Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit
  • Startseite
  • Projekt
  • Verträge
  • Hilfsmittel
    • Glossar
    • Literatur und Quellen
    • Tipps zur Suche
    • Links
    • Feedback

Auf dieser Seite

  • Vertragsinhalt
  • Konfessionelle Regelungen
  • Erbrechtliche Regelungen
  • Nachweise
  • Empfohlene Zitation

Andere Formate

  • PDF

Ehevertrag Nr. 284: Sachsen-Meiningen - Brandenburg

  • Datum der Vertragsschließung: 8. Januar 1714
  • Ort der Vertragsschließung: Erlangen

Bräutigam

  • Name: Ernst Ludwig I. von Sachsen-Meiningen
  • GND: 102308888
  • Geburtsjahr: 1672
  • Sterbejahr: 1724
  • Dynastie: Wettin (Ernestiner)
  • Konfession: lutherisch

Braut

  • Name: Elisabeth Sophie von Brandenburg
  • GND: 12302000X
  • Geburtsjahr: 1674
  • Sterbejahr: 1748
  • Dynastie: Hohenzollern
  • Konfession: reformiert

Akteure des Bräutigams

  • Name: selbst
  • GND: 102308888
  • Dynastie: s.o.
  • Verhältnis: /

Akteure der Braut

  • Name: selbst
  • GND: 12302000X
  • Dynastie: s.o.
  • Verhältnis: /

Vertragsinhalt

1 – Nutzen: Bestärkung der Hochachtung des Herzogs gegenüber dem königlichen Haus, Freundschaft und Vertrauen; Gegenseitiges Eheversprechen

2 – Leistung von der Braut: 40000 Reichstaler; soll bei Tod der Braut ohne Erben auf den Gütern erster Ehe verbleiben

3 – Erbverzicht der Braut mit Ausnahme der clevischen und jülischen Ländereien

4 – Satt einer Morgengabe übergibt der Gemahl ein „fürstliches Praesent“; 3000 Reichstaler Handgeld jährlich

5 – Widerlage von 40000 Reichstalern; Anzulegen im Fürstentum Coburg als Wittum und Leibgedinge, 8000 Gulden als Leibgedinge; Leibgedinge kann um 4000 Reichstaler erhöht werden

6 – Regelungen bezüglich des Wittums: Überschüsse; Ersatz; Huldigungen; Ausfertigung eines zusätzlichen Briefes mit Pflichten bezüglich des Wittums Schulden; Rechte der Untertanen

7 – Freie Religionsausübung der Gattin garantiert; Hofprediger zugesichert

8 – weitere Bestimmungen zum Wittum: Reservata des Gatten; Schutz des Wittums; Veräußerungsverbot

9 – Erziehung der Kinder geregelt nach den Hausverträgen Sachsens: Die Söhne müssen lutherisch erzogen werden; die Töchter dürfen auch reformiert sein

10 – Gemahl stirbt vor der Braut: Braut erhält Besitz und Nutzung auf Lebenszeit am gesamten Wittum, Heiratsgut und Widerlage; Wittum verlöscht bei Wiederverheiratung; stirbt auch die Witwe, fällt das Heiratsgut an den nächsten Erben und die Widerlage an die Familie des Gatten

11 – stirbt die Gattin vor dem Beilager, während die Zahlungen aber schon geleistet worden sind, müssen die Zahlungen nicht zurückgezahlt werden; stirbt jedoch der Gatte, werden die Zahlungen zurückgezahlt

12 – Versprechen, sich an das Obenstehende zu halten; Ausfertigung in zwei Exemplaren, die zu unterschreiben sind

Konfessionelle Regelungen

7 – Freie Religionsausübung der Gattin garantiert; Hofprediger zugesichert

Erbrechtliche Regelungen

3 – Erbverzicht der Braut mit Ausnahme der clevischen und jülischen Ländereien

Nachweise

  • Archivexemplar: GStA PK BHP, Rep. 35, 458
  • Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch

Empfohlene Zitation

Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 284. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/284.html.

@misc{Dynastische Ehevertr{"a}ge der fr{"u}hen Neuzeit,
 title = {Dynastische Ehevertr{"a}ge der fr{"u}hen Neuzeit: Vertrag Nr. 284},
 url = {https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/284.html}
}


SFB 138 - Dynamiken der Sicherheit



Impressum | Datenschutz