Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit
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Ehevertrag Nr. 302: Dänemark - Hessen-Kassel

  • Datum der Vertragsschließung: 12. Juli 1790
  • Ort der Vertragsschließung: Kassel

Bräutigam

  • Name: Friedrich VI. von Dänemark und Norwegen
  • GND: 119217139
  • Geburtsjahr: 1768
  • Sterbejahr: 1839
  • Dynastie: Oldenburg (Dänemark)
  • Konfession: lutherisch

Braut

  • Name: Marie Sophie Frederike von Hessen-Kassel
  • GND: 1089512023
  • Geburtsjahr: 1767
  • Sterbejahr: 1852
  • Dynastie: Hessen-Kassel
  • Konfession: reformiert

Akteure des Bräutigams

  • Name: Christian VII. von Dänemark und Norwegen
  • GND: 118930915
  • Dynastie: Oldenburg (Dänemark)
  • Verhältnis: Vater

Akteure der Braut

  • Name: Wilhelm I. Kurfürst von Hessen-Kassel
  • GND: 118807323
  • Dynastie: Hessen-Kassel
  • Verhältnis: Onkel

Vertragsinhalt

Präambel: Vertrag zur Stärkung des dänischen „Stammes“ und zur Festigung der Blutsverwandtschaft; Zustimmung der Eltern der Braut zur Ehe

1 – gegenseitige Eheversprechen der Akteure; Ehe nach „christlichem Gebrauch“

2 – Mitgift von 30000 Gulden, Bezahlung geregelt; Aussteuer in Höhe von 10000 Gulden

3 – Morgengabe von 10000 Reichstaler dänischer Währung und einem Kleinod; Anlage geregelt

4 – mit den Zinserträgen aus der Morgengabe zusammen werden der Braut jährlich 6000 Reichstaler dänischer Währung als Handgeld zur Verfügung gestellt

5 – Wittum geregelt; als Witwensitz soll Schloss Plön dienen; Leibgedinge in Höhe von 36000 Reichstalern jährlich inkl. der Morgengabe

6 – bei Tod des Bräutigams bleiben eventuelle Erben bis zu ihrer Volljährigkeit bei der Mutter, wenn diese Witwe bleibt; Erziehung nach väterlicher Verordnung; zusätzlicher jährlicher Unterhalt pro Kind

7 – verlässt die Witwe Dänemark, wird ihr Leibgedinge auf 10000 Reichstaler beschränkt, das Schloss Plön wird zurückgegeben und Dänemark behält sich das Recht vor, die Erben am dänischen Hof zu erziehen

8 – Ausstattung des Witwensitzes geregelt; Wiederverheiratung der Witwe geregelt: Leibgedinge wird eingestellt, Mitgift und Aussteuer zurückgegeben und wegen der Widerlage 8000 Gulden jährlich an die Witwe gezahlt

9 – Regelungen bezüglich Schulden in der Ehe

10 – bei Tod der Braut vor dem Bräutigam fällt das Heiratsgut an gemeinsame Erben; gibt es diese nicht, behält der Gatte lebenslang Nutzungsrecht und fällt dann an die Familie der Braut zurück; Regelungen bezüglich der Rückgabe

11 – Stirbt einer der beiden Ehepartner nach dem Beilager aber vor Vollzug der monetären Leistungen, sollen sie dennoch vollzogen werden; stirbt einer der beiden Ehepartner vor dem Beilager, ist der Vertrag nichtig; Unterzeichnung und Ausfertigung des Vertrags in zwei Exemplaren

Erbrechtliche Regelungen

10 – bei Tod der Braut vor dem Bräutigam fällt das Heiratsgut an gemeinsame Erben; gibt es diese nicht, behält der Gatte lebenslang Nutzungsrecht und fällt dann an die Familie der Braut zurück; Regelungen bezüglich der Rückgabe

Nachweise

  • Archivexemplar: Rigsarkivet, 202, Kongehuset Frederik 6., Dronning Marie Sophie Frederikke, Nr. 47
  • Vertragssprache Archivexemplar: Deutsch

Empfohlene Zitation

Dynastische Eheverträge der frühen Neuzeit. Vertrag Nr. 302. Philipps-Universität Marburg. Online verfügbar unter https://dynastische-ehevertraege.online.uni-marburg.de/vertraege/302.html.

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