Ehevertrag Nr. 262: Brandenburg-Küstrin - Braunschweig-Wolfenbüttel
- Datum der Vertragsschließung: 29. August 1529
- Ort der Vertragsschließung:
Bräutigam
- Name: Johann (Hans) Markgraf von Brandenburg-Küstrin
- GND: 102111553
- Geburtsjahr: 1513
- Sterbejahr: 1571
- Dynastie: Hohenzollern
- Konfession: Römisch-Katholisch
Braut
- Name: Katharina von Braunschweig-Wolfenbüttel
- GND: 1079072322
- Geburtsjahr: 1518
- Sterbejahr: 1574
- Dynastie: Welfen
- Konfession: unbekannt
Akteure des Bräutigams
- Name: Joachim I. Nestor Markgraf von Brandenburg
- GND: 119214644
- Dynastie: Hohenzollern
- Verhältnis: Vater
Akteure der Braut
- Name: Heinrich II. (der Jüngere) Herzog von Braunschweig-Wolfenbüttel
- GND: 119024918
- Dynastie: Welfen
- Verhältnis: Vater
Vertragsinhalt
Artikel 1 (fol. 109r): Ehe beschlossen
Artikel 2 (fol. 109r): Beilager festgelegt, Datum festgelegt
Artikel 3 (fol. 109r-109v): achtjährige Frist festgelegt
Artikel 4 (fol. 109v): Die Mitgift beträgt 15.000 Gulden, Groschensumme festgelegt
Artikel 5 (fol. 109v): Zahlungsregelungen hinsichtlich der Mitgift: 10.000 Gulden nach vollzogenem Beilager, die gesamten 15.000 Gulden müssen innerhalb eines Jahres ganz gezahlt werden, Zahlungstermine festgelegt, Zahlung von 5.000 Gulden mit Schuldverschreibung
Artikel 6 (fol. 109v): Erbverzicht der Braut auf alles väterliche, mütterliche und brüderliche Erbe. Der Erbfall für die Braut tritt erst ein, wenn alle männlichen Erben ihres Hauses versterben, Anfertigung eines Verzichtbriefs geregelt
Artikel 7 (fol. 110r): Aussteuer mit Kleidern, Silbergeschirr, etc. zugesprochen, wie es ihrem Stand entspricht
Artikel 8 (fol. 110r): Die Widerlage beträgt 15.000 Gulden
Artikel 9 (fol. 110r): Morgengabe versprochen, Verschreibung von Mitgift, Widerlage und Morgengabe geregelt, anderweitige Verschreibung ausgeschlossen
Artikel 10 (fol. 110r): Anlage des Heiratsgutes geregelt; Fürstlicher Sitz der Braut erwähnt
Artikel 11 (fol. 110r): Renten, Jagdrechte etc. geregelt, Verweisung und Versorgung geregelt
Artikel 12 (fol. 110r): Die Braut erhält jährlich 4 500 Gulden
Artikel 13 (fol. 110r-110v): Jagdrechte, Frondienste, Fischereirechte, Zinsgeld, etc. geregelt
Artikel 14 (fol. 110v): Regelungen bezüglich der Untertanen auf dem Wittum: Bussen und Strafen unter der Billigkeit geregelt
Artikel 15 (fol. 110v): Ausstattung der Amtleute etc. mit 40 Pferden geregelt
Artikel 16 (fol. 110v): Huldigung und Schwüre der Amtleute und Untertanen der Braut gegenüber geregelt
Artikel 17 (fol. 110v): Vererbung der halben Widerlage an die männlichen Erben des Bräutigams geregelt; Zinsen, Pachten, Nutzungsrechte der Braut festgelegt
Artikel 18 (fol. 110v-111r): Versorgung der Braut durch einen Verschreibungsbrief geregelt
Artikel 19 (fol. 111r): Bei Bestellung neuer Amtleute: Huldigung und Eide gegenüber der Braut geregelt
Artikel 20 (fol. 111r-111v): Falls das Wittum durch einen Brand o.ä. beschädigt wurde: Ersatz geregelt, Erstattung von Holz und Hilfeleistung durch die Erben des Bräutigams geregelt
Artikel 21 (fol. 111v): Schutz der Braut, des Leibgedinges und der Morgengabe durch die Erben des Bräutigams geregelt; Versicherung von Leibgedinge und Morgengabe erwähnt
Artikel 22 (fol. 111v): Besichtigung der Witwengüter durch den Brautvater geregelt
Artikel 23 (fol. 111v-112r): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine gemeinsamen Leibserben vorhanden sind: Anfertigung einer Inventarliste der Aussteuer notwendig; der Bräutigam erhält das lebenslange Nutzungsrecht über die Aussteuer (und die Mitgift?), nach dessen Tod fällt die Güter an den Brautvater, dessen nächste Erben und die nächsten Erben der Braut
