Dynastische Eheverträge der Frühen Neuzeit
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Ehevertrag Nr. 279: Brandenburg - Brandenburg-Küstrin

  • Datum der Vertragsschließung: 10. April 1556
  • Ort der Vertragsschließung: Fürstenwalde

Bräutigam

  • Name: Joachim Friedrich zu Brandenburg
  • GND: 117677256
  • Geburtsjahr: 1546
  • Sterbejahr: 1608
  • Dynastie: Hohenzollern (Brandenburg)
  • Konfession: lutherisch

Braut

  • Name: Katherina von Brandenburg-Küstrin
  • GND: 121119521
  • Geburtsjahr: 1549
  • Sterbejahr: 1602
  • Dynastie: Hohenzollern (Küstrin)
  • Konfession: lutherisch

Akteure des Bräutigams

  • Name: Johann Georg von Brandenburg
  • GND: 102111588
  • Dynastie: Hohenzollern (Brandenburg)
  • Verhältnis: Vater

Akteure der Braut

  • Name: Johann von Brandenburg-Küstrin
  • GND: 102111553
  • Dynastie: Hohenzollern (Küstrin)
  • Verhältnis: Vater

Vertragsinhalt

Vertragsinhalt: 1 – Präambel: Ehe bestätigt das Verwandtschaftsverhältnis und fördert die Wohlfahrt beider Lande und Leute

2 – Heiratsgut und Heiratstermin geregelt: Datum zur Eheschließung wird auf den Sonntag nach dem Martinstag im Jahr 1567 festgelegt; Verlöbnis am nächsten Michaelis des Jahres 1556; Mitgift von 20000 Gulden garantiert und dessen Bezahlung festgelegt

3 – Erbverzicht der Braut: Braut verzichtet auf das väterliche Erbe, solange es männliche Erben gibt

4 – Aussteuer wird zugesagt

5 – Widerlage geregelt: Widerlage in gleicher Höhe; Anlage von Aussteuer und Widerlage geregelt; Morgengabe festgelegt; Leibgedinge festgelegt

6 – Regelungen zum Wittum: Wittum wird bei Tod des Ehegatten übergeben; entsprechende Huldigungen geregelt

7 – Vorgehen bei Beschädigung des Wittums

8 – Schutz des Wittums garantiert, Besichtigung vor dem Beilager von familiärer Seite der Braut

9 – Regelungen bezüglich Todesfälle: Besitz und Nutzung des Leibgedinge bleibt bei Tod der Braut ohne Erben beim Bräutigam; Aussteuer fällt nach Tod des Bräutigams an die Familie der Braut zurück

10 – Bestimmungen bezüglich der Verwaltung des Heiratsguts bei Tod von Braut und Bräutigam

11 – Verzicht auf Huldigungen im Wittum von Seiten des Bräutigams

12 – Regelung, falls gemeinsame Erben noch vor Braut und Bräutigam sterben

13 – Heiratsgut und Widerlage werden vererbbar, falls gemeinsame Erben Braut oder Bräutigam überleben

14 – Falls der Bräutigam stirbt, verfügt die Braut über Heiratsgut, Widerlage und Wittum

15 – Regelungen zur Aussteuer; Inventar des Wittums wird der Braut in der Form übergeben, wie es beim Tod des Bräutigams bestand

16 – Regelungen zur Wiederverheiratung der Witwe; Auslösung des Wittums geregelt

17 – weitere Regelungen zur Auslöse, Huldigungen und Zinsen

18 – Regelung, falls der Bräutigam bei Vorhandensein gemeinsamer Erben verstirbt, diese aber vor der Braut ohne eigene Erben versterben

19 – Regelungen zu Leibgedinge und Wittum: Leibgedinge soll brieflich bestätigt werden; Bestimmungen zu persönlichen Schulden

20 – Die Braut darf das Wittum nicht ohne Wissen und Zustimmung der familiären Seite des Bräutigams verkaufen

21 – Das Leibgedinge steht einzig der Braut zur Nutzung zur Verfügung

22 – Geistliche und weltliche Lehen des Leibgedinge dürfen von der Braut genutzt werden, mit Ausnahme ritterlicher Lehen

23 – weitere Regelung bei Wiederverheiratung: das Recht zur Verleihung von Lehen auf dem Wittum bleibt beim Haus Brandenburg

24 – Für Kriegsgeschäfte darf die Seite des Bräutigams auf das Leibgedinge zugreifen

25 – Kosten und Organisation des Beilagers trägt der Vater der Braut; Aussteuer wird beim Beilager übergeben

26 – Gültigkeit oder Ungültigkeit des Vertrags: Stirbt die Braut oder der Bräutigam vor dem Beilager, ist der Vertrag nichtig; gegenseitiges Versprechen, sich an das obenstehende zu halten

27 – Zwei Texte gleichen Inhalts mit Unterschrift und Siegeln versehen; beide Parteien bekommen eine Abschrift; Datum und Unterschrift

Erbrechtliche Regelungen

3 – Erbverzicht der Braut: Braut verzichtet auf das väterliche Erbe, solange es männliche Erben gibt

Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen

27 – Zwei Texte gleichen Inhalts mit Unterschrift und Siegeln versehen; beide Parteien bekommen eine Abschrift; Datum und Unterschrift

Kommentar

Die Heirat wurde abweichend vom Vertragstext erst drei Jahre später 1570 vollzogen.

Nachweise

  • Archivexemplar: GStA PK BHP, Rep. 32, N¹ 4
  • Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch

Empfohlene Zitation

Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 279. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/279.html.

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