Ehevertrag Nr. 280: Brandenburg - Schleswig-Holstein-Sonderburg-Glücksburg
- Datum der Vertragsschließung: 14. Januar 1668
- Ort der Vertragsschließung: Schloss Grüningen
Bräutigam
- Name: Friedrich Wilhelm von Brandenburg
- GND: 11853596X
- Geburtsjahr: 1620
- Sterbejahr: 1688
- Dynastie: Hohenzollern
- Konfession: reformiert
Braut
- Name: Dorothea Sophie von Schleswig-Holstein-Sonderburg-Glücksburg
- GND: 121123596
- Geburtsjahr: 1636
- Sterbejahr: 1689
- Dynastie: Oldenburg
- Konfession: lutherisch
Akteure des Bräutigams
- Name: selbst
- GND: 11853596X
- Dynastie: s.o.
- Verhältnis: /
Akteure der Braut
- Name: selbst
- GND: 121123596
- Dynastie: s.o.
- Verhältnis: /
Vertragsinhalt
1 – Gegenseitige Eheversprechen
2 – reformierte Erziehung der gemeinsamen Erben festgelegt; Kleinod vom Gatten garantiert
3 – Anstelle einer Mitgift zahlt die Braut selbst 20000 Reichstaler
4 – Morgengabe in Höhe von 6000 Reichstaler wird angelegt und jährlich verzinst
5 – Widerlage in Höhe von 20000 Reichstalern
6 – Regelungen bezüglich des Wittum und Leibgedinge: Zum Zweck dienen das Herzogtum, Schloss und Stadt Crossen sowie Amt, Schloss und Stadt Potsdam als Leibgedinge; Huldigungen, Reservata, Ersatz und Inventar geregelt; Bestätigungsbrief der römisch-deutschen Majestät für Crossen, weil Crossen böhmisches Lehen sei
8 – Todesfälle geregelt; Bei Tod des Gatten vor der Gattin: Leibgedinge, Kleinodien etc. werden der Gattin ausgeliefert
9 – Bei Tod der Gattin mit Erben: Erbe fällt an die Kinder, Gemahl erhält aber Nutzungsrecht
10 – Bei Tod der Gattin ohne gemeinsame Erben: Erbe fällt an den Gemahl; nach Art und Weise des Hauses Braunschweig und weil die Gattin mit einem erhöhten Wittum ausgestattet werde
11 – Wiedervermählung der Witwe geregelt; Auslöse des Wittums möglich
12 – Versprechen, sich an das obige zu halten; Der Gemahl stellt klar, dass das Wittum von einem größeren Wert ist, als eigentlich im Haus üblich, dies aber keine Konsequenz für spätere Verträge haben soll; Unterschriften der Vertragsparteien, L.S.
Konfessionelle Regelungen
2 – reformierte Erziehung der gemeinsamen Erben festgelegt; Kleinod vom Gatten garantiert
Erbrechtliche Regelungen
8 – Todesfälle geregelt; Bei Tod des Gatten vor der Gattin: Leibgedinge, Kleinodien etc. werden der Gattin ausgeliefert
9 – Bei Tod der Gattin mit Erben: Erbe fällt an die Kinder, Gemahl erhält aber Nutzungsrecht
10 – Bei Tod der Gattin ohne gemeinsame Erben: Erbe fällt an den Gemahl; nach Art und Weise des Hauses Braunschweig und weil die Gattin mit einem erhöten Wittum ausgestattet werde
Externe Instanzen beteiligt
6 – Bestätigungsbrief der römisch-deutschen Majestät für Crossen, weil Crossen böhmisches Lehen sei
Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen
Unterschriften der Vertragsparteien, L.S.
Kommentar
Die Braut konvertierte später zum Calvinismus
Nachweise
- Archivexemplar: GStA PK BPH, Rep. 35, 230
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
Empfohlene Zitation
Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 280. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/280.html.
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