Ehevertrag Nr. 274: Braunschweig-Lüneburg-Wolfenbüttel - Württemberg-Oels
- Datum der Vertragsschließung: 30. August 1768
- Ort der Vertragsschließung: Braunschweig, Stuttgart, Oels
Bräutigam
- Name: Friedrich August, Braunschweig-Lüneburg, Prinz
- GND: https://d-nb.info/gnd/101300239
- Geburtsjahr:
- Sterbejahr:
- Dynastie: Welfen
- Konfession: evangelisch-lutherisch
Braut
- Name: Friederike Sophie, Württemberg-Oels, Prinzessin
- GND: https://d-nb.info/gnd/104286466
- Geburtsjahr: 1751
- Sterbejahr: 1789
- Dynastie: Württemberg-Oels
- Konfession: evangelisch-lutherisch
Akteure des Bräutigams
- Name: Carl I.
- GND: https://d-nb.info/gnd/10044220X
- Dynastie: Welfen
- Verhältnis: Vater
- Name: Philippine Charlotte
- GND: https://d-nb.info/gnd/101423209
- Dynastie: Hohenzollern
- Verhältnis: Mutter
- Name: Friedrich August
- GND: https://d-nb.info/gnd/101300239
- Dynastie: Welfen
- Verhältnis: selbst
Akteure der Braut
- Name: Carl Christian Erdmann
- GND: https://d-nb.info/gnd/117593249
- Dynastie: Württemberg-Oels
- Verhältnis: Vater
- Name: Marie Sophie Wilhelmine
- GND: https://d-nb.info/gnd/140654887
- Dynastie: Solms-Laubach
- Verhältnis: Mutter
Vertragsinhalt
Präambel - Anrufung Gottes, Erwähnung des preußischen Königs, Friedrichs II., welcher die Eheschließung bekräftigte Artikel 1 - Carl Christian Erdmann bestätigt die Eheschließung nach Umwerbung durch Friedrich August
Artikel 2 - Friedrich August und Friederike Sophie geloben gegenseitige Treue und bekennen sich zur Eheschließung
Artikel 3 - Heiratsgut in Höhe von 20.000 Gulden festgelegt, soll nach geschehenem Beilager in Stuttgart ausgezahlt werden; Aussteuer geregelt mit entsprechendem Verzeichnis, welches durch beide Parteien zu unterzeichnen ist
Artikel 4 - Sobald das Heiratsgut ausbezahlt ist, soll die Widerlage in Höhe von weiteren 20.000 Gulden erfolgen; die 40.000 Gulden sollen im Amt Eich versichert werden, wo auch der Wittumssitz liegen soll; Witwenrente von 4000 Gulden festgelgt
Artikel 5 - Erbverzicht geregelt
Artikel 6 - Morgengabe nach vollzogenem Beilager in Höhe von 4000 Gulden, verzinst mit weiteren 400 Gulden beschlossen; Gabe eines Kleinods versprochen; falls es keine fürstlichen Leibeserben gibt, soll das Morgengabs-Capital an das Haus Braunschweig zurückfallen
Artikel 7 - Handgeld in Höhe von 4500 Gulden bis zum Antritt des Wittumssitzes festgelegt
Artikel 8 - Unterhalt und Besoldung sowie Umgang mit Bediensteten geregelt
Artikel 9 - Falls Friedrich August vor Friederike verstirbt, soll sie das Wittum antreten können; sollte sie jedoch lieber in Schlesien verbleiben wollen, ist Herzog Carl verpflichtet die jährlichen Wittumserträge à 4.400 Gulden inklusive der Morgengabs-Zinsen im Quartal mit 1.100 Gulden nach Berlin oder Oels mit entsprechender Quittung zu überantworten
Artikel 10 - Die Witwe behält alle von ihr in die Ehe eingebrachten Güter und Eigentümer
Artikel 11 - Herzog Carl soll zudem jegliche Trauerkosten ohne Nachteil für die Witwe und ihre Bediensteten tragen, auch wenn der Nachlass seines Sohnes ihm zusteht
Artikel 12 - Falls es Leibeserben geben sollte, steht jenen der erwähnte Nachlass jedoch zu; falls darunter noch unmündige Erben vorhanden sind, übernimmt die Mutter die Vormundschaft, wobei Herzog Carl sowie Herzog Carl Christian die Witwe bei der Erziehung nach Möglichkeit unterstützen sollen
Artikel 13 - Falls die Witwe sich nicht nochmals verheiraten sollte und ebenfalls ohne Erben versterben sollte, so geht das Wittum mit der Widerlage und dem Heiratsgut an Braunschweig; Falls die Witwe in den ersten sechs Jahren ihres Witwenstandes mit hinterlaßenen Kindern versterben sollte, so soll diesen das Heiratsgut der 20.000 Gulden verbleiben und all ihr Vermögen und Hinterlassenschaften den Kindern oder in Ermangelung dieser dem Haus Württemberg-Oels zustehen
