Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit
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Ehevertrag Nr. 288: Preußen - Hessen-Kassel

  • Datum der Vertragsschließung: 6. April 1752
  • Ort der Vertragsschließung: Berlin

Bräutigam

  • Name: Heinrich von Preußen
  • GND: 11870978X
  • Geburtsjahr: 1726
  • Sterbejahr: 1802
  • Dynastie: Hohenzollern
  • Konfession: reformiert

Braut

  • Name: Wilhelmine von Hessen-Kassel
  • GND: 142811424
  • Geburtsjahr: 1726
  • Sterbejahr: 1808
  • Dynastie: Hessen
  • Konfession: reformiert

Akteure des Bräutigams

  • Name: selbst
  • GND: 11870978X
  • Dynastie: s.o.
  • Verhältnis: /

Akteure der Braut

  • Name: Wilhelm VIII. von Hessen Kassel
  • GND: 118632914
  • Dynastie: Hessen
  • Verhältnis: Onkel
  • Name: Maximilian von Hessen-Kassel
  • GND: 137327617
  • Dynastie: Hessen
  • Verhältnis: Vater

Vertragsinhalt

Präambel: Den beiden Häusern zum Nutzen und Vorteil

1 – Vertragspartner und die Ehe aushandelnden Personen werden genannt; Vertragsgegenstand

2 – Eheversprechen des Bräutigams

3 – Mitgift von 30000 Gulden (19999 Taler)

4 – Aussteuer geregelt

5 – Erbverzicht der Braut bei Vorhandensein männlicher Erben; Erbe aus Testamenten ausgenommen

6 – Morgengabe von 4000 Talern; brieflich versichert; Verzinsung möglich

7 – 6000 Taler Handgeld jährlich

8 – Zusammensetzung und Besoldung des Hofes geregelt

9 – Widerlage von 20000 Talern; Leibgedinge von 8000 Talern; Güter des Wittums und Nutzungsrechte daran werden festgelegt

10 – Bestimmungen bezügliches des Witwensitzes; Schloss Rheinsberg; Inventar wird bei Einzug erfasst

11 – Einzug in den Witwensitz geregelt; darf bis zu sechs Monate hinausgezögert werden; Einrichtung des Sitzes mit 4000 Talern unterstützt

12 – Nutzung und Lieferung von Naturalien bezüglich des Wittum s 13 – Kosten der Instandhaltung der zum Wittum gehörigen Gebäude geregelt

14 – Braut stirbt vor Bräutigam ohne gemeinsame derzeitig lebende Erben: Nutzungsrecht des Bräutigams; Heiratsgut an Hessen; Wittum als Pfand

15 – Erbe geregelt in dem Fall, dass gemeinsame Erben einen der beiden Heiratspartner überleben

16 – Braut überlebt Bräutigam: Witwe erhält uneingeschränktes Recht über das Wittum; Aussteuer darf von ihr genutzt werden

17 – Wiedervermählung der Witwe geregelt: Nutzung von Heiratsgut und Widerlage; Inventar des Witwensitzes; Erbe bei weiteren Kindern aus weiterer Ehe

18 – Persönliche Schulden von Gatte oder Gattin betreffen den anderen nicht

19 – Gatte oder Gattin versterben nach Beilager, aber vor Überlassung des Heiratsguts: Vertrag ist gültig und alles muss dementsprechend geleistet werden

20 – Wenn Gatte oder Gattin vor dem Beilager versterben ist der Vertrag nichtig

21 – Schenkungen per Testamuntum, Codicillum, Donationes mortis causa sind erlaubt, wenn sie nicht gegen die Hausverträge verstoßen

22 – Gegenseitiges Versprechen sich an den Vertrag zu halten, Anfertigung von zwei identischen Heiratsbriefen, die mit Unterschriften und Siegeln zu versehen sind; Datum, Ort, Unterschriften und Siegel

Erbrechtliche Regelungen

Erbverzicht der Braut bei Vorhandensein männlicher Erben; Erbe aus Testamenten ausgenommen

Ratifikationen, Bestätigungen, Genehmigungen

22 – Unterschriften und Siegel

Nachweise

  • Archivexemplar: GStA PK BHP, Rep. 56, II
  • Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch

Empfohlene Zitation

Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 288. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/288.html.

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