Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit
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Ehevertrag Nr. 285: Brandenburg-Bayreuth - Preußen

  • Datum der Vertragsschließung: 18. November 1731
  • Ort der Vertragsschließung: Berlin

Bräutigam

  • Name: Friedrich III. von Brandenburg-Bayreuth
  • GND: 118535641
  • Geburtsjahr: 1711
  • Sterbejahr: 1763
  • Dynastie: Hohenzollern (Bayreuth)
  • Konfession: lutherisch

Braut

  • Name: Friederike Sophie Wilhelmine von Preußen
  • GND: 118633112
  • Geburtsjahr: 1709
  • Sterbejahr: 1758
  • Dynastie: Hohenzollern (Preußen)
  • Konfession: reformiert

Akteure des Bräutigams

  • Name: Georg Friedrich Karl von Brandenburg-Bayreuth
  • GND: 118907255
  • Dynastie: Hohenzollern (Bayreuth)
  • Verhältnis: Vater

Akteure der Braut

  • Name: Friedrich Wilhelm I. von Preußen
  • GND: 118535978
  • Dynastie: Hohenzollern (Preußen)
  • Verhältnis: Vater

Vertragsinhalt

Präambel: Nutzen: um Gott zu Ehren, die beiden Häuser durch Blut zu verbinden, zu beständiger Freundschaft

1 – gegenseitige Eheversprechen

2 – Mitgift von 40000 Talern; nach Herkommen in Preußen und Brandenburg; zusätzlich 60000 Taler als Paraphernal; Anlage geregelt; Aussteuer geregelt

3 – Erbverzicht der Braut bei Vorhandensein männlicher Erben; jülisches und klevisches Erbe extra behandelt

4 – Regelungen zur Morgengabe mit einem Kapital von 4000 Talern; Handgeld von 2000 Talern; Hofstaat der Braut geregelt: Zusammensetzung, Bestellung und Gerichtsbarkeit über Bedienstete geregelt; bei Geburt des ersten Sohnes wird der Gattin ein zusätzliches Gut Land geschenkt

5 – Freie Religionsausübung der Gattin garantiert; Hofprediger zugesichert; Ausübung der Religion außerhalb von Bayreuth und Erlangen; Erziehung der Kinder geregelt: Die Söhne müssen lutherisch erzogen werden; die Töchter dürfen auch erzogen werden

6 – Widerlage in Höhe von 40000 Talern; Leibgedinge von 12000 Reichstalern; Gelder werden im Wittum Kulmbach und Münchberg angelegt; Wittum geregelt: Nutzungsrechte, Ersatz, Überschüsse, Wiederverheiratung der Braut, Instandsetzung, Huldigungen, Rechte der Untertanen, Reservata, Schutz, Veräußerungsverbot, Schulden

7 – stirbt die Braut vor dem Gemahl ohne gemeinsame Kinder: Rückfall der Mitgift und Paraphernal-Gelder an die Familie der Braut; Gemahl behält sein gesamtes Leben lang Nutzungsrechte

8 – Überleben gemeinsame Kinder die Gemahlin, wird alles vererbt

9 – Gemahl stirbt vor der Braut: Braut erhält Besitz und Nutzung auf Lebenszeit am gesamten Wittum und Heiratsgut

10 – Wiederverheiratung der Braut geregelt: Regelungen zur Auslöse

11 – Stirbt einer der beiden Heiratspartner nach dem Beilager aber vor Vollzug der Zahlungen, müssen diese dennoch vollzogen werden; stirbt einer der beiden Heiratspartner vor dem Beilager, ist der Vertrag nichtig; Zuwendungen durch Testament Codicill oder donatio mortis causa sind frei erlaubt, solange sie die Hausverträge nicht verletzen; Siegel und Unterschriften

Konfessionelle Regelungen

5 – Freie Religionsausübung der Gattin garantiert; Hofprediger zugesichert; Ausübung der Religion außerhalb von Bayreuth und Erlangen; Erziehung der Kinder geregelt: Die Söhne müssen lutherisch erzogen werden; die Töchter dürfen auch erzogen werden

Erbrechtliche Regelungen

3 – Erbverzicht der Braut bei Vorhandensein männlicher Erben; jülisches und klevisches Erbe extra behandelt

7 – stirbt die Braut vor dem Gemahl ohne gemeinsame Kinder: Rückfall der Mitgift und Paraphernal-Gelder an die Familie der Braut; Gemahl behält sein gesamtes Leben lang Nutzungsrechte

8 – Überleben gemeinsame Kinder die Gemahlin, wird alles vererbt

9 – Gemahl stirbt vor der Braut: Braut erhält Besitz und Nutzung auf Lebenszeit am gesamten Wittum und Heiratsgut

Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen

11 – Siegel und Unterschriften;

Nachweise

  • Archivexemplar: GStA PK BHP, Rep. 43 V, N¹ 2
  • Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch

Empfohlene Zitation

Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 285. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/285.html.

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