Artikel 14 - Falls die Witwe sich jedoch erneut verheiratet, hat sie kein Anrecht mehr auf ihre Wittumsprivilegien; falls Herzog Carl oder seine Erben das Heiratsgut jedoch nicht bar auszahlen wollen, steht ihnen frei dieses mit 5 % Zinsen jährlich zu Friederikes Nutzung zu versichern, so lange sie am Leben ist; Bei ihrem Ableben geht das Heiratsgut an die gemeinsamen Leibeserben oder im Successionsfall an das Haus Braunschweig
Artikel 15 - Falls aus einer zweiten Ehe ebenso Kinder hervorgehen sollten, so wird das Heiratsgut bei Friederikes Absterben zwischen den Kindern aufgeteilt
Artikel 16 - Versicherung der Ehegelder geregelt
Artikel 17 - Falls Friederike vor ihrem Ehepartner ohne gemeinsame Erben verstirbt, soll ein Verzeichnis über das Heiratsgut und ihre Hinterlassenschaften erstellt werden und Friedrich August soll sein Leben lang darüber verfügen können; nach seinem Absterben fällt all jenes an Friederikes nächste Erben zurück
Artikel 18 - Für die Fälle, dass Friederike vor oder nach ihrem Gemahl ohne entsprechende Leibeserben versterben sollte, ist das Haus Württemberg-Oels verpflichtet die 20.000 Gulden Heiratsgeld als Rückfall an den regierenden Herzog zu Württemberg-Stuttgart aus eigenen Mitteln zu bewerkstelligen, als Hypothek wird das Amt Vielguth angeboten, soll durch den König von Preußen bestätigt werden
Artikel 19 - Falls Leibeserben beim Versterben Friederikes existieren, gebührt Friedrich August die alleinige Vormundschaft; es soll in solchem Fall jedoch gemeinsam mit seinem Vater und Schwiegervater ein Inventar des Nachlasses seiner verstorbenen Frau erstellt werden; Bis zur Auszahlung des Heiratsgelds an den Witwer soll dieses mit 5 % Zinsen jährlich belegt werden, während der übrige Nachlass der Prinzessin ihren Kindern gebührt
Artikel 20 - Falls der Witwer eine neue Ehe eingehen sollte, geht das Heiratsgut und alle im vorgenannten Inventar bedachten Hinterlassenschaften an die Kinder aus erster Ehe
Artikel 21 - Schulden des Prinzen sollen seine Gemahlin nicht belasten; falls sie Schulden machen sollte, sollen diese nach ihrem Ableben aus ihrem Nachlass getilgt werden
Artikel 22 - Falls eine der beiden Parteien vor dem Beilager versterben sollte, gilt das im Vertrag besprochene als ungültig
Artikel 23 - Sollte Carl Christian Erdmann vor seiner Tochter versterben, so gebührt ihr die Regentschaft der Oelsschen Erblande Oels und Bernstedt allein; sie ist jedoch berechtigt ihren Gatten zur Mitregierung hinzuzuziehen; dieser soll auch das Recht haben, wie durch den preußischen König bestätigt, das besagte Fürstentum zu übernehmen, sollte die Württembergisch-Oels’sche Linie aussterben, entsprechender Confirmations-Brief erwähnt
Artikel 24 - Falls Christian Erdmann verstirbt, soll seine Frau das entsprechende Wittum in allen Stücken aufrecht erhalten
Artikel 25 - Erwähnung von 5 Exemplaren des Vertrags; Carl Christian Erdmann soll zudem noch eine Bestätigung des preußischen Königs erwirken
Regelungen über Thronfolge
Artikel 23 - Sollte Carl Christian Erdmann vor seiner Tochter versterben, so gebührt ihr die Regentschaft der Oelsschen Erblande Oels und Bernstedt allein; sie ist jedoch berechtigt ihren Gatten zur Mitregierung hinzuzuziehen; dieser soll auch das Recht haben, wie durch den preußischen König bestätigt, das besagte Fürstentum zu übernehmen, sollte die Württembergisch-Oels’sche Linie aussterben, entsprechender Confirmations-Brief erwähnt
Konfessionelle Regelungen
Erbrechtliche Regelungen
Artikel 5 - Erbverzicht geregelt
