Ehevertrag Nr. 261: Hessen-Marburg - Württemberg
- Datum der Vertragsschließung: 10. Mai 1563
- Ort der Vertragsschließung: Stuttgart
Bräutigam
- Name: Ludwig IV. von Hessen-Marburg, Landgraf
- GND: 119021854
- Geburtsjahr: 1537
- Sterbejahr: 1604
- Dynastie: Hessen (Marburg)
- Konfession: Evangelisch-Lutherisch
Braut
- Name: Hedwig von Württemberg
- GND: 104351225
- Geburtsjahr: 1547
- Sterbejahr: 1590
- Dynastie: Württemberg
- Konfession: Evangelisch-Lutherisch
Akteure des Bräutigams
- Name: Philipp von Hessen, Landgraf
- GND: 11859382X
- Dynastie: Hessen
- Verhältnis: Vater
Akteure der Braut
- Name: Christoph von Württemberg, Herzog
- GND: 100089003
- Dynastie: Württemberg
- Verhältnis: Vater
Vertragsinhalt
Artikel 1: Ehe wird beschlossen.
Artikel 2: Mitgift von 32.000 Gulden, den Gulden zu 15 Bazen oder 60 Kreuzern gerechnet. Hedwig soll dazu mit Kleidern, Kleinater (Kleinodien), Schmuck, Silbergeschirr u.a. ausgestattet werden.
Artikel 3: Hedwig soll auf württembergisches Erbe verzichten.
Artikel 4: Widerlage von 32.000 Gulden, davon 3.200 Gulden jährlich
Artikel 5: Hedwig bekommt Schloss, Tal und Amt Eppstein mit allen zugehörigen Ländereien und Rechten zugesprochen.
Artikel 6: Hedwig soll nichts von den Wittumsländereien veräußern und die Wälder nicht durch übermäßigen Holzverkauf verwüsten.
Artikel 7: Amtsleute des Wittums Eppstein sollen Hedwig einen Eid schwören.
Artikel 8: Untertanen sollen nach Ludwigs Tod und nach Erlegung des Heiratsgutes Hedwig treu ergeben sein.
Artikel 9: Hedwig soll von Schulden, die auf dem Wittum lasten könnten, entbunden sein.
Artikel 10: Die Untertanen sollen bei ihren geistlichen und weltlichen Freiheiten belassen werden. Philipp behält sich vor das Amt Eppstein öffnen zu lassen, aber dann auf seine Kosten. Sollte das Wittum kriegerisch verheert werden, soll Hedwig einen Vergleich erhalten.
Artikel 11: Hedwig und ihr Wittum stehen unter Schutz und Schirm von Philipp und dessen Nachfolgern.
Artikel 12: Hedwig darf das Wittum niemandem öffnen oder übergeben ohne das Wissen der Landgrafen. Sie ist außerdem dazu verpflichtet das Wittum Instand zu halten.
Artikel 13: Sollte das Wittumsamt nicht die 3.200 Gulden jährlich erbingen, so soll die Differenz aus anderen Ländereien erbracht werden.
Artikel 14: Sollte Ludwig sterben, aber minderjährige Leibeserben existieren, so sollen diese einen Vormund erhalten und Hedwig ihr Wittum beziehen. Hedwig darf Kleider, Kleinodien, Schmuck und Silbergeschirr, welches sie zur Hochzeit oder danach bekommen hat, behalten. Auf dem Wittumssitz soll ein Einjahresvorrat gelagert werden. Sollte dieser Vorrat aus dem Amt selbst nicht erbracht werden können, soll er aus anderen Ämtern aufgestockt werden. Dasselbe gilt für den Hausrat. Nötige Baumaßnahmen am Wittumssitz übernimmt der Landgraf, oder Hedwig erhält eine Geldsumme, mit der sie sich selbst darum kümmern kann.
Artikel 15: Sollte Ludwig sterben und der Wittumssitz noch nicht fertiggestellt sein, soll Hedwig solange im fürstlichen Hoflager leben.