Artikel 24 (fol. 112r-112v): Solange bis die Mitgift und die Aussteuer nach dem Tod der Braut nicht zurückgezahlt wurden, erhält der Brautvater oder dessen Erben das Verfügungsrecht über die Witwengüter und 900 Gulden jährlich; Eide und Schwüre der Amtleute und Untertanen auf den Witwengütern gegenüber der Braut, dem Brautvater oder dessen Erben geregelt; Erbhuldigung erwähnt; Entbindung der Eide der Amtleute und Untertanen dem Bräutigam und dessen Erben gegenüber geregelt
Artikel 25 (fol. 112v-113r): Wenn gemeinsame Leibserben vorhanden sind und diese versterben: Die vorherigen Regelungen behalten ihre Gültigkeit
Artikel 26 (fol. 113r): Wenn die Braut oder das Brautpaar versterben und gemeinsame Leibserben vorhanden sind: Die Widerlage, das Heiratsgut, etc. sollen an diese Erben vererbt werden
Artikel 27 (fol. 113r-113v): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und gemeinsame Leibserben vorhanden sind oder nicht: Die Braut erhält die Mitgift, die Widerlage und die Morgengabe; Antritt des Wittums geregelt; Leibgedingebrief erwähnt; die Braut erhält das lebenslange Nutzungsrecht am Leibgedinge; die Braut erhält die Aussteuer; Versorgung mit Wein und Bier geregelt; Erstattung von Mängel, auch bei der Rente, durch die Erben des Bräutigams geregelt
Artikel 28 (fol. 113v-NNr): Wenn die Braut erneut heiratet: Ablösung des Leibgedinges mit 30.000 Gulden geregelt, sofern keine männlichen Leibserben aus der Ehe vorhanden sind; wenn männliche Leibserben aus der Ehe vorhanden sind, beträgt die Ablösesumme 25.000 Gulden; wollen die Erben des Bräutigams die Summe der Widerlage nicht direkt ausbezahlen, erhält die Braut die jährliche Verzinsung von 1.500 Gulden; Regelungen bezüglich der Zinsen; lebenslanges Nutzungsrecht geregelt
Artikel 29 (fol. NNr-NNv): Abtretung des Leibgedinges geregelt; Entbindung von Eiden und Schwüren der Amtleute, Vögte, Lehnsmänner und Untertanen der Braut gegenüber geregelt; Versicherung und Verschreibung über die gezahlte Ablösesumme notwendig; lebenslanges Nutzungsrecht der Braut über die Ablösesumme geregelt; nach dem Tod der Braut erben die Erben des Bräutigams oder deren Erben die Ablösesumme, wenn keine gemeinsamen Erben aus der ersten Ehe vorhanden sind, erben der Brautvater oder dessen Erben die Summe
Artikel 30 (fol. NNv): Bis die 15.000 oder 25.000 Gulden zurückgezahlt wurden, verfügt die Braut über die Hälfte des Leibgedinges
Artikel 31 (fol. NNv): Leibgedingebrief und Bestätigung erwähnt
Artikel 32 (fol NNv): Die Braut wird für keinerlei Schulden des Bräutigams pfandbar gemacht
Artikel 33 (fol. NNv): Schulden der Braut nach Antritt des Wittums sollen die Erben mit der Widerlage begleichen
Artikel 34 (fol. NNv-114r): Verkauf, Versetzung, etc. der Wittumsgüter ohne Einverständnis des Bräutigamvaters oder dessen Erben verboten
Artikel 35 (fol. 114r): Gebrauch des Wittums durch den Bräutigamvater oder dessen Erben ohne Einverständnis der Braut ausgeschlossen; die geistlichen und weltlichen Lehen auf den Witwengütern können durch die Braut vergeben werden, die Ritterlehen sind davon ausgeschlossen; wenn die Braut erneut heiratet, liegt die Lehnsherrschaft bei dem Haus des Bräutigams; Frondienste geregelt; verschriebene Hütten sollen durch die Erben bezahlt werden
Artikel 36 (fol. 114r-114v): Öffnung des Wittums geregelt; Steuern geregelt
Artikel 37 (fol. 114v): Beilager geregelt; Frist von 8 Jahren festgelegt; Aussteuer zugesprochen
Artikel 38 (fol. 114v): Einwilligung der Braut geregelt; Einwilligung des Bräutigams geregelt
