Ehevertrag Nr. 267: Henneberg - Braunschweig-Calenberg
- Datum der Vertragsschließung: 21. Januar 1543
- Ort der Vertragsschließung:
Bräutigam
- Name: Georg Ernst von Henneberg-Schleusingen
- GND: 118958097
- Geburtsjahr: 1511
- Sterbejahr: 1583
- Dynastie: Henneberg-Schleusingen
- Konfession: Römisch-Katholisch
Braut
- Name: Elisabeth von Braunschweig-Calenberg
- GND: 1013427327
- Geburtsjahr: 1526
- Sterbejahr: 1566
- Dynastie: Welfen
- Konfession: Evangelisch-Lutherisch
Akteure des Bräutigams
Akteure der Braut
- Name: Elisabeth von Brandenburg, in erster Ehe: Herzogin zu Braunschweig-Calenberg
- GND: 118688626
- Dynastie: Hohenzollern
- Verhältnis: Mutter
Vertragsinhalt
Artikel 1 (fol. 26r-27r): Ehe beschlossen; Einverständnis der Braut erwähnt
Artikel 2 (fol. 27v-28r): Mitgift von 20.000 Gulden durch die Brautmutter, den Vetter der Braut und den Bruder der Braut geregelt; Quittungen bezüglich der Witwenversorgung notwendig; Zahlungsregelungen festgelegt
Artikel 4 (fol. 28v-29r): Standesgemäße Aussteuer (Silbergeschirr, Kleider, Kleinodien, etc.) geregelt
Artikel 5 (fol. 29r): Die Widerlage beträgt 20.000 Gulden
Artikel 6 (fol. 29r-30v): Fürstlicher Sitz der Braut erwähnt; die Braut erhält Schleusingen, Themar und Suhl mit allen Nutzungsrechten als Leibgedinge; Nutzungsrechte genannt; die Braut erhält ein jährliches Einkommen von 4.000 Gulden, jährliche Gabe von 200 Gulden als Morgengabe geregelt; finanzielle Regelungen, Silber erwähnt; die Braut bleibt von Strafen etc. unberührt, Regelungen bezüglich der Amtleute und Untertanen; Schwur und Huldigung der Mannschaft nach vollzogenem Beilager und Tod des Bräutigams geregelt
Artikel 7 (fol. 30v-31v): Regelungen bezüglich des Wittums; nach dem Tod der Braut fällt das Wittum an die Brautmutter, deren Sohn und dessen männliche Erben, weitere Regelungen bezüglich des Wittums; Leibgedinge und Morgengabe erwähnt; Regelungen bezüglich der Einstellung der Amtleute
Artikel 8 (fol. 31v-32v): Wittum, Leibgedinge, Morgengabe und fürstlicher Sitz der Braut erwähnt; bei Mängeln oder Zerstörung des Wittums durch einen Brand oder Mangel des jährlichen Einkommens: teilweise Erstattung geregelt; Schutz der Braut auf dem Wittum und des Leibgedinges versprochen
Artikel 9 (fol. 32v-33r): Besichtigung der Witwengüter geregelt, jährliches Einkommen von 4.000 Gulden erwähnt, jährlich 200 Gulden als Morgengabe erwähnt; Verweisung erwähnt
Artikel 10 (fol. 33r-33v): Erbverzicht der Braut auf alles väterliche und brüderliche Erbe; Forderungen des Herzogs Erichs und seiner männlichen Nachkommen ausgeschlossen; wenn Herzog Erich ohne männliche Leibeserben verstirbt, erhält die Braut ihre Erbteile aus dem väterlichen und mütterlichen Erbe; Verzichtbrief erwähnt
Artikel 11 (fol. 33v-35r): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine gemeinsamen Leibeserben vorhanden sind: Der Bräutigam erhält das lebenslange Verfügungsrecht über die Aussteuer, Anfertigung einer Inventarliste notwendig; nach dem Tod des Bräutigams fällt die Aussteuer zurück an die Brautmutter, an Herzog Erich, dessen männliche Erben oder an die nächsten Erben der Braut