Artikel 16: Sollte Hedwig wieder heiraten, soll sie das Wittum verlassen, bekommt 32.000 Gulden und statt der 32.000 Widerlage 1.600 Gulden jährlich ihr Leben lang. Nach ihrem Tod geht das Geld an die Leibeserben.
Artikel 17: Sollte Hedwig mit dem anderen Ehemann auch Kinder haben, sollen die 32.000 Gulden auf die Kinder aufgeteilt werden.
Artikel 18: Sollten Ludwig und Hedwig ohne Kinder sterben, geht die Mitgift zurück an Christoph und die Widerlage an Philipp.
Artikel 19: Wenn Hedwig stirbt, soll ihr Besitz (was sie in die Ehe mitgebracht hat oder als Gewinn aus ihrem Wittum erwirtschaftet hat) an ihre rechtmäßigen Erben gehen. Was darüberhinaus noch vorhanden sein sollte, soll in drei Teile geteilt werden. Ludwigs Erben erhalten zwei Teile und Hedwigs Erben den dritten Teil.
Artikel 20: Das Wittum soll als Pfand für die 32.000 Gulden Mitgift dienen, bis diese zurückbezahlt sind. Solange sollen die Untertanen von Eppstein Christoph treu ergeben sein. Dieser darf aus dem Wittum jedoch nichts wegnehmen oder entwenden.
Artikel 21: Sollte Hedwig ohne Kinder sterben, darf Ludwig die Mitgift behalten. Nach seinem Tod geht sie an Hedwigs Erben zurück.
Artikel 22: Hedwig soll mit Verschuldung von Philipp oder Ludwig nichts zu tun haben.
Artikel 23: Sollte Hedwig nach Bezug des Wittums Schulden gemacht haben, müssen ihre Erben dafür aufkommen.
Artikel 24: Morgengabe von 6.000 Gulden, davon erhält Hedwig 300 Gulden jährlich. Hedwig bekommt auch Brief und Siegel der Stadt Butzbach. Hedwig kann nach Senatus Consultum Velleianum darüber verfügen.
Artikel 25: Sollte Hedwig ohne Leibeserben sterben, geht die Morgengabe an Philipp zurück.
Artikel 26: Regelung zur Zahlung der Morgengabe.
Artikel 27: Sollte einer der Eheleute nach dem Beischlaf sterben, tritt die vertragliche Regelung in Kraft. Sollte einer der Eheleute vor dem Beischlaf sterben, ist der Vertrag ungültig.
Artikel 28: Die Ehe wird noch einmal bestätigt und beglaubigt.
Konfessionelle Regelungen
Artikel 10: Die Untertanen sollen bei ihren geistlichen und weltlichen Freiheiten belassen werden.
Erbrechtliche Regelungen
Artikel 3: Hedwig soll auf das württembergische Erbe verzichten.
Artikel 19: Wenn Hedwig stirbt, soll ihr Besitz (was sie in die Ehe mitgebracht hat oder als Gewinn aus ihrem Wittum erwirtschaftet hat) an ihre rechtmäßigen Erben gehen. Was darüberhinaus noch vorhanden sein sollte, soll in drei Teile geteilt werden. Ludwigs Erben erhalten zwei Teile und Hedwigs Erben den dritten Teil.
Artikel 21: Sollte Hedwig ohne Kinder sterben, darf Ludwig die Mitgift behalten. Nach seinem Tod geht sie an Hedwigs Erben zurück.
Artikel 23: Sollte Hedwig nach Bezug des Wittums Schulden gemacht haben, müssen ihre Erben dafür aufkommen.
Kommentar
Der Vertrag selbst ist durch Überschriften in Artikel geteilt.
Literatur
Nachweise
- Archivexemplar: Hessisches Staatsarchiv Marburg Urk. 3 Nr. 119
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
- Digitalisat Archivexemplar:
- Drucknachweis:
- Vertragssprache Druck:
- Digitalisat Druck:
Schlagwörter
Empfohlene Zitation
Herzog, Richard (2024): Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 261. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/261.html.
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