Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit
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Ehevertrag Nr. 283: Brandenburg-Bayreuth - Preußen

  • Datum der Vertragsschließung: 30. März 1703
  • Ort der Vertragsschließung: Potsdam

Bräutigam

  • Name: Christian Ernst von Brandenburg-Bayreuth
  • GND: 100123910
  • Geburtsjahr: 1644
  • Sterbejahr: 1712
  • Dynastie: Hohenzollern (Bayreuth)
  • Konfession: lutherisch

Braut

  • Name: Elisabeth Sophie von Brandenburg
  • GND: 12302000X
  • Geburtsjahr: 1674
  • Sterbejahr: 1748
  • Dynastie: Hohenzollern
  • Konfession: reformiert

Akteure des Bräutigams

  • Name: selbst
  • GND: 100123910
  • Dynastie: s.o.
  • Verhältnis: /

Akteure der Braut

  • Name: Friedrich I. König in Preußen
  • GND: 118535730
  • Dynastie: Hohenzollern
  • Verhältnis: Halbbruder

Vertragsinhalt

Art. 1 – Eheversprechen von Seiten der Braut

Art. 2 – Eheversprechen von Seiten des Bräutigams

Art. 3 – Bekenntnisse der Gemahlin zu ihrer Konfession

Art. 4 – Bekenntnisse des Gemahls zu seiner Konfession; Gemahl garantiert die freie Ausübung des Glaubens seiner Frau; Prediger zugesichert; Ort der Religionsausübung wird auf der Residenz eingerichtet

Art. 5 – Erziehung der Kinder geregelt: die Söhne müssen lutherisch erzogen werden; die Töchter dürfen auch reformiert sein

Art. 6 – Mitgift von 40000 Taler

Art. 7 – Aussteuer der Braut geregelt

Art. 8 – Erbverzicht der Braut bei Vorhandensein männlicher Erben

Art. 9 – die jülischen und klevischen Ansprüche sind ausdrücklich vom Erbverzicht ausgenommen, wenn keine männlichen Erben vorhanden sind

Art. 10 – Morgengabe von 10000 Talern

Art. 11 – Handgeld von 10000 Talern jährlich aus Schloss und Amt Neustadt an der Aisch

Art. 12, 13 – Reglungen bezüglich niedriger Bediensteter der Braut

Art. 14 – Widerlage in gleicher Höhe zur Mitgift; aus dem gesamten Heiratsgut soll ein Leibgedinge von 8000 Talern erwirtschaftet werden

Art. 15 – sollte das Leibgedinge nicht ausreichen, wird um 13000 Taler erhöht auf 21000 Taler

Art. 16 – Nutzungsrechte im Wittum spezifiziert

Art. 17 – Erweiterung der zum Wittum gehörigen Ämter geregelt, falls diese zum Leibgedinge nicht ausreichen

Art. 18 – Überschüsse aus dem Wittum geregelt

Art. 19 – standesgemäße Ausstattung des Wittums

Art. 20-24 – Regelungen bezüglich Untertanen (Freiheiten, Anstellung und Huldigung, Religion der Untertanen)

Art. 25-32 – weitere, kurze Regelungen bezüglich des Wittums (Bauholz, Vorschuss bei Wittumsantritt, Inventar, Ersatz, Veräußerungsverbot, Schulden)

Art. 33, 34 – stirbt die Braut vor dem Gemahl ohne gemeinsame Kinder: Rückfall des Heiratsguts an die Familie der Braut; Gemahl behält sein gesamtes Leben lang Nutzungsrechte

Art. 35 – sind gemeinsame Kinder bereits zu Lebzeiten der Gemahlin verstorben, wird wie bei 33,34 verfahren

Art. 36 – Überleben gemeinsame Kinder die Gemahlin, wird Mitgift und Aussteuer vererbt; Teilung mit den Kindern aus erster Ehe

Art. 37-40 – Gemahl stirbt vor der Braut: Braut erhält Besitz und Nutzung auf Lebenszeit am gesamten Wittum und Heiratsgut; Unterhalt der Kinder durch die Familie des Bräutigams

Art. 41, 42 – Inventar des Wittums muss bei Tod der Witwe vollständig sein; Unterpfand festgelegt

Art. 43-47 – Regelungen betreffend Teilung der Mitgift und Aussteuer an die Kinder aus den verschiedenen Ehen

Art. 48 – Stirbt einer der beiden Heiratspartner nach dem Beilager aber vor Vollzug der Zahlungen, müssen diese dennoch vollzogen werden

Art. 49 – Stirbt einer der beiden Heiratspartner vor dem Beilager ist der Vertrag nichtig

Art. 50 – andere Personen per Testament Codicill oder donatio mortis causa zu beschenken ist frei erlaubt

Art. 51 – Versprechen, sich an das Obenstehende zu halten; Ausfertigung in zwei Exemplaren, die zu unterschreiben sind

Konfessionelle Regelungen

Art. 3 – Bekenntnisse der Gemahlin zu ihrer Konfession

Art. 4 – Bekenntnisse des Gemahls zu seiner Konfession; Gemahl garantiert die freie Ausübung des Glaubens seiner Frau; Prediger zugesichert; Ort der Religionsausübung wird auf der Residenz eingerichtet

Art. 5 – Erziehung der Kinder geregelt: die Söhne müssen lutherisch erzogen werden; die Töchter dürfen auch reformiert sein

Erbrechtliche Regelungen

Art. 8 – Erbverzicht der Braut bei Vorhandensein männlicher Erben

Art. 9 – die jülischen und klevischen Ansprüche sind ausdrücklich vom Erbverzicht ausgenommen, wenn keine männlichen Erben vorhanden sind

Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen

Ratifikation dem Vertrag beiliegend

Nachweise

  • Archivexemplar: GStA PK BHP, Rep. 35, 452
  • Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch

Empfohlene Zitation

Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 283. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/283.html.

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