Ehevertrag Nr. 273: Württemberg - Braunschweig-Lüneburg-Wolfenbüttel
- Datum der Vertragsschließung: 15. Oktober 1780
- Ort der Vertragsschließung: Stuttgart
Bräutigam
- Name: Friedrich Wilhelm Karl von Württemberg
- GND: https://d-nb.info/gnd/118703218
- Geburtsjahr: 1754
- Sterbejahr: 1816
- Dynastie: Württemberg
- Konfession: Evangelisch-Lutherisch
Braut
- Name: Auguste Caroline Friederike Louise von Braunschweig-Lüneburg-Wolfenbüttel
- GND: https://d-nb.info/gnd/129059846
- Geburtsjahr: 1764
- Sterbejahr: 1788
- Dynastie: Braunschweig-Bevern
- Konfession: Evangelisch-Lutherisch
Akteure des Bräutigams
- Name: Friedrich Eugen von Württemberg, Herzog
- GND: https://d-nb.info/gnd/117753416
- Dynastie: Württemberg
- Verhältnis: Vater
Akteure der Braut
- Name: Karl Wilhelm Ferdinand von Braunschweig-Lüneburg-Wolfenbüttel, Herzog
- GND: https://d-nb.info/gnd/11913988X
- Dynastie: Braunschweig-Bevern
- Verhältnis: Vater
Vertragsinhalt
Artikel 1: Ehe wird beschlossen
Artikel 2: Mitgift 18.000 Reichstaler, den Taler zu 24 Ggl. [sic!]. Dies soll mit 5% jährlich verzinst werden
Artikel 3: Auguste Caroline wird mit Schmuck, Silbergeschirr, Kleidung u.a. standesgemäß ausgestattet
Artikel 4: Nach dem braunschweigischen Pactis Familiae 1) Verzicht auf braunschweigisch-lüneburgisches Erbe solange der Mannesstamm existiert. 2) auf alle anderen Erbschaften sollen Auguste Caroline sowie ihr Gemahl verzichten, es sei denn es wurde testamentarisch anders festgelegt
Artikel 5: Morgengabe: Kleinod sowie 2.000 Reichstaler. Dies soll jährlich mit 10% verzinst werden. Auguste Caroline soll Brief und Siegel erhalten, um über das Geld verfügen zu können
Artikel 6: Friedrich Wilhelm Karl sichert seiner Frau “Hand- und Spielgeld” zu. Sie soll 3.000 Reichstaler jährl. erhalten, immer 750 Reichstaler im Quartal. Für alle anderen unmittelbaren Ausgaben soll gesorgt sein
Artikel 7: Die Begleitdamen von Auguste Caroline und weitere Bedienstete sollen finanziert werden. Dabei wird gerechnet mit: zwei Hofdamen, zwei Kammerfrauen, eine Kammerjungfer, ein Cavalier, ein Läufer und drei Laquais, ein Kammerdiener, ein Koch, ein Page, zwei Kammerfrauen für die beiden Hofdamen, ein Kutscher und ein Postillon. Friedrich Wilhelm Karl bestimmt über die Dienerschaft, jedoch soll niemand eingestellt werden, mit dem Auguste Caroline nicht einverstanden ist
Artikel 8: Sollte Friedrich Wilhelm Karl vor seiner Frau sterben, soll Auguste Caroline jährlich 10.000 rheinische Gulden, den Gulden zu 60 Creuzern, ausgezahlt bekommen. Davon werden 6.000 Gulden (quartalsweise 1.500 Gulden) bar aus der württembergischen Generalkasse bezahlt. Die restlichen 4.000 Gulden (quartalsweise 1.000 Gulden) von der Landgrafschaft in Württemberg
Artikel 9: Nach Friedrich Wilhelm Karls Tod werden die “Hand- und Spielgelder” aus Artikel 6 eingestellt. Auguste Caroline soll dann aus den paraten Mitteln der fürstlichen Verlassenschaft finanziert werden
Artikel 10: Alles, was Auguste Caroline geschenkt bekommen oder erworben hat, darf sie behalten
Artikel 11: Nach Friedrich Wilhelm Karls Tod soll die Morgengabe aus dessen Verlassenschaft bar bezahlt werden. Sollte dies nicht möglich sein, verspricht Friedrich Eugen - sollte er noch am Leben sein - die Morgengabe aus der fürstlichen Hofkasse aufzubringen. Sollten beide nicht mehr am Leben sein, sollen deren Erben für die Morgengabe aufkommen
Artikel 12: Auguste Caroline soll, egal wo sie als Witwe wohnen wird (ob Württemberg oder Braunschweig), ihr Witwengehalt bezahlt werden. Transportierbare Möbel und Gerätschaften sollen auf Kosten der Verlassenschaft transportiert werden. Eine Carosse mit sieben Pferden und zugehöriger Equipage aus dem Ehestand steht ihr auch als Witwe zur Verfügung. Allerdings muss Auguste Caroline für deren Unterhalt selbst aufkommen. Sollte Auguste Caroline in Württemberg bleiben, wird für sie Schloss Neuenstatt am Kocher standesgemäß hergerichtet
