Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit
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Ehevertrag Nr. 281: Mecklenburg-Güstrow - Brandenburg

  • Datum der Vertragsschließung: 8. Juli 1687
  • Ort der Vertragsschließung: Cölln an der Spree (Ort im Vertrag durchgestrichen und nicht berichtigt)

Bräutigam

  • Name: Karl von Mecklenburg-Güstrow
  • GND: 10418213X
  • Geburtsjahr: 1664
  • Sterbejahr: 1688
  • Dynastie: Mecklenburg
  • Konfession: lutherisch

Braut

  • Name: Maria Amalia von Brandenburg
  • GND: 1670
  • Geburtsjahr: 1670
  • Sterbejahr: 1739
  • Dynastie: Hohenzollern
  • Konfession: reformiert

Akteure des Bräutigams

  • Name: Gustav Adolf von Mecklenburg-Güstrow
  • GND: 101250797
  • Dynastie: Mecklenburg
  • Verhältnis: Vater

Akteure der Braut

  • Name: Friedrich Wilhelm von Brandenburg
  • GND: 11853596X
  • Dynastie: Hohenzollern
  • Verhältnis: Vater

Vertragsinhalt

1 – zu Nutzen und Freundschaft der beiden Häuser

2 – gegenseitige Eheversprechen; Bekenntnisse zu ihren jeweiligen Konfessionen; Gemahl garantiert die freie Ausübung des Glaubens seiner Frau; Prediger zugesichert; Gottesdienst nur außerhalb der Residenz

3 – Erziehung der Kinder geregelt: die Söhne müssen lutherisch erzogen werden; die Töchter dürfen auch reformiert sein

4 – Mitgift von 40000 Taler; Aussteuer der Braut geregelt

5 – Erbverzicht der Braut bei Vorhandensein männlicher Erben

6 – Morgengabe in Form von 200 Talern jährlich aus 4000 Taler Capital und Kleinod; Handgeld von 800 Taler

7 – Regelungen bezüglich des Hofes der Braut

8 – Widerlage von 40000 Taler

9 – Leibgedinge von 4000 Talern zugesichert; Wittum geregelt: Schloß und Stadt Strelitz, Amt Fürstenberg, Amt Feldberg, Amt Wanzka werden der Braut zugeschrieben; Nutzungsrechte spezifiziert; Ersatz geregelt; Überschüsse geregelt; Strelitz als Witwensitz; Antritt des Wittums geregelt; Regelungen bezüglich Untertanen (Anstellung und Huldigung); Reservata des Bräutigams bezüglich Nutzung; Veräußerungsverbot; Regelung bezüglich Schulden

10 – stirbt die Braut vor dem Gemahl ohne gemeinsame Kinder: Rückfall des Heiratsguts an die Familie der Braut; Gemahl behält sein gesamtes Leben lang Nutzungsrechte; sind gemeinsame Kinder vorhanden, wird das Heiratsgut an diese vererbt

11 – Gemahl stirbt vor der Braut: Braut erhält Besitz und Nutzung auf Lebenszeit am gesamten Wittum und Heiratsgut

12 – Regelungen bezüglich Wiederverheiratung der Braut

13 – Sterben gemeinsame Erben vor ihren Eltern, ohne eigene Kinder erzeugt zu haben, fällt das Heiratsgut an die Familie der Braut wie bei Artikel 10 geregelt

14 – Stirbt einer der beiden Heiratspartner nach dem Beilager aber vor Vollzug der Zahlungen, müssen diese dennoch vollzogen werden

15 – Stirbt einer der beiden Heiratspartner vor dem Beilager, ist der Vertrag nichtig

16 – Versprechen, sich an das Obenstehende zu halten; Ausfertigung in zwei Exemplaren, die zu unterschreiben sind

Konfessionelle Regelungen

2 – Bekenntnisse zu ihren jeweiligen Konfessionen; Gemahl garantiert die freie Ausübung des Glaubens seiner Frau; Prediger zugesichert; Gottesdienst nur außerhalb der Residenz

3 – Erziehung der Kinder geregelt: die Söhne müssen lutherisch erzogen werden; die Töchter dürfen auch reformiert sein

Erbrechtliche Regelungen

5 – Erbverzicht der Braut bei Vorhandensein männlicher Erben

10 – stirbt die Braut vor dem Gemahl ohne gemeinsame Kinder: Rückfall des Heiratsguts an die Familie der Braut; Gemahl behält sein gesamtes Leben lang Nutzungsrechte; sind gemeinsame Kinder vorhanden, wird das Heiratsgut an diese vererbt

13 – Sterben gemeinsame Erben vor ihren Eltern, ohne eigene Kinder erzeugt zu haben, fällt das Heiratsgut an die Familie der Braut wie bei Artikel 10 geregelt

Nachweise

  • Archivexemplar: GStA PK BHP, Rep. 35, 416
  • Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch

Empfohlene Zitation

Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 281. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/281.html.

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