Ehevertrag Nr. 280: Brandenburg# Vertragspartner Bräutigam - Schleswig-Holstein-Sonderburg-Glücksburg
- Datum der Vertragsschließung: 1668-01-14
- Ort der Vertragsschließung: Schloss Grüningen
Bräutigam
- Name: Friedrich Wilhelm von Brandenburg
- GND: https://d-nb.info/gnd/11853596X
- Geburtsjahr: 1620
- Sterbejahr: 1688
- Dynastie: Hohenzollern
- Konfession: reformiert
Braut
- Name: Dorothea Sophie von Schleswig-Holstein-Sonderburg-Glücksburg
- GND: https://d-nb.info/gnd/121123596
- Geburtsjahr: 1636
- Sterbejahr: 1689
- Dynastie: Oldenburg
- Konfession: lutherisch
Akteure des Bräutigams
- Name: selbst
- GND: s.o.
- Dynastie: s.o.
- Verhältnis: /
Akteure der Braut
- Name: selbst
- GND: s.o.
- Dynastie: s.o.
- Verhältnis: /
Vertragsinhalt
1 – Gegenseitige Eheversprechen
2 –; reformierte Erziehung der gemeinsamen Erben festgelegt; Kleinod vom Gatten garantiert
3 – Anstelle einer Mitgift zahlt die Braut selbst 20000 Reichstaler
4 – Morgengabe in Höhe von 6000 Reichtaler wird angelegt und jährlich verzinst
5 – Widerlage in Höhe von 20000 Reichstalern
6 – Regelungen bezüglich des Wittum und Leibgedinge: Zum Zweck dienen das Herzogtum, Schloss und Stadt Crossen, sowie Amt, Schloss und Stadt Potsdam als Leibgedinge; Huldigungen, Reservata, Ersatz und Inventar geregelt; Bestetigungsbrief der römisch-deutschen Majestät für Crossen, weil Crossen böhmisches Lehen sei
8 – Todesfälle geregelt; Bei Tod des Gatten vor der Gattin: Leibgedinge, Kleinodien etc. werden der Gattin ausgeliefert
9 – Bei Tod der Gattin mit Erben: Erbe fällt an die Kinder, Gemahl erhält aber Nutzungsrecht
10 – Bei Tod der Gattin ohne gemeinsame Erben: Erbe fällt an den Gemahl; nach Art und Weise des Hauses Braunschweig und weil die Gattin mit einem erhöten Wittum ausgestattet werde
11 – Wiedervermählung der Witwe geregelt; Auslöse des Wittums möglich
12 – Versprechen sich an das obige zu halten; Der Gemahl stellt klar, dass das Wittum von einem größeren Wert ist, als eigentlich im Haus üblich, dies aber keine Konsequenz für spätere Verträge haben soll; Unterschriften der Vertragsparteien, L.S.
Konfessionelle Regelungen
Erbrechtliche Regelungen
10 – Bei Tod der Gattin ohne gemeinsame Erben: Erbe fällt an den Gemahl; nach Art und Weise des Hauses Braunschweig und weil die Gattin mit einem erhöten Wittum ausgestattet werde
Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen
Unterschriften der Vertragsparteien, L.S.
Kommentar
Die Braut konvertierte später zum Calvinismus
Nachweise
- Archivexemplar: GStA PK BPH, Rep. 35, 230
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
Empfohlene Zitation
Herzog, Richard (2024): Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 280. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/280.html.
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