Artikel 39 (fol. 114v): Wenn die Braut oder der Bräutigam vor dem Beilager versterben: Vertrag ungültig
Artikel 40 (fol. 114v): Wenn eine Partei den Vertrag innerhalb der 8 Jahre nicht erfüllen will: Zahlung von 10.000 Gulden vorgeschrieben
Artikel 41 (fol. 114v-115r): Einhaltung des Vertrages versprochen
Erbrechtliche Regelungen
Artikel 6 (fol. 109v): Erbverzicht der Braut auf alles väterliche, mütterliche und brüderliche Erbe. Der Erbfall für die Braut tritt erst ein, wenn alle männlichen Erben ihres Hauses versterben, Anfertigung eines Verzichtbriefs geregelt
Artikel 17 (fol. 110v): Vererbung der halben Widerlage an die männlichen Erben des Bräutigams geregelt; Zinsen, Pachten, Nutzungsrechte der Braut festgelegt
Artikel 23 (fol. 111v-112r): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine gemeinsamen Leibserben vorhanden sind: Anfertigung einer Inventarliste der Aussteuer notwendig; der Bräutigam erhält das lebenslange Nutzungsrecht über die Aussteuer (und die Mitgift?), nach dessen Tod fällt die Güter an den Brautvater, dessen nächste Erben und die nächsten Erben der Braut
Artikel 24 (fol. 112r-112v): Solange bis die Mitgift und die Aussteuer nach dem Tod der Braut nicht zurückgezahlt wurden, erhält der Brautvater oder dessen Erben das Verfügungsrecht über die Witwengüter und 900 Gulden jährlich; Eide und Schwüre der Amtleute und Untertanen auf den Witwengütern gegenüber der Braut, dem Brautvater oder dessen Erben geregelt; Erbhuldigung erwähnt; Entbindung der Eide der Amtleute und Untertanen dem Bräutigam und dessen Erben gegenüber geregelt
Artikel 25 (fol. 112v-113r): Wenn gemeinsame Leibserben vorhanden sind und diese versterben: Die vorherigen Regelungen behalten ihre Gültigkeit
Artikel 26 (fol. 113r): Wenn die Braut oder das Brautpaar versterben und gemeinsame Leibserben vorhanden sind: Die Widerlage, das Heiratsgut, etc. sollen an diese Erben vererbt werden
Artikel 27 (fol. 113r-113v): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und gemeinsame Leibserben vorhanden sind oder nicht: Die Braut erhält die Mitgift, die Widerlage und die Morgengabe; Antritt des Wittums geregelt; Leibgedingebrief erwähnt; die Braut erhält das lebenslange Nutzungsrecht am Leibgedinge; die Braut erhält die Aussteuer; Versorgung mit Wein und Bier geregelt; Erstattung von Mängel, auch bei der Rente, durch die Erben des Bräutigams geregelt
Artikel 29 (fol. unfol. r-unfol. v): Abtretung des Leibgedinges geregelt; Entbindung von Eiden und Schwüren der Amtleute, Vögte, Lehnsmänner und Untertanen der Braut gegenüber geregelt; Versicherung und Verschreibung über die gezahlte Ablösesumme notwendig; lebenslanges Nutzungsrecht der Braut über die Ablösesumme geregelt; nach dem Tod der Braut erben die Erben des Bräutigams oder deren Erben die Ablösesumme, wenn keine gemeinsamen Erben aus der ersten Ehe vorhanden sind, erben der Brautvater oder dessen Erben die Summe
Kommentar
Vertrag im Original nicht in Artikel unterteilt
Die Seiten wurden nicht konsistent durchnummeriert
Nachweise
- Archivexemplar: GStA, I. HA Rep. 78, Nr. 24, fol. 108v-115r
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
- Digitalisat Archivexemplar:
- Drucknachweis:
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Empfohlene Zitation
Herzog, Richard (2024): Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 262. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/262.html.
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author = {Herzog, Richard},
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