Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit
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Ehevertrag Nr. 282: Sachsen-Zeitz - Brandenburg

  • Datum der Vertragsschließung: 8. Mai 1689
  • Ort der Vertragsschließung: unbekannt

Bräutigam

  • Name: Moritz Wilhelm von Sachsen-Zeitz
  • GND: 104177209
  • Geburtsjahr: 1664
  • Sterbejahr: 1718
  • Dynastie: Wettin (Albertiner)
  • Konfession: lutherisch

Braut

  • Name: Maria Amalia von Brandenburg
  • GND: 122477863
  • Geburtsjahr: 1670
  • Sterbejahr: 1739
  • Dynastie: Hohenzollern
  • Konfession: reformiert

Akteure des Bräutigams

  • Name: Dorothea Maria von Sachsen-Weimar
  • GND: 121465675
  • Dynastie: Wettin (Ernestiner)
  • Verhältnis: Mutter

Akteure der Braut

  • Name: Friedrich III. von Brandenburg
  • GND: 118535730
  • Dynastie: Hohenzollern
  • Verhältnis: Halbbruder

Vertragsinhalt

Vertragsinhalt: 1 – Zu Erhalt und Vermehrung der Freundschaft zwischen beiden Häusern

2 – gegenseitiges Eheversprechen

3 – Gemahlin wird die freie Ausübung ihrer Religion und ein Hofprediger zugesprochen; nur außerhalb der Residenz

4 – Erziehung der Kinder: Söhne müssen lutherisch erzogen werden, Töchter dürfen auch reformiert erzogen werden

5 – Mitgift von 20000 Taler festgelegt, Aussteuer geregelt

6 – Erbverzicht auf das väterliche Erbe der Braut bei Vorhandensein männlicher Erben; die klevischen und jülischen Erbansprüche werden getrennt von den anderen behandelt

7 – Morgengabe in Form von 200 Talern jährlich aus 4000 Taler Capital und Kleinod; Handgeld von 1500 Taler

8 – Regelungen bezüglich des Hofes der Braut

9 – Widerlage von 40000 Taler; Leibgedinge von 4000 Talern zugesichert

10 – Wittum geregelt: Schloß, Stadt und Amt Schleusingen wird der Braut zugeschrieben; Nutzungsrechte spezifiziert; Ersatz geregelt; Überschüsse geregelt; Schleusingen als Witwensitz; Regelungen bezüglich Untertanen (Anstellung und Huldigung, Freiheiten); Reservata des Bräutigams bezüglich Nutzung; Erstellung eines Inventars; Veräußerungsverbot

11 – stirbt die Braut vor dem Gemahl ohne gemeinsame Kinder: Rückfall des Heiratsguts an die Familie der Braut; Gemahl behält sein gesamtes Leben lang Nutzungsrechte; sind gemeinsame Kinder vorhanden, wird das Heiratsgut an diese vererbt

12 – Gemahl stirbt vor der Braut mit oder ohne gemeinsame Erben: Braut erhält Besitz und Nutzung auf Lebenszeit am gesamten Wittum und Heiratsgut

13 – Regelungen bezüglich Wiederverheiratung der Braut

14 – Sterben gemeinsame Erben vor ihren Eltern, ohne eigene Kinder erzeugt zu haben, fällt das Heiratsgut an die Familie der Braut wie bei 11; Widerlage fällt an die Familie des Gemahls zurück

15 – Stirbt einer der beiden Heiratspartner nach dem Beilager aber vor Vollzug der Zahlungen, müssen diese dennoch vollzogen werden

16 – Stirbt einer der beiden Heiratspartner vor dem Beilager ist der Vertrag nichtig

17 – Versprechen, sich an das Obenstehende zu halten; Ausfertigung in zwei Exemplaren, die zu unterschreiben sind

Konfessionelle Regelungen

3 – Gemahlin wird die freie Ausübung ihrer Religion und ein Hofprediger zugesprochen; nur außerhalb der Residenz

4 – Erziehung der Kinder: Söhne müssen lutherisch erzogen werden, Töchter dürfen auch reformiert erzogen werden

Erbrechtliche Regelungen

6 – Erbverzicht auf das väterliche Erbe der Braut bei Vorhandensein männlicher Erben; die klevischen und jülischen Erbansprüche werden getrennt von den anderen behandelt

Nachweise

  • Archivexemplar: GStA PK BHP, Rep. 35, 423
  • Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch

Empfohlene Zitation

Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 282. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/282.html.

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