Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit
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Ehevertrag Nr. 286: Hessen-Kassel - Brandenburg

  • Datum der Vertragsschließung: 29. Mai 1700
  • Ort der Vertragsschließung: Cölln an der Spree

Bräutigam

  • Name: Friedrich von Hessen-Kassel
  • GND: 118535803
  • Geburtsjahr: 1676
  • Sterbejahr: 1751
  • Dynastie: Hessen
  • Konfession: reformiert

Braut

  • Name: Luise Dorothea Sophie von Brandenburg
  • GND: 123149924
  • Geburtsjahr: 1680
  • Sterbejahr: 1705
  • Dynastie: Hohenzollern
  • Konfession: reformiert

Akteure des Bräutigams

  • Name: Karl von Hessen-Kassel
  • GND: 118560050
  • Dynastie: Hessen
  • Verhältnis: Vater

Akteure der Braut

  • Name: Friedrich III von Brandenburg
  • GND: 118535730
  • Dynastie: Hohenzollern
  • Verhältnis: Vater

Vertragsinhalt

Präambel: Erhaltung, Vermehrung u. Bekräftigung der berreits geschlossenen Eheverbindungen, Allianzen und darauf erwachsener Liebe, Einigkeit und Verwandtschaft

1 – Konsensbekundung der Väter und zukünftigen Ehepartner; Eheversprechen des Gatten

2 – Heiratsgut, Aussteuer und zusätzliche Witwenversorgung geregelt: Mitgift von 40000 Reichstalern; Paraphernalien von 30000 Reichstalern; Aussteuer garantiert und in zwei Verzeichnissen festgehalten; weitere Versorgung der Braut von väterlicher Seite

3 – Erbverzicht der Braut geregelt: Erbverzicht auf die väterlichen Ländereien bei Vorhandensein männlicher Erben; Extraregelung für clevischen und jülischen Besitzungen mit Bezug auf das Haus Oranien

4 – Morgengabe und Hof der Braut geregelt: Morgengabe von 4000 Reichstalern und dessen Verzinsung; 2000 Reichstaler Handgeld; Zusammensetzung und Besoldung des Hofes geregelt; in Kriminalangelegenheiten des Hofes soll nach der Regelung wie bei der Gemahlin des Vaters der Braut verfahren werden

5 – Widerlage, Wittum und Leibgedinge geregelt: Widerlage von 40000 Reichstalern; Anlage der Widerlage geregelt; zunächst erhält die Braut zum Wittum Nutzungsrechte im Amt Melsungen und Spangenberg; nach dem Tod der Gemahlin des Vaters der Braut wechselt das Wittum auf das Amt Schmalkalden; Leibgedinge von 8000 Reichstalern; Nutzungsrechte und Abgaben im Wittum geregelt

6 – aufbauend auf Art. 5: Regelungen zum Ausgleich, falls die Güter nicht ausreichend seien; Ausbesserung des Witwensitzes vor Antritt; Huldigungen in den Ämtern geregelt

7 – aufbauend auf Art. 5: Untertanen müssen in ihren Freiheiten und Rechten belassen werden; Vorbehalte bezüglich Nutzungen und Jurisdiktion des Landgrafen im Wittum; Schutz des Wittums durch den Landgrafen; Verkaufsverbot für das Wittum

8 – aufbauend auf Art. 5: Reparatur des Wittums geregelt; Regelung bezüglich Schulden; Ersatz des Wittums bei Beschädigung

9 – Todesfälle geregelt; der Fall Gattin stirbt vor dem Gatten ohne gemeinsame lebende Erben: Bräutigam hat lebenslang Nutzungsrecht; stirbt der Gatte auch fällt beides an den nächsten Erben; Witwengüter als Pfand eingesetzt

10 – Fall gemeinsame Erben überleben einen Elternteil: sie erben Widerlage und Heiratsgut; überleben gemeinsame Erben einen Elternteil, sterben aber ohne eigene Erben, fällt die Widerlage und das Heiratsgut an Hessen

Fall Bräutigam stirbt vor der Braut mit oder ohne Kinder: Witwe übernimmt das Wittum nach obigen Bestimmungen; Aussteuer und Paraphernalien darf die Witwe gebrauchen; Unterhalt der Kinder geregelt

11 – Bei Wiedervermählung der Witwe: Wittum kann durch Zahlung des Heiratsguts ausgelöst werden; Widerlage fällt bei Mangel von gemeinsamen Erben an Hessen zurück

12 – Gültigkeit des Vertrags bei vorzeitigen Todesfällen geregelt; Schenkungen per Testamento, codicil und donationes mortis causa sind möglich, solange sie die Hausverträge nicht verletzen; gegenseitiges Versprechen, sich an das oben Stehende zu halten, Heiratsbrief wird in zwei Exemplaren ausgefertigt, unterschrieben und mit Siegeln versehen; Datum und Ort

Erbrechtliche Regelungen

3 – Erbverzicht der Braut geregelt: Erbverzicht auf die väterlichen Ländereien bei Vorhandensein männlicher Erben; Extraregelung für clevischen und jülischen Besitzungen mit Bezug auf das Haus Oranien

Kommentar

Der Vertrag auf welchen unter Art. 4 verwiesen wird ist wohl Mbg StA Urk. 3 Nr. 337

Nachweise

  • Archivexemplar: GStA PK BHP, Rep. 45, W. 4
  • Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch

Empfohlene Zitation

Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 286. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/286.html.

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