Ehevertrag Nr. 279: Brandenburg# Vertragspartner Bräutigam - Brandenburg-Küstrin
- Datum der Vertragsschließung: Invalid Date
- Ort der Vertragsschließung: Fürstenwalde
Bräutigam
- Name: Joachim Friedrich zu Brandenburg
- GND: https://d-nb.info/gnd/117677256
- Geburtsjahr: 1546
- Sterbejahr: 1608
- Dynastie: Hohenzollern
- Konfession: lutherisch
Braut
- Name: Katherina von Brandenburg-Küstrin
- GND: https://d-nb.info/gnd/121119521
- Geburtsjahr: 1549
- Sterbejahr: 1602
- Dynastie: Hohenzollern (Küstrin)
- Konfession: lutherisch
Akteure des Bräutigams
- Name: Johann Georg von Brandenburg
- GND: https://d-nb.info/gnd/102111588
- Dynastie: Hohenzollern
- Verhältnis: Vater
Akteure der Braut
- Name: Johann von Brandenburg-Küstrin
- GND: https://d-nb.info/gnd/102111553
- Dynastie: Hohenzollern
- Verhältnis: Vater
Vertragsinhalt
Vertragsinhalt: 1 – Präambel: Ehe bestätigt das Verwandtschaftsverhältnis und fördert die Wohlfahrt beider Lande und Leute
2 – Heiratsgut und Heiratstermin geregelt: Datum zur Eheschließung wird auf den Sonntag nach dem Martinstag im Jahr 1567 festgelegt; Verlöbnis am nächsten Michaelis des Jahres 1556; Mitgift von 20000 Gulden garantiert und dessen Bezahlung festgelegt
3 – Erbverzicht der Braut: Braut verzichtet auf das väterliche Erbe, solange es männliche Erben gibt
4 – Aussteuer wird zugesagt
5 – Widerlage geregelt: Widerlage in gleicher Höhe; Anlage von Aussteuer und Widerlage geregelt; Morgengabe festgelegt; Leibgedinge festgelegt
6 – Regelungen zum Wittum: Wittum wird bei Tod des Ehegatten übergeben; entsprechende Huldigungen geregelt
7 – Vorgehen bei Beschädigung des Wittums
8 – Schutz des Wittums garantiert, Besichtigung vor dem Beilager von familiärer Seite der Braut
9 – Regelungen bezüglich Todesfälle: Besitz und Nutzung des Leibgedinge bleibt bei Tod der Braut ohne Erben beim Bräutigam; Aussteuer fällt nach Tod des Bräutigams an die Familie der Braut zurück
10 – Bestimmungen bezüglich der Verwaltung des Heiratsguts bei Tod von Braut und Bräutigam
11 – Verzicht auf Huldigungen im Wittum von Seiten des Bräutigams
12 – Regelung, falls gemeinsame Erben noch vor Braut und Bräutigam sterben
13 – Heiratsgut und Widerlage werden vererbbar, falls gemeinsame Erben Braut oder Bräutigam überleben
14 – Falls der Bräutigam stirbt, verfügt die Braut über Heiratsgut, Widerlage und Wittum
15 – Regelungen zur Aussteuer; Inventar des Wittums wird der Braut in der Form übergeben, wie es beim Tod des Bräutigams bestand
16 – Regelungen zur Wiederverheiratung der Witwe; Auslösung des Wittums geregelt
17 – weitere Regelungen zur Auslöse, Huldigungen und Zinsen
18 – Regelung, falls der Bräutigam bei Vorhandensein gemeinsamer Erben verstirbt, diese aber vor der Braut ohne eigene Erben versterben
19 – Regelungen zu Leibgedinge und Wittum: Leibgedinge soll brieflich bestätigt werden; Bestimmungen zu persönlichen Schulden
20 – Die Braut darf das Wittum nicht ohne Wissen und Zustimmung der familiären Seite des Bräutigams verkaufen
21 – Das Leibgedinge steht einzig der Braut zur Nutzung zur Verfügung
22 – Geistliche und weltliche Lehen des Leibgedinge dürfen von der Braut genutzt werden, mit Ausnahme ritterlicher Lehen
23 – weitere Regelung bei Wiederverheiratung: das Recht zur Verleihung von Lehen auf dem Wittum bleibt beim Haus Brandenburg
24 – Für Kriegsgeschäfte darf die Seite des Bräutigams auf das Leibgedinge zugreifen
25 – Kosten und Organisation des Beilagers trägt der Vater der Braut; Aussteuer wird beim Beilager übergeben
26 – Gültigkeit oder Ungültigkeit des Vertrags: Stirbt die Braut oder der Bräutigam vor dem Beilager ist der Vertrag nichtig; gegenseitiges Versprechen sich an das obenstehende zu halten
27 – Zwei Texte gleichen Inhalts mit Unterschrift und Siegeln versehen; beide Parteien bekommen eine Abschrift; Datum und Unterschrift
Erbrechtliche Regelungen
3 – Erbverzicht der Braut: Braut verzichtet auf das väterliche Erbe, solange es männliche Erben gibt
Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen
27 – Zwei Texte gleichen Inhalts mit Unterschrift und Siegeln versehen; beide Parteien bekommen eine Abschrift; Datum und Unterschrift
Kommentar
Die Heirat wurde abweichend vom Vertragstext erst drei Jahre später 1570 vollzogen.
Nachweise
- Archivexemplar: GStA PK BHP, Rep. 32, N¹ 4
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
Empfohlene Zitation
Herzog, Richard (2024): Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 279. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/279.html.
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