Artikel 6 - Morgengabe nach vollzogenem Beilager in Höhe von 4000 Gulden, verzinst mit weiteren 400 Gulden beschlossen; Gabe eines Kleinods versprochen; falls es keine fürstlichen Leibeserben gibt, soll das Morgengabs-Capital an das Haus Braunschweig zurückfallen
Artikel 12 - Falls es Leibeserben geben sollte, steht jenen der erwähnte Nachlass jedoch zu; falls darunter noch unmündige Erben vorhanden sind, übernimmt die Mutter die Vormundschaft, wobei Herzog Carl sowie Herzog Carl Christian die Witwe bei der Erziehung nach Möglichkeit unterstützen sollen
Artikel 13 - Falls die Witwe sich nicht nochmals verheiraten sollte und ebenfalls ohne Erben versterben sollte, so geht das Wittum mit der Widerlage und dem Heiratsgut an Braunschweig; Falls die Witwe in den ersten sechs Jahren ihres Witwenstandes mit hinterlaßenen Kindern versterben sollte, so soll diesen das Heiratsgut der 20.000 Gulden verbleiben und all ihr Vermögen und Hinterlassenschaften den Kindern oder in Ermangelung dieser dem Haus Württemberg-Oels zustehen
Artikel 14 - Falls die Witwe sich jedoch erneut verheiratet, hat sie kein Anrecht mehr auf ihre Wittumsprivilegien; falls Herzog Carl oder seine Erben das Heiratsgut jedoch nicht bar auszahlen wollen, steht ihnen frei dieses mit 5 % Zinsen jährlich zu Friederikes Nutzung zu versichern, so lange sie am Leben ist; Bei ihrem Ableben geht das Heiratsgut an die gemeinsamen Leibeserben oder im Successionsfall an das Haus Braunschweig
Artikel 15 - Falls aus einer zweiten Ehe ebenso Kinder hervorgehen sollten, so wird das Heiratsgut bei Friederikes Absterben zwischen den Kindern aufgeteilt
Artikel 17 - Falls Friederike vor ihrem Ehepartner ohne gemeinsame Erben verstirbt, soll ein Verzeichnis über das Heiratsgut und ihre Hinterlassenschaften erstellt werden und Friedrich August soll sein Leben lang darüber verfügen können; nach seinem Absterben fällt all jenes an Friederikes nächste Erben zurück
Artikel 19 - Falls Leibeserben beim Versterben Friederikes existieren, gebührt Friedrich August die alleinige Vormundschaft; es soll in solchem Fall jedoch gemeinsam mit seinem Vater und Schwiegervater ein Inventar des Nachlasses seiner verstorbenen Frau erstellt werden; Bis zur Auszahlung des Heiratsgelds an den Witwer soll dieses mit 5 % Zinsen jährlich belegt werden, während der übrige Nachlass der Prinzessin ihren Kindern gebührt
Artikel 20 - Falls der Witwer eine neue Ehe eingehen sollte, geht das Heiratsgut und alle im vorgenannten Inventar bedachten Hinterlassenschaften an die Kinder aus erster Ehe
Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen
Artikel 23 - Sollte Carl Christian Erdmann vor seiner Tochter versterben, so gebührt ihr die Regentschaft der Oelsschen Erblande Oels und Bernstedt allein; sie ist jedoch berechtigt ihren Gatten zur Mitregierung hinzuzuziehen; dieser soll auch das Recht haben, wie durch den preußischen König bestätigt, das besagte Fürstentum zu übernehmen, sollte die Württembergisch-Oels’sche Linie aussterben, entsprechender Confirmations-Brief erwähnt
Artikel 25 - Erwähnung von 5 Exemplaren des Vertrags; Carl Christian Erdmann soll zudem noch eine Bestätigung des preußischen Königs erwirken
Kommentar
Originalvertrag in Artikel unterteilt.
Nachweise
- Archivexemplar: NLA WO, 3 Urk, 2 Nr. 152c
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
- Digitalisat Archivexemplar: nicht nachgewiesen
- Drucknachweis: nicht nachgewiesen
- Vertragssprache Druck: nicht nachgewiesen
- Digitalisat Druck: nicht nachgewiesen
Schlagwörter
Empfohlene Zitation
Herzog, Richard (2024): Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 274. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/274.html.
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