Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit
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Ehevertrag Nr. 280: Brandenburg - Schleswig-Holstein-Sonderburg-Glücksburg

  • Datum der Vertragsschließung: 14. Januar 1668
  • Ort der Vertragsschließung: Schloss Grüningen

Bräutigam

  • Name: Friedrich Wilhelm von Brandenburg
  • GND: 11853596X
  • Geburtsjahr: 1620
  • Sterbejahr: 1688
  • Dynastie: Hohenzollern
  • Konfession: reformiert

Braut

  • Name: Dorothea Sophie von Schleswig-Holstein-Sonderburg-Glücksburg
  • GND: 121123596
  • Geburtsjahr: 1636
  • Sterbejahr: 1689
  • Dynastie: Oldenburg
  • Konfession: lutherisch

Akteure des Bräutigams

  • Name: selbst
  • GND: 11853596X
  • Dynastie: s.o.
  • Verhältnis: /

Akteure der Braut

  • Name: selbst
  • GND: 121123596
  • Dynastie: s.o.
  • Verhältnis: /

Vertragsinhalt

1 – Gegenseitige Eheversprechen

2 – reformierte Erziehung der gemeinsamen Erben festgelegt; Kleinod vom Gatten garantiert

3 – Anstelle einer Mitgift zahlt die Braut selbst 20000 Reichstaler

4 – Morgengabe in Höhe von 6000 Reichstaler wird angelegt und jährlich verzinst

5 – Widerlage in Höhe von 20000 Reichstalern

6 – Regelungen bezüglich des Wittum und Leibgedinge: Zum Zweck dienen das Herzogtum, Schloss und Stadt Crossen sowie Amt, Schloss und Stadt Potsdam als Leibgedinge; Huldigungen, Reservata, Ersatz und Inventar geregelt; Bestätigungsbrief der römisch-deutschen Majestät für Crossen, weil Crossen böhmisches Lehen sei

8 – Todesfälle geregelt; Bei Tod des Gatten vor der Gattin: Leibgedinge, Kleinodien etc. werden der Gattin ausgeliefert

9 – Bei Tod der Gattin mit Erben: Erbe fällt an die Kinder, Gemahl erhält aber Nutzungsrecht

10 – Bei Tod der Gattin ohne gemeinsame Erben: Erbe fällt an den Gemahl; nach Art und Weise des Hauses Braunschweig und weil die Gattin mit einem erhöhten Wittum ausgestattet werde

11 – Wiedervermählung der Witwe geregelt; Auslöse des Wittums möglich

12 – Versprechen, sich an das obige zu halten; Der Gemahl stellt klar, dass das Wittum von einem größeren Wert ist, als eigentlich im Haus üblich, dies aber keine Konsequenz für spätere Verträge haben soll; Unterschriften der Vertragsparteien, L.S.

Konfessionelle Regelungen

2 – reformierte Erziehung der gemeinsamen Erben festgelegt; Kleinod vom Gatten garantiert

Erbrechtliche Regelungen

8 – Todesfälle geregelt; Bei Tod des Gatten vor der Gattin: Leibgedinge, Kleinodien etc. werden der Gattin ausgeliefert

9 – Bei Tod der Gattin mit Erben: Erbe fällt an die Kinder, Gemahl erhält aber Nutzungsrecht

10 – Bei Tod der Gattin ohne gemeinsame Erben: Erbe fällt an den Gemahl; nach Art und Weise des Hauses Braunschweig und weil die Gattin mit einem erhöten Wittum ausgestattet werde

Externe Instanzen beteiligt

6 – Bestätigungsbrief der römisch-deutschen Majestät für Crossen, weil Crossen böhmisches Lehen sei

Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen

Unterschriften der Vertragsparteien, L.S.

Kommentar

Die Braut konvertierte später zum Calvinismus

Nachweise

  • Archivexemplar: GStA PK BPH, Rep. 35, 230
  • Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch

Empfohlene Zitation

Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 280. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/280.html.

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