Ehevertrag Nr. 284# Durchnummerieren: Sachsen-Meiningen# Vertragspartner Bräutigam - Brandenburg
- Datum der Vertragsschließung: Invalid Date
- Ort der Vertragsschließung: Erlangen
Bräutigam
- Name: Ernst Ludwig I. von Sachsen-Meiningen
- GND: https://d-nb.info/gnd/102308888
- Geburtsjahr: 1672
- Sterbejahr: 1724
- Dynastie: Wettin (Ernestiner)
- Konfession: lutherisch
Braut
- Name: Elisabeth Sophie von Brandenburg
- GND: https://d-nb.info/gnd/12302000X
- Geburtsjahr: 1674
- Sterbejahr: 1748
- Dynastie: Hohenzollern
- Konfession: reformiert
Akteure des Bräutigams
- Name: selbst
- GND: s.o.
- Dynastie: s.o.
- Verhältnis: /
Akteure der Braut
- Name: selbst
- GND: s.o.
- Dynastie: s.o.
- Verhältnis: /
Vertragsinhalt
1 – Nutzen: Bestärkung der Hochachtung des Herzogs gegenüber dem königlichen Haus, Freundschaft und Vertrauen; Gegenseitiges Eheversprechen
2 – Leistung von der Braut: 40000 Reichstaler; soll bei Tod der Braut ohne Erben auf den Gütern erster Ehe verbleiben
3 – Erbverzicht der Braut mit Ausnahme der clevischen und jülischen Ländereien
4 – Satt einer Morgengabe übergibt der Gemahl ein „fürstliches Praesent“; 3000 Reichstaler Handgeld jährlich
5 – Widerlage von 40000 Reichstalern; Anzulegen im Fürstentum Coburg als Wittum und Leibgedinge, 8000 Gulden als Leibgedinge; Leibgedinge kann um 4000 Reichstaler erhöht werden
6 – Regelungen bezüglich des Wittums: Überschüsse; Ersatz; Huldigungen; Ausfertigung eines zusätzlichen Briefes mit Pflichten bezüglich des Wittums Schulden; Rechte der Untertanen
7 – Freie Religionsausübung der Gattin garantiert; Hofprediger zugesichert
8 – weitere Bestimmungen zum Wittum: Reservata des Gatten; Schutz des Wittums; Veräußerungsverbot
9 – Erziehung der Kinder geregelt nach den Hausverträgen Sachsens: Die Söhne müssen lutherisch erzogen werden; die Töchter dürfen auch reformiert sein
10 – Gemahl stirbt vor der Braut: Braut erhält Besitz und Nutzung auf Lebenszeit am gesamten Wittum, Heiratsgut und Widerlage; Wittum verlöscht bei Wiederverheiratung; stirbt auch die Witwe, fällt das Heiratsgut an den nächsten Erben und die Widerlage an die Familie des Gatten
11 – stirbt die Gattin vor dem Beilager, während die Zahlungen aber schon geleistet worden sind, müssen die Zahlungen nicht zurückgezahlt werden; stirbt jedoch der Gatte, werden die Zahlungen zurückgezahlt
12 – Versprechen, sich an das Obenstehende zu halten; Ausfertigung in zwei Exemplaren, die zu unterschreiben sind
Konfessionelle Regelungen
7 – Freie Religionsausübung der Gattin garantiert; Hofprediger zugesichert
Erbrechtliche Regelungen
3 – Erbverzicht der Braut mit Ausnahme der clevischen und jülischen Ländereien
Nachweise
- Archivexemplar: GStA PK BHP, Rep. 35, 458
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
Empfohlene Zitation
Herzog, Richard (2024): Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 284# Durchnummerieren. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/284# Durchnummerieren.html.
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