Ehevertrag Nr. 302: Dänemark - Hessen-Kassel
- Datum der Vertragsschließung: 1780-07-12
- Ort der Vertragsschließung: Kassel
Bräutigam
- Name: Friedrich VI. von Dänemark und Norwegen
- GND: https://d-nb.info/gnd/119217139
- Geburtsjahr: 1768
- Sterbejahr: 1839 nur Jahreszahl
- Dynastie: Oldenburg (Dänemark)
- Konfession: lutherisch
Braut
- Name: Marie Sophie Frederike von Hessen-Kassel
- GND: https://d-nb.info/gnd/1089512023
- Geburtsjahr: 1767
- Sterbejahr: 1852
- Dynastie: Hessen-Kassel
- Konfession: reformiert
Akteure des Bräutigams
- Name: Christian VII. von Dänemark und Norwegen
- GND: https://d-nb.info/gnd/118930915
- Dynastie: Oldenburg (Dänemark)
- Verhältnis: Vater
Akteure der Braut
- Name: Wilhelm I. Kurfürst von Hessen-Kassel
- GND: https://d-nb.info/gnd/118807323
- Dynastie: Hessen-Kassel
- Verhältnis: Onkel
Vertragsinhalt
Präambel: Vertrag zur Stärkung des dänischen „Stammes“ und zur Festigung der Blutsverwandtschaft; Zustimmung der Eltern der Braut zur Ehe
1 – gegenseitige Eheversprechen der Akteure; Ehe nach „christlichem Gebrauch“
2 – Mitgift von 30000 Gulden, Bezahlung geregelt; Aussteuer in Höhe von 10000 Gulden
3 – Morgengabe von 10000 Reichstaler dänischer Währung und einem Kleinod; Anlage geregelt
4 – mit den Zinserträgen aus der Morgengabe zusammen werden der Braut jährlich 6000 Reichstaler dänischer Währung als Handgeld zur Verfügung gestellt
5 – Wittum geregelt; als Witwensitz soll Schloss Plön dienen; Leibgedinge in Höhe von 36000 Reichstalern jährlich inkl. der Morgengabe
6 – bei Tod des Bräutigams bleiben eventuelle Erben bis zu ihrer Volljährigkeit bei der Mutter, wenn diese Witwe bleibt; Erziehung nach väterlicher Verordnung; zusätzlicher jährlicher Unterhalt pro Kind
7 – verlässt die Witwe Dänemark wird ihr Leibgedinge auf 10000 Reichstaler beschränkt, das Schloss Plön wird zurückgegeben und Dänemark behält sich das Recht vor die Erben am dänischen Hof zu erziehen
8 – Ausstattung des Witwensitzes geregelt; Wiederverheiratung der Witwe geregelt: Leibgedinge wird eingestellt, Mitgift und Aussteuer zurückgegeben und wegen der Widerlage 8000 Gulden jährlich an die Witwe gezahlt
9 – Regelungen bezüglich Schulden in der Ehe
10 – bei Tod der Braut vor dem Bräutigam fällt das Heiratsgut an gemeinsame Erben; gibt es diese nicht behält der Gatte lebenslang Nutzungsrecht und fällt dann an die Familie der Braut zurück; Regelungen bezüglich der Rückgabe
11 – Stirbt einer der beiden Ehepartner nach dem Beilager aber vor Vollzug der monetären Leistungen sterben, sollen die dennoch vollzogen werden; stirbt einer der beiden Ehepartner vor dem Beilager, ist der Vertrag nichtig; Unterzeichnung und Ausfertigung des Vertrags in zwei Exemplaren
Nachweise
- Archivexemplar: Rigsarkivet, 202, Kongehuset Frederik 6., Dronning Marie Sophie Frederikke, Nr. 47
- Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch
Empfohlene Zitation
Herzog, Richard (2024): Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 302. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/302.html.
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