Artikel 13: Herzog Karl, regierender Herzog zu Württemberg und Teck, verschreibt eine Spezialhypothek auf die 6.000 rheinischen Gulden, damit Auguste Caroline finanziell abgesichert ist. Die Hypothek wird auf Neuenstatt am Kocher aufgenommen. Sollten die 6.000 Gulden nicht aus Neuenstatt erwirtschaftet werden können, soll Auguste Caroline aus anderen Gefällen verglichen werden
Artikel 14: Nach Friedrich Wilhelm Karls Tod darf Auguste Caroline noch ein Vierteljahr Gelder - bis auf das Handgeld, welches umgehend eingestellt wird - nutzen
Artikel 15: Sollte Auguste Caroline ihr Wittum in Württemberg beziehen, soll sie kostengünstig Wildbret geliefert bekommen
Artikel 16: Wie in Artikel 12 erwähnt, soll der Wittumssitz standesgemäß ausgestattet werden. Dazu soll ein Inventarium angelegt werden
Artikel 17: Der Wittumssitz soll vom Haus Württemberg instandgehalten werden
Artikel 18: Auguste Caroline darf die Niedergerichtsbarkeit gegenüber ihrer Dienerschaft ausüben
Artikel 19: Auguste Caroline darf ihre Religion nach Augsburgischer Konfession während der Ehe und als Witwe ausüben, ohne dass dadurch anderen ein Nachteil entsteht
Artikel 20: Sollten Kinder existieren, bestimmt der Vater über die Vormundschaft. Sollten keine Anordnungen gemacht werden, bliebe die Vormundschaft bei der Mutter, solange sie in Württemberg bleibt. Die Kinder sollen über den Vater und Großvater finanziell abgesichert sein. Sollte der Vater sterben, sollen von Friedrich Eugen den Kindern jährl. 4.000 Gulden aus der Hofkasse ausgezahlt werden, die sonst der Vater erhalten hätte
Artikel 21: Sollte Auguste Caroline erneut heiraten, soll das Wittum cesieren und sollen die ausgestellten Verschreibungen zurückgegeben werden
Artikel 22: Sollte auch Auguste Caroline sterben, soll ihr gesamtes Vermögen ihren Kindern, die sie mit Friedrich Wilhelm Karl hat, vermacht werden. Auch wenn die Kinder sterben, soll das Heiratsgut an das fürstl. Haus Württemberg vererbt werden. Das übrige Erbe geht an Auguste Carolines Leibeserben. Sollten keinerlei Kinder und keine von Auguste Caroline testamentarische Verordnung existieren, so geht die Hälfte des Heirats- und Ehegeldes an das Haus Württemberg, die andere Hälfte an den regierenden Herzog von Braunschweig-Lüneburg. Kleinodien, Schmuck, Geschirr usw. (auch die Morgengabe) soll dem Haus Braunschweig-Lüneburg vermacht werden
Artikel 23: Sollten während der Ehe Schulden angehäuft worden sein, so soll Friedrich Wilhelm Karl oder seine Erben, nicht Auguste Caroline, dafür aufkommen
Artikel 24: Sollte ein Ehepartner nach dem ehelichen Beilager, aber noch vor der in Artikel 2 zugesicherten, übergebenen Verbriefung sterben, so müssen die in diesem Vertrag vereinbarten Punkte trotzdem eingehalten werden
Artikel 25: Sollte einer der Verlobten noch vor dem ehelichen Beilager sterben, so ist der Vertrag null und nichtig
Artikel 26: Das Testamentum Codicillum Donationes mortis causa ist zwar für die Verlobten gültig, jedoch soll den Pactis Familia beider hochfürstlicher Häuser nicht zuwider gehandelt werden
Artikel 27: Ehe wird beglaubigt
Regelungen über Thronfolge
Artikel 4: Nach dem braunschweigischen Pactis Familiae 1) Verzicht auf braunschweigisch-lüneburgisches Erbe solange der Mannesstamm existiert. 2) auf alle anderen Erbschaften soll Auguste Caroline sowie ihr Gemahl verzichten, es sei denn es wurde testamentarisch anders festgelegt.
Konfessionelle Regelungen
Artikel 19: Auguste Caroline darf ihre Religion nach Augsburgischer Konfession während der Ehe und als Witwe ausüben, ohne dass dadurch anderen ein Nachteil entsteht
Kommentar
Das Paar lebte seit 1786 getrennt.
Nachweise
- Archivexemplar: NLA Wf 3 Urk 5 Nr. 65
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
- Digitalisat Archivexemplar:
- Drucknachweis: nicht nachgewiesen
- Vertragssprache Druck: nicht nachgewiesen
- Digitalisat Druck:
Schlagwörter
Empfohlene Zitation
Herzog, Richard (2024): Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 273. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/273.html.
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