Ehevertrag Nr. 294: Preußen - Hessen-Darmstadt
- Datum der Vertragsschließung: 1769-07-14
- Ort der Vertragsschließung: Berlin (Durchgestrichen und nicht ergänzt)
Bräutigam
- Name: Friedrich Wilhelm II. von Preußen
- GND: https://d-nb.info/gnd/11869362X
- Geburtsjahr: 1744
- Sterbejahr: 1797
- Dynastie: Hohenzollern
- Konfession: calvinistisch
Braut
- Name: Friederike Luise von Hessen-Darmstadt
- GND: https://d-nb.info/gnd/121733394
- Geburtsjahr: 1751
- Sterbejahr: 1805
- Dynastie: Hessen-Darmstadt
- Konfession: lutherisch
Akteure des Bräutigams
- Name: Friedrich II von Preußen
- GND: https://d-nb.info/gnd/118535749
- Dynastie: Hohenzollern
- Verhältnis: Onkel
Akteure der Braut
- Name: Ludwig IX von Hessen-Darmstadt
- GND: https://d-nb.info/gnd/102119686
- Dynastie: Hessen-Darmstadt
- Verhältnis: Vater
Vertragsinhalt
1 – Zur Befestigung des zwischen beiden Häusern guten Vernehmens; Konsensbekundungen; gegenseitiges Eheversprechen
2 –Heiratsgut wird ein Jahr nach gehaltenem Beilager gegen Quittung ausgezahlt; Aussteuer garantiert; Erbverzicht der Braut, wovon die Güter ihres Hauses bei Aussterben des männlichen Stamms aber ausgeschlossen sind
Die Ausführungen werden dann wörtlich und inhaltlich wiederholt, wobei sie durch zunächst durchgestrichene Passagen, die die Höhe Mitgift regeln, in einer anderen Schrift inhaltlich in einer extra größer gelassenen Lücke offensichtlich nachträglich ergänzt wurden; durchgestrichene Passagen und ergänzte Passagen unterscheiden sich in der Höhe von 30000 Gulden nicht.
3 – Morgengabe nach Beilager, Handgeld von 6000 Gulden jährlich mit monatlicher Auszahlung von 500 Gulden, Bestand des Hofstaates wird aufgezählt, Regelungen zu Zu- und Abgängen beim Hofstaat
4 – Wittum und Rente werden geregelt: Renteneinnahmen sollen bei vorhandenen Leibeserben von 20000 auf 30000 ansteigen; Nutzungsrechte; Ersatz; Ausstattung des Witwensitzes; die Witwe muss reformierte und lutherische Untertanen bei ihren Freiheiten und Gewohnheiten belassen; juristische Zuständigkeiten geregelt
5 – Stirbt die Braut ohne eheliche Erben: von der Braut in die Ehe gebrachte Güter fallen an die Familie der Braut zurück und vom Gatten eingebrachte Güter an die Familie des Gatten; Nutzung des Wittums; Wittum nicht vererbbar
6 – Erbe geklärt, wenn Leibeserben vor der Gattin sterben; Erbe geklärt, wenn Leibeserben ohne eigene Erben nach dem Tod der Gattin und des Gatten sterben
7 – Fall geklärt, falls der Gatte vor der Braut stirbt
8 – Wiederverheiratung geregelt
9 – Versterben eine der beiden Ehepartner nach dem Beilager, aber bevor das Heiratsgut gezahlt wurde, muss es dennoch noch geleistet werden; verstirbt einer der beiden Ehepartner vor dem Beilager, ist der Vertrag nichtig; Bekräftigung aller Beteiligten sich an das Bestimmte zu halten; zwei Vertragsexemplare jeweils unterschrieben und mit Siegeln versehen
Nachträge zum Vertrag in derselben Signatur: 1 – Änderungen bezüglich der Morgengabe; Wiederholung der in Art. 3 genannten 500 Gulden monatlich für die Gattin; Änderungen beim jährlichen Einkommen in dem Fall des Witwenstands oder beim Vorhandensein eines männlichen Erben; Auslösung der Morgengabe soll ein Jahr im Voraus verkündet werden, aber nur wenn sie wieder verheiratet ist; Morgengabe fällt bei Tod der Gattin ohne eine Zahlung an die Familie des Gatten zurück; Versprechen der Seite des Gatten sich und ihre Erben an das Obige zu halten
2 – Erhöhung des gewährten Wittums bei Geburt des ersten Prinzen
3 – Weitere Änderungen am Wert des Wittums und Wiederholung von Teilen des Art. 4
4 – Wiederholung Art. 5-8 unter Berücksichtigung von Nachträgen 1-3
Kommentar
Regest auf Basis eines Konzepts verfasst; Datumsangabe entspricht dem Heiratsdatum, weil das Konzept selbst undatiert ist.
Nachweise
- Archivexemplar: GStA PK BPH, Rep. 48 N II Nr.3
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
Empfohlene Zitation
Herzog, Richard (2024): Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 294. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/294.html.
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