Ehevertrag Nr. 282# Durchnummerieren: Sachsen-Zeitz - Brandenburg
- Datum der Vertragsschließung: 1689-05-08
- Ort der Vertragsschließung: unbekannt
Bräutigam
- Name: Moritz Wilhelm von Sachsen-Zeitz
- GND: https://d-nb.info/gnd/104177209
- Geburtsjahr: 1664
- Sterbejahr: 1718
- Dynastie: Wettin (Albertiner)
- Konfession: lutherisch
Braut
- Name: Maria Amalia von Brandenburg
- GND: https://d-nb.info/gnd/122477863
- Geburtsjahr: 1670
- Sterbejahr: 1739
- Dynastie: Hohenzollern
- Konfession: reformiert
Akteure des Bräutigams
- Name: Dorothea Maria von Sachsen-Weimar
- GND: https://d-nb.info/gnd/121465675
- Dynastie: Wettin (Albertiner)
- Verhältnis: Mutter
Akteure der Braut
- Name: Friedrich III. von Brandenburg
- GND: https://d-nb.info/gnd/118535730
- Dynastie: Hohenzollern
- Verhältnis: Halbbruder
Vertragsinhalt
Vertragsinhalt: 1 – Zu Erhalt und Vermehrung der Freundschaft zwischen beiden Häusern
2 – gegenseitiges Eheversprechen
3 – Gemahlin wird die freie Ausübung ihrer Religion und ein Hofprediger zugesprochen; nur außerhalb der Residenz
4 – Erziehung der Kinder: Söhne müssen lutherisch erzogen werden, Töchter dürfen auch reformiert erzogen werden
5 – Mitgift von 20000 Taler festgelegt, Aussteuer geregelt
6 – Erbverzicht auf das väterliche Erbe der Braut bei Vorhandensein männlicher Erben; die klevischen und jülischen Erbansprüche werden getrennt von den anderen behandelt
7 – Morgengabe in Form von 200 Talern jährlich aus 4000 Taler Capital und Kleinod; Handgeld von 1500 Taler
8 – Regelungen bezüglich des Hofes der Braut
9 – Widerlage von 40000 Taler; Leibgedinge von 4000 Talern zugesichert
10 – Wittum geregelt: Schloß, Stadt und Amt Schleusingen wird der Braut zugeschrieben; Nutzungsrechte spezifiziert; Ersatz geregelt; Überschüsse geregelt; Schleusingen als Witwensitz; Regelungen bezüglich Untertanen (Anstellung und Huldigung, Freiheiten); Reservata des Bräutigams bezüglich Nutzung; Erstellung eines Inventars; Veräußerungsverbot
11 – stirbt die Braut vor dem Gemahl ohne gemeinsame Kinder: Rückfall des Heiratsguts an die Familie der Braut; Gemahl behält sein gesamtes Leben lang Nutzungsrechte; sind gemeinsame Kinder vorhanden, wird das Heiratsgut an diese vererbt
12 – Gemahl stirbt vor der Braut mit oder ohne gemeinsame Erben: Braut erhält Besitz und Nutzung auf Lebenszeit am gesamten Wittum und Heiratsgut
13 – Regelungen bezüglich Wiederverheiratung der Braut
14 – Sterben gemeinsame Erben vor ihren Eltern, ohne eigene Kinder erzeugt zu haben, fällt das Heiratsgut an die Familie der Braut wie bei 11; Widerlage fällt an die Familie des Gemahls zurück
15 – Stirbt einer der beiden Heiratspartner nach dem Beilager aber vor Vollzug der Zahlungen, müssen diese dennoch vollzogen werden
16 – Stirbt einer der beiden Heiratspartner vor dem Beilager ist der Vertrag nichtig
17 – Versprechen, sich an das Obenstehende zu halten; Ausfertigung in zwei Exemplaren, die zu unterschreiben sind
Konfessionelle Regelungen
3 – Gemahlin wird die freie Ausübung ihrer Religion und ein Hofprediger zugesprochen; nur außerhalb der Residenz
4 – Erziehung der Kinder: Söhne müssen lutherisch erzogen werden, Töchter dürfen auch reformiert erzogen werden
Erbrechtliche Regelungen
6 – Erbverzicht auf das väterliche Erbe der Braut bei Vorhandensein männlicher Erben; die klevischen und jülischen Erbansprüche werden getrennt von den anderen behandelt
Nachweise
- Archivexemplar: GStA PK BHP, Rep. 35, 423
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
Empfohlene Zitation
Herzog, Richard (2024): Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 282# Durchnummerieren. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/282# Durchnummerieren.html.
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