Ehevertrag Nr. 281# Durchnummerieren: Mecklenburg-Güstrow - Brandenburg
- Datum der Vertragsschließung: Invalid Date
- Ort der Vertragsschließung: Cölln an der Spree (Ort im Vertrag durchgestrichen und nicht berichtigt)
Bräutigam
- Name: Karl von Mecklenburg-Güstrow
- GND: https://d-nb.info/gnd/10418213X
- Geburtsjahr: 1664
- Sterbejahr: 1688
- Dynastie: Mecklenburg
- Konfession: lutherisch
Braut
- Name: Maria Amalia von Brandenburg
- GND: 1670
- Geburtsjahr: 1670
- Sterbejahr: 1739
- Dynastie: Hohenzollern
- Konfession: reformiert
Akteure des Bräutigams
- Name: Gustav Adolf von Mecklenburg-Güstrow
- GND: https://d-nb.info/gnd/101250797
- Dynastie: Mecklenburg
- Verhältnis: Vater
Akteure der Braut
- Name: Friedrich Wilhelm von Brandenburg
- GND: https://d-nb.info/gnd/11853596X
- Dynastie: Hohenzollern
- Verhältnis: Vater
Vertragsinhalt
1 – zu Nutzen und Freundschaft der beiden Häuser
2 – gegenseitige Eheversprechen; Bekenntnisse zu ihren jeweiligen Konfessionen; Gemahl garantiert die freie Ausübung des Glaubens seiner Frau; Prediger zugesichert; Gottesdienst nur außerhalb der Residenz
3 – Erziehung der Kinder geregelt: die Söhne müssen lutherisch erzogen werden; die Töchter dürfen auch reformiert sein
4 – Mitgift von 40000 Taler; Aussteuer der Braut geregelt
5 – Erbverzicht der Braut bei Vorhandensein männlicher Erben
6 – Morgengabe in Form von 200 Talern jährlich aus 4000 Taler Capital und Kleinod; Handgeld von 800 Taler
7 – Regelungen bezüglich des Hofes der Braut
8 – Widerlage von 40000 Taler
9 –Leibgedinge von 4000 Talern zugesichert; Wittum geregelt: Schloß und Stadt Strelitz, Amt Fürstenberg, Amt Feldberg, Amt Wanzka werden der Braut zugeschrieben; Nutzungsrechte spezifiziert; Ersatz geregelt; Überschüsse geregelt; Strelitz als Witwensitz; Antritt des Wittums geregelt; Regelungen bezüglich Untertanen (Anstellung und Huldigung); Reservata des Bräutigams bezüglich Nutzung; Veräußerungsverbot; Regelung bezüglich Schulden
10 – stirbt die Braut vor dem Gemahl ohne gemeinsame Kinder: Rückfall des Heiratsguts an die Familie der Braut; Gemahl behält sein gesamtes Leben lang Nutzungsrechte; sind gemeinsame Kinder vorhanden, wird das Heiratsgut an diese vererbt
11 – Gemahl stirbt vor der Braut: Braut erhält Besitz und Nutzung auf Lebenszeit am gesamten Wittum und Heiratsgut
12 – Regelungen bezüglich Wiederverheiratung der Braut
13 – Sterben gemeinsame Erben vor ihren Eltern, ohne eigene Kinder erzeugt zu haben, fällt das Heiratsgut an die Familie der Braut wie bei 10
14 – Stirbt einer der beiden Heiratspartner nach dem Beilager aber vor Vollzug der Zahlungen, müssen diese dennoch vollzogen werden
15 – Stirbt einer der beiden Heiratspartner vor dem Beilager ist der Vertrag nichtig
16 – Versprechen, sich an das Obenstehende zu halten; Ausfertigung in zwei Exemplaren, die zu unterschreiben sind
Konfessionelle Regelungen
2 – Bekenntnisse zu ihren jeweiligen Konfessionen; Gemahl garantiert die freie Ausübung des Glaubens seiner Frau; Prediger zugesichert; Gottesdienst nur außerhalb der Residenz
3 – Erziehung der Kinder geregelt: die Söhne müssen lutherisch erzogen werden; die Töchter dürfen auch reformiert sein
Nachweise
- Archivexemplar: GStA PK BHP, Rep. 35, 416
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
Empfohlene Zitation
Herzog, Richard (2024): Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 281# Durchnummerieren. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/281# Durchnummerieren.html.
@misc{Herzog.2024,
author = {Herzog, Richard},
year = {2024},
title = {Dynastische Ehevertr{"a}ge der fr{"u}hen Neuzeit: Vertrag Nr. 281# Durchnummerieren},
url = {https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/281# Durchnummerieren.html}
}