Artikel 12 (fol. 35r-37r): Vererbung des Heiratsguts geregelt: nach dem Tod der Braut erhält der Bräutigam das lebenslange Verfügungsrecht über das Heiratsgut, nach dessen Tod fällt das Heiratsgut an die Erben und Nachkommen des Brautpaares, wenn keine Erben aus der Ehe vorhanden sind, fällt das Heiratsgut an die Brautmutter, Herzog Erich und dessen männliche Erben, wenn dieser keine männlichen Erben hinterlässt, fällt das Heiratsgut an die nächsten Erben der Braut; Eide und Gelübde geregelt; Regelungen bezüglich der Amtleute und Schultheißen: 2.000 Gulden jährlicher Nutzung und Gehorsam für die Brautmutter geregelt bis das Heiratsgut und Aussteuer zurückgezahlt wurden; weitere erbrechtliche Regelungen; Rente erwähnt; kein Erbverzicht auf den mütterlichen Erbteil; Inventarliste erwähnt; Regelungen bezüglich der Kleinodien und des Schmucks, Verkauf und Versetzung ausgeschlossen; Inventarliste notwendig; Geldzahlungen festgelegt; Erbhuldigung geregelt
Artikel 13 (fol. 37r): Wenn gemeinsame Leibeserben vorhanden sind, diese keine Erben hinterlassen und zu Lebzeiten des Brautpaares versterben: Vererbung anders geregelt
Artikel 14 (fol. 37r-37v): Wenn gemeinsame Leibeserben vorhanden sind: Vererbung an die Nachkommen geregelt
Artikel 15 (fol. 37v-38v): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und Nachkommen aus der Ehe vorhanden sind oder nicht: Die Braut erhält das Heiratsgut, Antritt und lebenslange Nutzung des Wittums geregelt; Nutzung von Aussteuer und Geschenken geregelt; Leibgedinge-Brief erwähnt; Versorgung auch durch die Erben und Nachkommen des Bräutigams geregelt
Artikel 16 (fol. 38v-39v): Wenn die Braut nach dem Tod des Bräutigams erneut heiratet: Ablösung des Wittums mit 42.000 Gulden geregelt; Abtretung geregelt; Verschreibung erwähnt
Artikel 17 (fol. 39v-40v): Wenn keine Leibeserben aus der Ehe vorhanden sind: Vererbung der 20.000 Gulden an den Bräutigam, dessen Erben, die Brautmutter geregelt; bis die Summen zurückgezahlt wurden: die Brautmutter erhält das Verfügungsrecht am Leibgedinge; die Widerlage fällt an den Bräutigam oder dessen Erben; die Morgengabe darf von der Braut nach ihrem Gefallen vererbt werden, legt sie keine Erben fest, verbleibt die Morgengabe bei dem Bräutigam oder dessen Erben
Artikel 18 (fol. 40v): Weitere erbrechtliche Regelungen
Artikel 19 (fol. 40v-41r): Amt Schleusing als Lehen geregelt; Leibgedingebrief notwendig
Artikel 20 (fol. 41r): Die Braut darf mit keinerlei Schulden des Bräutigams belastet werden, die vor der Eheschließung oder während der Ehe gemacht wurden
Artikel 21 (fol. 41r): Verkauf oder Versetzung des Wittums ohne Einverständnis der Erben des Bräutigams ausgeschlossen
Artikel 22 (fol. 41r-41v): Gebrauch der Witwengüter, des Leibgedinges und der Morgengabe durch die Erben des Bräutigams ausgeschlossen
Artikel 23 (fol. 41v-42r): Regelungen bezüglich der geistlichen und weltlichen Lehen auf den Witwengütern: Die Braut kann diese vergeben; die ritterlichen Lehen sind hiervon ausgenommen; Regelungen bezüglich der Lehnsmänner; steuerliche Regelungen erwähnt
Artikel 24 (fol. 42r): Die Inventarliste soll der Brautmutter übergeben werden
Artikel 25 (fol. 42v): Einhaltung des Vertrages versprochen, Datierung und Unterschriften der Akteure
Konfessionelle Regelungen
keine
Erbrechtliche Regelungen
Artikel 7 (fol. 30v-31v): Regelungen bezüglich des Wittums; nach dem Tod der Braut fällt das Wittum an die Brautmutter, deren Sohn und dessen männliche Erben, weitere Regelungen bezüglich des Wittums; Leibgedinge und Morgengabe erwähnt; Regelungen bezüglich der Einstellung der Amtleute
