Ehevertrag Nr. 290# Durchnummerieren: Sachsen-Lauenburg# Vertragspartner Bräutigam - Brandenburg
- Datum der Vertragsschließung: Invalid Date
- Ort der Vertragsschließung: Bayreuth?
Bräutigam
- Name: Julius Heinrich, Herzog von Sachsen-Lauenburg
- GND: https://d-nb.info/gnd/121400719
- Geburtsjahr: 1586
- Sterbejahr: 1665
- Dynastie: Askanier
- Konfession: katholisch
Braut
- Name: Elisabeth Sophie, Prinzessin von Brandenburg
- GND: https://d-nb.info/gnd/139091076
- Geburtsjahr: 1589
- Sterbejahr: 1629
- Dynastie: Hohenzollern
- Konfession: lutherisch
Akteure des Bräutigams
- Name: selbst
- GND: s.o.
- Dynastie: s.o.
- Verhältnis: /
Akteure der Braut
- Name: Christian von Brandenburg-Bayreuth
- GND: https://d-nb.info/gnd/118676040
- Dynastie: Hohenzollern (Kulmbach)
- Verhältnis: Bruder
Vertragsinhalt
1 – Gegenseitiges Gelöbnis zu Freundschaft und Einigkeit, Zustimmung der Eltern der Braut
2 – Gewährleistung der Freiheit der Glaubensausführung für den protestantischen Glauben der Ehefrau samt Hof und (u. a. zukünftigen) Kindern; Unterhalt eines Hofpredigers
3 – Unterhalt der Kinder aus erster Ehe geregelt
5 – Heiratsgut und Ehegeld geregelt; 20000 Reichstaler; nach dem Reichsabschied von 1559
6 – Widerlage in gleicher Höhe und Morgengabe in Höhe von 5000 Reichstalern zugesichert
7 – Wittum wird garantiert, Leibgedinge von 4500 Reichstalern zugesichert
8 – Regelungen bezügliches des Wittums; Huldigungen der Untergebenen geregelt; Nutzungsrechte der Witwe geregelt; mögliche Reparaturen des Wittums geregelt
9 – Unterhalt der Braut geregelt; Handgeld von 400 Gulden jährlich
10 – Todesfälle geregelt; nach Tod der Braut ohne Erben: Aussteuer fällt an die Kinder erster Ehe; Gatte behält am Heiratsgut lebenslang Besitz; nach dem Tod des Gatten fällt auch das Heiratsgut a die Kinder erster Ehe
11 – Nach Tod der Braut mit gemeinsamen Erben: Heiratsgut und andere Hinterlassenschaften werden mit den Kindern aus erster Ehe geteilt
12 – Nach Tod des Gatten vor der Braut mit oder ohne Erben: Regelungen bezüglich des Wittums getroffen; Wiederverheiratung geregelt
13 – Schulden der Gattin werden nicht auf den Ehemann übertragen
14 – Vertrag ist nichtig, wenn einer der beiden Heiratspartner vor dem Beilager verstirbt
15 – Versprechen sich an das Ausgehandelte zu halten; Vertrag wird in zwei Exemplaren ausgefertigt und beiden Parteien ausgehändigt
Konfessionelle Regelungen
2 – Gewährleistung der Freiheit der Glaubensausführung für den protestantischen Glauben der Ehefrau samt Hof und (u. a. zukünftigen) Kindern; Unterhalt eines Hofpredigers
Literatur
Nachweise
- Archivexemplar: GStA PK BPH Urkunden I A Nr. 425
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
Empfohlene Zitation
Herzog, Richard (2024): Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 290# Durchnummerieren. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/290# Durchnummerieren.html.
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