Ehevertrag Nr. 283# Durchnummerieren: Brandenburg-Bayreuth - Preußen
- Datum der Vertragsschließung: 1703-03-30
- Ort der Vertragsschließung: Potsdam
Bräutigam
- Name: Christian Ernst von Brandenburg-Bayreuth
- GND: https://d-nb.info/gnd/100123910
- Geburtsjahr: 1644
- Sterbejahr: 1712
- Dynastie: Hohenzollern (Bayreuth)
- Konfession: lutherisch
Braut
- Name: Elisabeth Sophie von Brandenburg
- GND: https://d-nb.info/gnd/12302000X
- Geburtsjahr: 1674
- Sterbejahr: 1748
- Dynastie: Hohenzollern
- Konfession: reformiert
Akteure des Bräutigams
- Name: selbst
- GND: s.o.
- Dynastie: s.o.
- Verhältnis: /
Akteure der Braut
- Name: Friedrich I. König in Preußen
- GND: https://d-nb.info/gnd/118535730
- Dynastie: Hohenzollern
- Verhältnis: Halbbruder
Vertragsinhalt
Art. 1 – Eheversprechen von Seiten der Braut
Art. 2 – Eheversprechen von Seiten des Bräutigams
Art. 3 – Bekenntnisse der Gemahlin zu ihrer Konfession
Art. 4 – Bekenntnisse des Gemahls zu seiner Konfession; Gemahl garantiert die freie Ausübung des Glaubens seiner Frau; Prediger zugesichert; Ort der Religionsausübung wird auf der Residenz eingerichtet
Art. 5 – Erziehung der Kinder geregelt: die Söhne müssen lutherisch erzogen werden; die Töchter dürfen auch reformiert sein
Art. 6 – Mitgift von 40000 Taler
Art. 7 – Aussteuer der Braut geregelt
Art. 8 – Erbverzicht der Braut bei Vorhandensein männlicher Erben
Art. 9 – die jülischen und klevischen Ansprüche sind ausdrücklich vom Erbverzicht ausgenommen, wenn keine männlichen Erben vorhanden sind
Art. 10 – Morgengabe von 10000 Talern
Art. 11 – Handgeld von 10000 Talern jährlich aus Schloss und Amt Neustadt an der Aisch
Art. 12, 13 – Reglungen bezüglich niedriger Bediensteter der Braut
Art. 14 – Widerlage in gleicher Höhe zur Mitgift; aus dem gesamten Heiratsgut soll ein Leibgedinge von 8000 Talern erwirtschaftet werden
Art. 15 – sollte das Leibgedinge nicht ausreichen, wird um 13000 Taler erhöht auf 21000 Taler
Art. 16 – Nutzungsrechte im Wittum spezifiziert
Art. 17 – Erweiterung der zum Wittum gehörigen Ämter geregelt, falls diese zum Leibgedinge nicht ausreichen
Art. 18 – Überschüsse aus dem Wittum geregelt
Art. 19 – standesgemäße Ausstattung des Wittums
Art. 20-24 – Regelungen bezüglich Untertanen (Freiheiten, Anstellung und Huldigung, Religion der Untertanen)
Art. 25-32 – weitere, kurze Regelungen bezüglich des Wittums (Bauholz, Vorschuss bei Wittumsantritt, Inventar, Ersatz, Veräußerungsverbot, Schulden)
Art. 33, 34 – stirbt die Braut vor dem Gemahl ohne gemeinsame Kinder: Rückfall des Heiratsguts an die Familie der Braut; Gemahl behält sein gesamtes Leben lang Nutzungsrechte
Art. 35 – sind gemeinsame Kinder bereits zu Lebzeiten der Gemahlin verstorben, wird wie bei 33,34 verfahren
Art. 36 – Überleben gemeinsame Kinder die Gemahlin, wird Mitgift und Aussteuer vererbt; Teilung mit den Kindern aus erster Ehe
Art. 37-40 – Gemahl stirbt vor der Braut: Braut erhält Besitz und Nutzung auf Lebenszeit am gesamten Wittum und Heiratsgut; Unterhalt der Kinder durch die Familie des Bräutigams
Art. 41, 42 – Inventar des Wittums muss bei Tod der Witwe vollständig sein; Unterpfand festgelegt
Art. 43-47 – Regelungen betreffend Teilung der Mitgift und Aussteuer an die Kinder aus den verschiedenen Ehen
Art. 48 – Stirbt einer der beiden Heiratspartner nach dem Beilager aber vor Vollzug der Zahlungen, müssen diese dennoch vollzogen werden
Art. 49 – Stirbt einer der beiden Heiratspartner vor dem Beilager ist der Vertrag nichtig
Art. 50 – andere Personen per Testament Codicill oder donatio mortis causa zu beschenken ist frei erlaubt
Art. 51 – Versprechen, sich an das Obenstehende zu halten; Ausfertigung in zwei Exemplaren, die zu unterschreiben sind
Konfessionelle Regelungen
Art. 3 – Bekenntnisse der Gemahlin zu ihrer Konfession
Art. 4 – Bekenntnisse des Gemahls zu seiner Konfession; Gemahl garantiert die freie Ausübung des Glaubens seiner Frau; Prediger zugesichert; Ort der Religionsausübung wird auf der Residenz eingerichtet
Art. 5 – Erziehung der Kinder geregelt: die Söhne müssen lutherisch erzogen werden; die Töchter dürfen auch reformiert sein
Erbrechtliche Regelungen
Art. 8 – Erbverzicht der Braut bei Vorhandensein männlicher Erben
Art. 9 – die jülischen und klevischen Ansprüche sind ausdrücklich vom Erbverzicht ausgenommen, wenn keine männlichen Erben vorhanden sind
Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen
Ratifikation dem Vertrag beiliegend
Nachweise
- Archivexemplar: GStA PK BHP, Rep. 35, 452
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
Empfohlene Zitation
Herzog, Richard (2024): Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 283# Durchnummerieren. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/283# Durchnummerieren.html.
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