Artikel 10 (fol. 33r-33v): Erbverzicht der Braut auf alles väterliche und brüderliche Erbe; Forderungen des Herzogs Erichs und seiner männlichen Nachkommen ausgeschlossen; wenn Herzog Erich ohne männliche Leibeserben verstirbt, erhält die Braut ihre Erbteile aus dem väterlichen und mütterlichen Erbe; Verzichtbrief erwähnt
Artikel 11 (fol. 33v-35r): Wenn die Braut vor dem Bräutigam verstirbt und keine gemeinsamen Leibeserben vorhanden sind: Der Bräutigam erhält das lebenslange Verfügungsrecht über die Aussteuer, Anfertigung einer Inventarliste notwendig; nach dem Tod des Bräutigams fällt die Aussteuer zurück an die Brautmutter, an Herzog Erich, dessen männliche Erben oder an die nächsten Erben der Braut
Artikel 12 (fol. 35r-37r): Vererbung des Heiratsguts geregelt: nach dem Tod der Braut erhält der Bräutigam das lebenslange Verfügungsrecht über das Heiratsgut, nach dessen Tod fällt das Heiratsgut an die Erben und Nachkommen des Brautpaares, wenn keine Erben aus der Ehe vorhanden sind, fällt das Heiratsgut an die Brautmutter, Herzog Erich und dessen männliche Erben, wenn dieser keine männlichen Erben hinterlässt, fällt das Heiratsgut an die nächsten Erben der Braut; Eide und Gelübde geregelt; Regelungen bezüglich der Amtleute und Schultheißen: 2.000 Gulden jährlicher Nutzung und Gehorsam für die Brautmutter geregelt bis das Heiratsgut und Aussteuer zurückgezahlt wurden; weitere erbrechtliche Regelungen; Rente erwähnt; kein Erbverzicht auf den mütterlichen Erbteil; Inventarliste erwähnt; Regelungen bezüglich der Kleinodien und des Schmucks, Verkauf und Versetzung ausgeschlossen; Inventarliste notwendig; Geldzahlungen festgelegt; Erbhuldigung geregelt
Artikel 13 (fol. 37r): Wenn gemeinsame Leibeserben vorhanden sind, diese keine Erben hinterlassen und zu Lebzeiten des Brautpaares versterben: Vererbung anders geregelt
Artikel 14 (fol. 37r-37v): Wenn gemeinsame Leibeserben vorhanden sind: Vererbung an die Nachkommen geregelt
Artikel 15 (fol. 37v-38v): Wenn der Bräutigam vor der Braut verstirbt und Nachkommen aus der Ehe vorhanden sind oder nicht: Die Braut erhält das Heiratsgut, Antritt und lebenslange Nutzung des Wittums geregelt; Nutzung von Aussteuer und Geschenken geregelt; Leibgedinge-Brief erwähnt; Versorgung auch durch die Erben und Nachkommen des Bräutigams geregelt
Artikel 17 (fol. 39v-40v): Wenn keine Leibeserben aus der Ehe vorhanden sind: Vererbung der 20.000 Gulden an den Bräutigam, dessen Erben, die Brautmutter geregelt; bis die Summen zurückgezahlt wurden: die Brautmutter erhält das Verfügungsrecht am Leibgedinge; die Widerlage fällt an den Bräutigam oder dessen Erben; die Morgengabe darf von der Braut nach ihrem Gefallen vererbt werden, legt sie keine Erben fest, verbleibt die Morgengabe bei dem Bräutigam oder dessen Erben
Artikel 18 (fol. 40v): Weitere erbrechtliche Regelungen
Kommentar
Vertrag im Original nicht in Artikel unterteilt
Vertragsfolien nachträglich nummeriert
Nachweise
- Archivexemplar: Hannover HStA NLA Ha Cal. Br. 22 Nr. 1747 (1543 I 21)-1 Cal. Br. 22 Nr. 1747
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
- Digitalisat Archivexemplar:
- Drucknachweis: nicht nachgewiesen
- Vertragssprache Druck: nicht nachgewiesen
- Digitalisat Druck:
Schlagwörter
Empfohlene Zitation
Herzog, Richard (2024): Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 267. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/267.html.
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