Ehevertrag Nr. 285# Durchnummerieren: Brandenburg-Bayreuth - Preußen
- Datum der Vertragsschließung: 1731-11-18
- Ort der Vertragsschließung: Berlin
Bräutigam
- Name: Friedrich III. von Brandenburg-Bayreuth
- GND: https://d-nb.info/gnd/118535641
- Geburtsjahr: 1711
- Sterbejahr: 1763
- Dynastie: Hohenzollern (Bayreuth)
- Konfession: lutherisch
Braut
- Name: Friederike Sophie Wilhelmine von Preußen
- GND: https://d-nb.info/gnd/118633112
- Geburtsjahr: 1709
- Sterbejahr: 1758
- Dynastie: Hohenzollern (Preußen)
- Konfession: reformiert
Akteure des Bräutigams
- Name: Georg Friedrich Karl von Brandenburg-Bayreuth
- GND: https://d-nb.info/gnd/118907255
- Dynastie: Hohenzollern (Bayreuth)
- Verhältnis: Vater
Akteure der Braut
- Name: Friedrich Wilhelm I. von Preußen
- GND: https://d-nb.info/gnd/118535978
- Dynastie: Hohenzollern (Preußen)
- Verhältnis: Vater
Vertragsinhalt
Präambel: Nutzen: um Gott zu Ehren, die beiden Häuser durch Blut zu verbinden, zu beständiger Freundschaft
1 – gegenseitige Eheversprechen
2 – Mitgift von 40000 Talern; nach Herkommen in Preußen und Brandenburg; zusätzlich 60000 Taler als Paraphernal; Anlage geregelt; Aussteuer geregelt
3 – Erbverzicht der Braut bei Vorhandensein männlicher Erben; jülisches und klevisches Erbe extra behandelt
4 – Regelungen zur Morgengabe mit einem Kapital von 4000 Talern; Handgeld von 2000 Talern; Hofstaat der Braut geregelt: Zusammensetzung, Bestellung und Gerichtsbarkeit über Bedienstete geregelt; bei Geburt des ersten Sohnes wird der Gattin ein zusätzliches Gut Land geschenkt
5 – Freie Religionsausübung der Gattin garantiert; Hofprediger zugesichert; Ausübung der Religion außerhalb von Bayreuth und Erlangen; Erziehung der Kinder geregelt: Die Söhne müssen lutherisch erzogen werden; die Töchter dürfen auch erzogen werden
6 – Widerlage in Höhe von 40000 Talern; Leibgedinge von 12000 Reichstalern; Gelder werden im Wittum Kulmbach und Münchberg angelegt; Wittum geregelt: Nutzungsrechte, Ersatz, Überschüsse, Wiederverheiratung der Braut, Instandsetzung, Huldigungen, Rechte der Untertanen, Reservata, Schutz, Veräußerungsverbot, Schulden
7 – stirbt die Braut vor dem Gemahl ohne gemeinsame Kinder: Rückfall der Mitgift und Paraphernal-Gelder an die Familie der Braut; Gemahl behält sein gesamtes Leben lang Nutzungsrechte
8 – Überleben gemeinsame Kinder die Gemahlin, wird alles vererbt
9 – Gemahl stirbt vor der Braut: Braut erhält Besitz und Nutzung auf Lebenszeit am gesamten Wittum und Heiratsgut
10 – Wiederverheiratung der Braut geregelt: Regelungen zur Auslöse
11 – Stirbt einer der beiden Heiratspartner nach dem Beilager aber vor Vollzug der Zahlungen, müssen diese dennoch vollzogen werden; stirbt einer der beiden Heiratspartner vor dem Beilager ist der Vertrag nichtig; Zuwendungen durch Testament Codicill oder donatio mortis causa sind frei erlaubt, solange sie die Hausverträge nicht verletzen; Siegel und Unterschriften
Konfessionelle Regelungen
5 – Freie Religionsausübung der Gattin garantiert; Hofprediger zugesichert; Ausübung der Religion außerhalb von Bayreuth und Erlangen; Erziehung der Kinder geregelt: Die Söhne müssen lutherisch erzogen werden; die Töchter dürfen auch erzogen werden
Erbrechtliche Regelungen
3 – Erbverzicht der Braut bei Vorhandensein männlicher Erben; jülisches und klevisches Erbe extra behandelt
Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen
11 – Siegel und Unterschriften;
Nachweise
- Archivexemplar: GStA PK BHP, Rep. 43 V, N¹ 2
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
Empfohlene Zitation
Herzog, Richard (2024): Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 285# Durchnummerieren. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/285# Durchnummerieren.html.
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