und Untertanen von Pflichten, Eiden und Gehorsam geregelt; neue Eidleistungen von Amtleuten und Untertanen geregelt
Kommentar
Vertrag im Original nicht in Artikel unterteilt.
Enthält 2 Leibgedingebriefe mit unterschiedlichen Ausstellern auf der Seite des Bräutigams (1. Brief: Bräutigam, fol. 116r-119r; 2. Brief: Sohn des Bräutigams aus erster Ehe, Philipp I. von Pommern-Wolgast, fol. 120r-125v).
Nachweise
- Archivexemplar: GStA, I. HA Rep. 78, Nr. 24, fol. 97r – 108r, 120r-125v
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
- Digitalisat Archivexemplar:
- Drucknachweis:
- Vertragssprache Druck:
- Digitalisat Druck:
Schlagwörter
Empfohlene Zitation
Herzog, Richard (2024): Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 258. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/258.html.
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author = {Herzog, Richard},
year = {2024},
title = {Dynastische Ehevertr{"a}ge der fr{"u}hen Neuzeit: Vertrag Nr. 258},
url = {https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/258.html}
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